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23.06.2004, 16:35
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#1
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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FAQ: Kleinunternehmer
Rechtsstand: Anfang 2008
DER KLEINUNTERNEHMER
Da immer wieder Fragen zur Kleinunternehmerregelung gestellt werden. Hier mal eine ausführliche Erläuterung die jeder erst mal ausführlichst lesen sollte, bevor er seine Fragen stellt. Die meisten Fragen sollten in dieser Erläuterung geklärt werden.
Grundlage dieser Regelung ist der § 19 UStG
Zitat:
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Zitat von § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) 1 Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2 Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3 Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4 In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) 1 Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3 Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4 Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) 1 Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich folgender Umsätze:
Nr. 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
Nr. 2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
2 Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. 3 Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 4 Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
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Der § 19 UStG zur Kleinunternehmerregelung liest sich wesentlich schwerer als er eigentlich ist. Am besten versteht man ihn wohl durch die Beantwortung der häufigsten Fragen:
Was bewirkt die Kleinunternehmerregelung ?
Sie bewirkt das ein Unternehmer (egal ob freiberuflich, gewerblich oder nebenberuflich) von der grundsätzlichen Verpflichtung, seine Umsätze mit Umsatzsteuer zu belasten, befreit wird. In der Praxis bedeutet das, dass der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf (auch der Hinweis, 19 % oder 7% MWSt oder USt enthalten ist nicht erlaubt). Im Gegenzug kann der Kleinunternehmer auch keine Vorsteuern, Erwerbsteuern oder Einfuhrumsatzsteuern vom Finanzamt wieder bekommen.
Wird man automatisch Kleinunternehmer ?
EDIT von Sven:
Ja, grundsätzlich ist jeder Unternehmer Kleinunternehmer, sofern er innerhalb der Gesamtumsatzgrenzen bleibt (zur Prüfung dieser Grenzen siehe weiter unten). Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den der Gewerbetreibende kurz nach der Gewerbeanmeldung erhält, wird er jedoch gefragt ob er diese Regelung beibehalten möchte oder lieber darauf verzichten möchte. Liegt er also unter den Gesamtumsatzgrenzen kann er wählen (optieren) zwischen der Regelversteuerung und dem Kleinunternehmerstatus. Liegt er oberhalb der Grenzen kommt die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht.
Was ist überhaupt der Unterschied zwischen Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer ?
Auch wenn ein Kleinunternehmer mit der folgenden Schilderung nichts zu tun hat ist es wichtig, das er sie kennt, da es ihm sonst schwerer fällt die Kleinunternehmerregelung zu verstehen. Auch wird es ihm dann schwer fallen die Entscheidung zu treffen ob er vielleicht lieber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten soll.
Letztendlich bedeutet alles eigentlich das gleiche, aber je nachdem aus welcher Sicht man die Steuer betrachtet, nennt man sie anders.
1) Die Steuer, die ein Unternehmer an das Finanzamt aufgrund seiner Umsätze bezahlen muss, nennt man Umsatzsteuer (Der Unternehmer stellt die Umsatzsteuer seinen Kunden zusätzlich in Rechnung und leitet sie dann weiter ans Finanzamt).
2) Die Steuer die ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt bekommt und sich vom Finanzamt wiederholen kann nennt man Vorsteuer.
3) Den Begriff Mehrwertsteuer gibt es im Steuersystem zwar nicht mehr, aber er wird noch benutzt um die Begriffe Umsatzsteuer und Vorsteuer zu vereinen.
Beispiel:
Ein Unternehmer kauft einen CD Player bei seinem Lieferanten für Netto 100 € + 19 % USt 19 €. Er muss also 119 € an seinen Lieferanten bezahlen. Von dem gezahlten Kaufpreis bekommt er die 19 % Umsatzsteuer 19 € (was für ihn Vorsteuer ist) vom Finanzamt wieder, so das ihm für den Kauf des CD Players lediglich 100 € an Kosten entstanden sind.
Jetzt möchte der Unternehmer den CD Player selber für Netto 200 € + 19% USt 38 € verkaufen. Er bekommt von seinem Kunden also 238 €. Von diesen 238 € muss er jetzt die 19 % Umsatzsteuer 38 € ans Finanzamt bezahlen.
Ergebnis: der Unternehmer wird nicht mit Umsatzsteuer belastet sondern nur der Endkunde. Der Unternehmer leitet die Umsatzsteuer lediglich für seinen Kunden weiter an das Finanzamt. Der Unternehmer hat bei diesem Geschäft einen Rohgewinn von 100 € erziehlt (200 € Nettoverkaufspreis ./. 100 € Nettoeinkaufspreis).
Und wie wäre das Beispiel bei einem Kleinunternehmer ?
Beispiel:
Ein Kleinunternehmer kauft einen CD Player bei seinem Lieferanten für Netto 100 € + 19 % USt 19 €. Er muss also 119 € an seinen Lieferanten bezahlen. Von dem gezahlten Kaufpreis bekommt er die 19 % Umsatzsteuer 19 € NICHT vom Finanzamt wieder, so dass ihm für den Kauf des CD Players 119 € an Kosten entstanden sind.
Jetzt möchte der Kleinunternehmer den CD Player selber verkaufen, will aber den gleichen Rohgewinn wie ein normaler Unternehmer (siehe vorheriges Beispiel) haben. Also Verkauft er den CD Player für 219 €. Er bekommt von seinem Kunden also 219 €. Von diesen 219 € muss er KEINE Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen.
Ergebnis der Kleinunternehmer wird mit 19 € Umsatzsteuer aus dem Wareneinkauf belastet, die er aber an seinen Kunden weitergibt in dem er seinen Verkaufspreis entsprechen erhöht.
Der Kleinunternehmer hat bei diesem Geschäft einen Rohgewinn von 100 € erzielt (219 € Verkaufspreis ./. 119 € Einkaufspreis). Fazit: Obwohl der Kleinunternehmer sein Produkt um 19 € günstiger anbieten kann hat er trotzdem den gleichen Rohgewinn wie ein normaler Unternehmer. Welchen CD Player würdet Ihr als Privatperson jetzt kaufen ? Wenn man ganz gewitzt ist und 238 € tatsächlich ein erzielbarer Verkaufspreis wäre, würde man dann wohl den gleichen Verkaufspreis machen wie ein normaler Unternehmer, dann erhöht sich der Rohgewinn noch um 19 €.
Klasse, dann werd ich doch erst mal Kleinunternehmer. Oder hat das auch Nachteile ?
Zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit fallen häufig hohe Kosten an, z.B. werden Büromöbel benötigt oder Computer, Autos etc., halt alles was man braucht um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. Die Vorsteuer, die in diesen Kosten enthalten ist bekommt der Kleinunternehmer nicht vom Finanzamt erstattet und kann sie auch nicht an den Kunden weitergeben, weil diese Gegenstände ja im Unternehmen verbleiben und nicht verkauft werden. Je nachdem wie hoch diese Anfangskosten sind kann ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung günstiger sein (Sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden).
Ein nicht zu unterschätzender Nachteil des Kleinunternehmers ergibt sich dann, wenn man hauptsächlich andere Unternehmer als Kunden haben wird, denn diese Kunden möchten natürlich nach Möglichkeit eine Rechnung bekommen die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt und solch eine Rechnung darf der Kleinunternehmer nicht ausstellen.
Fazit: Fallen bei Beginn der selbständigen Tätigkeit nur geringe Kosten an und wird hauptsächlich an Privatkunden verkauft ist die Kleinunternehmerregelung eine gute Sache.
Wie prüfe ich, ob ich die Kleinunternehmerregelung überhaupt in Anspruch nehmen DARF ?
Im Gründungsjahr muss der Gesamtumsatz glaubhaft geschätzt werden:
1) Er darf die Grenze von 17.500 € nicht übersteigen.
2) Der Gesamtumsatz des Folgejahres muss ebenfalls geschätzt werden und darf die Grenze von 50.000 € nicht übersteigen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt kann man im Gründungsjahr die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Bei Beginn der Tätigkeit mitten im Jahr gelten die genannten Grenzen anteilig.
In den Folgejahren ist dann der tatsächliche Gesamtumsatz zu ermitteln und entscheidet darüber, ob die Kleinunternehmerregelung weiterhin beansprucht werden darf. Liegt er über 17.500 € kann man die Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr nicht mehr in Anspruch nehmen.
Für Verwirrung sorgt dabei regelmäßig die 50.000 € Grenze: Sie gilt ausschließlich im folgenden Fall:
Liegt der geschätzte oder der tatsächliche Gesamtumsatz in einem Jahr zwar unter 17.500 € aber wird er das Folgejahr wahrscheinlich 50.000 € übersteigen kann man die Kleinunternehmerregelung trotz der Unterschreitung der 17.500 € NICHT für das Folgejahr in Anspruch nehmen.
Beispiel 1: (Gründungsjahr)
Geschätzter Gesamtumsatz 17.500 € oder weniger
Geschätzter Gesamtumsatz im zweiten Jahr: 50.000 € oder weniger
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr ist möglich.
Beispiel 2: (Gründungsjahr)
Geschätzter Gesamtumsatz 17.500 € oder weniger
Geschätzter Gesamtumsatz im zweiten Jahr: 50.001 € oder mehr
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr ist NICHT möglich.
Beispiel 3: (Gründungsjahr)
Geschätzter Gesamtumsatz 17.501 € oder mehr
Geschätzter Gesamtumsatz im zweiten Jahr: 50.000 € oder weniger
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr ist NICHT möglich.
Beispiel 4: (Gründungsjahr)
Geschätzter Gesamtumsatz 17.501 € oder mehr
Geschätzter Gesamtumsatz im zweiten Jahr: 50.001 € oder mehr
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr ist NICHT möglich.
Beispiel 5: (2. Jahr der Selbständigkeit oder später)
Tatsächlicher Gesamtumsatz 17.500 € oder weniger
Geschätzter Gesamtumsatz im dritten Jahr: 50.000 € oder weniger
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im zweiten und dritten Jahr ist möglich.
Beispiel 6: (2. Jahr der Selbständigkeit oder später)
Tatsächlicher Gesamtumsatz 17.500 € oder weniger
Geschätzter Gesamtumsatz im dritten Jahr: 50.001 € oder mehr
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im zweiten Jahr möglich im dritten Jahr NICHT möglich.
Beispiel 7: (2. Jahr der Selbständigkeit oder später)
Tatsächlicher Gesamtumsatz 17.501 € oder mehr
Geschätzter Gesamtumsatz im dritten Jahr: 50.000 € oder weniger
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im zweiten Jahr möglich im dritten Jahr NICHT möglich.
Beispiel 8: (2. Jahr der Selbständigkeit oder später)
Tatsächlicher Gesamtumsatz 17.501 € oder mehr
Geschätzter Gesamtumsatz im dritten Jahr: 50.001 € oder mehr
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im zweiten Jahr möglich im dritten Jahr NICHT möglich.
Was passiert wenn meine Schätzungen falsch waren und ich die Grenzen im Nachhinein überschreite?
Man bleibt dann für den vergangen Zeitraum trotzdem Kleinunternehmer. Rückwirkend würde meiner Einschätzung nach nur etwas geändert, wenn das Finanzamt nachweisen könnte, dass die Schätzungen vorsätzlich falsch waren (Meiner Einschätzung nach fast unmöglich, dass das Finanzamt dieses nachweisen kann).
EDIT von Sven: Für den laufenden Zeitraum hat man selbst die Umsatzsteuer abzuführen. Eine Aufforderung vom Finanzamt gibt es nicht.
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Geändert von Sven (24.05.2008 um 15:17 Uhr).
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26.09.2006, 12:52
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Fortsetzung von Epic's FAQ
Wie ermittelt man den Gesamtumsatz ?
EDIT von Sven:
Steuerbare Umsätze
+ Steuerbare unentgeltliche Wertabgaben des Unternehmers
./. bestimmte Umsatzsteuerfreie Umsätze (siehe § 19 (3) UStG)
./. Verkäufe des Anlagevermögens
+ Umsatzsteuer
= Gesamtumsatz im Sinne des § 19 (1) Satz 1 UStG
Was sind steuerbare Umsätze ?
EDIT von Sven:
Alle Umsätze die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterworfen werden können. Dabei wird nicht auf das vom Kunden vereinnahmte Geld abgestellt, sondern auf den Entgeltsbegriff des § 10 UStG und dieser besagt, dass das Entgelt alles ist was der Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der Umsatzsteuer. Demnach ist aus dem vereinnahmten Geld des Kunden die Umsatzsteuer fiktiv herauszurechnen. Wenn man so will wird also der Nettobetrag für die Berechnung herangezogen.
Was sind unentgeltliche Wertabgaben des Unternehmers ?
Entnimmt ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aus seinem Unternehmen, ohne dafür Geld bezahlen zu müssen, wird dieser Vorgang einer Lieferung oder sonstigen Leistungen an einen Dritten gleichgesetzt. Entnehmt Ihr also Waren aus Eurem Betrieb oder habt Ihr z.B. einen Pkw im Betriebsvermögen und nutzt diesen auch privat oder nutzt ihr das Geschäftstelefon auch für private Zwecke, so ist der Privatanteil zu ermitteln und wie ein normaler Umsatz zu behandeln. Man kann entweder einzeln aufzeichnen, wie hoch die Privatanteile sind, oder man bedient sich der hierfür vorgesehen Vereinfachungen und Pauschalen (Welche das sind und wie genau das funktioniert ist ein anderes Thema). Auch hier wird wieder das steuerliche Entgelt zugrunde gelegt und dies ist ein Nettobetrag.
Was fällt unter Verkäufe des Anlagevermögens ?
Alle Güter die für den Betrieb angeschafft wurden und ins Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden und später verkauft werden, weil sie nicht mehr benötigt werden oder weil etwas Neues angeschafft wurde (wann etwas in ein sogenanntes Anlagenverzeichnis aufgenommen werden muss, ist auch wieder ein anderes Thema). Auch hier wird auf das steuerliche Entgelt abgestellt und somit die fiktive Umsatzsteuer herausgerechnet. Im Endeffekt wird wieder der Nettobetrag zugrunde gelegt.
Und was sind bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze ?
Welche Umsätze genau damit gemeint sind steht in § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 und in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 UStG. Kommt bei Unternehmern, für die diese Erläuterung gedacht ist nur sehr selten vor. Wen es trotzdem interessiert, soll sich den § 4 UStG einfach mal genauer angucken (Die Erläuterung ist so schon lang genug).
Und warum jetzt noch Umsatzsteuer oben rechnen ?
EDIT von Sven: Bisher wurde immer der Nettobetrag zugrunde gelegt und deshalb schlagen wir jetzt die Umsatzsteuer oben drauf. Dies ist die Umsatzsteuer, die zu entrichten wäre, wenn man kein Kleinunternehmer wäre. Die Umsatzsteuer muss also dem Betrag entsprechen, den man vorher herausgerechnet hat. Jetzt fragt man sich sicherlich warum man nicht gleich den vom Kunden vereinnahmten Betrag zugrunde legt und diesen Umweg weglässt, doch da muss ich passen. Ich weiß nicht, was sich der Gesetzgeber da gedacht hat.
Kann ich als Kleinunternehmer auch zur Umsatzbesteuerung wechseln, wenn ich die Gesamtumsatzgrenze nicht überschreite und eigentlich weiterhin Kleinunternehmer wäre ?
Ja, § 19 (2) UStG lässt eine Option zur sogenannten Regelbesteuerung zu (Umsatzbesteuerung). ***Diese Option ist aber nur zum Anfang des Jahres möglich* und bindet für mindestens 5 Jahre (man kann also nicht einfach nach 2 Jahren wieder zur Kleinunternehmerregelung wechseln). Weiter ist die Option nicht an eine Schriftform gebunden. Einfach ab 1.1. Rechnungen mit Umsatzsteuer erstellen und Umsatzsteuer Voranmeldungen nach entsprechenden Vorschriften abgeben und fertig.
Achtung: beim Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht gibt es besondere Bestimmungen. Welche das sind, steht in Abschnitt 253 der Umsatzsteuerrichtlinien.
***ich gebe zu, dass es im Gesetz etwas unglücklich formuliert ist, vor allem weil bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung extra dabei steht, dass dies nur zum Anfang des Jahres möglich ist, aber Fakt ist, dass ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur normalen Umsatzbesteuerung auch nur zu Beginn eines Jahres möglich ist (Das Finanzamt erteilt hier scheinbar ganz gerne falsche Auskünfte ).
EDIT von Sven:
Neben A 253 UStR ist zusätzlich noch § 15a Abs. 7 UStG und § 44 UStDV in Bezug auf die Vorsteuer zu beachten.
Muss ich als Kleinunternehmer Rechnungen schreiben und wie müssen die dann aussehen ?
Grundsätzlich ist ein Kleinunternehmer nur gegenüber anderen Unternehmen verpflichtet, eine Rechnung zu schreiben. Ich würde aber empfehlen, immer eine Rechnung zu schreiben, sofern das vom Arbeitsablauf her möglich ist. Eventuelle Probleme mit dem Kunden über vereinbarte Lieferungen / sonstigen Leistungen und Preise etc. können dann einfacher geklärt werden.
Eine Rechnung muss nach § 14 (4) UStG folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (EDIT von Sven: wenn der Kleinunternehmer selber bestimmte Leistungen ausführt, darf er die UStID-Nr. nicht in der Rechnung aufführen - § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG in Verbindung mit § 14a Abs. 1, 3 und 7),
3. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zu Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
6. Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitpunkt der Vereinnahmung von vor der Leistungsausführung vereinnahmten (Teil)Entgelten (nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist),
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
8. anzuwendender Steuersatz sowie der auf das Nettoentgelt entfallende Steuerbetrag (entfällt für Kleinunternehmer) oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (EDIT von Sven: "die Kleinunternehmerregelung ist entgegen der landläufigen Meinung keine Steuerbefreiung, so dass ein Hinweis entbehrlich ist; es empfiehlt sich jedoch einen Hinweis wie „Aufgrund § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben“ um Rückfragen der Kunden zu vermeiden"),
9. ein Hinweis auf die 2-jährige Frist zur Rechnungsaufbewahrung des Leistungsempfängers bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken an Nichtunternehmer oder an den Privatbereich von Unternehmer.
Wenn sich ein Kleinunternehmer nicht genau an diese Angaben hält, wird es für ihn weite keine Konsequenzen haben, außer dass ein Geschäftskunde theoretisch darauf bestehen kann, dass alle obigen Angaben enthalten sein müssen. Das wird aber kaum passieren, da eine Nichtbeachtung des § 14 (4) UStG lediglich zu einem Vorsteuerabzugsverbot für den Rechnungsempfänger führen würde (§15 UStG) Da die Rechnung eines Kleinunternehmers aber niemals zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist § 14 (4) UStG für Kleinunternehmer nicht so genau zu nehmen.
Ausnahme: Werden Unrichtige Angaben in den Rechnungen gemacht z.B. Umsatzsteuer wird trotz Kleinunternehmerregelung ausgewiesen, dann ist die zu unrechtausgewiesene Steuer auch ans Finanzamt zu zahlen. Ggf. wird zusätzlich eine sogenannte Haftungssteuer fällig.
Rechnungen über Kleinbeträge (bis 100 €; ab 01.01.2007: bis 150 €) müssen nach § 33 UStDV folgende Angaben enthalten:
EDIT von Sven:
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens,
2. das Ausstellungsdatum
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
4. das Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung
Welche Belege muss ich wie lange aufbewahren ?
Steuerlich sind Bücher, Aufzeichnungen, Belege und andere Buchhaltungsunterlagen nicht nur herzustellen und zu sammeln, sondern auch aufzubewahren, so lange sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die Aufbewahrungsfristen beträgt ab 1.1.1999 10 Jahre. Wird die Aufbewahrungsfrist nicht beachtet, droht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage
Mein Tipp: Bewahr einfach alles 10 Jahre lang auf, dann kannst Du nichts falsch machen.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer Voranmeldungen erstellen ?
Nein, da Kleinunternehmer weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen, noch Vorsteuer aus ihren Kosten abziehen können ist die Abgabe einer Umsatzsteuer Voranmeldung völlig überflüssig.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt ID) haben ?
Nein, da Kleinunternehmer im Innergemeinschaftlichen Warenverkehr wie Privatleute behandelt werden. Eine USt-Identifikationsnummer kann aber beantragt werden, wenn man freiwillig zur Erwerbsbesteuerung wechseln möchte oder man überschreitet gewisse Erwerbs bzw. Lieferschwellen, dann würde man zwangsweise zur Erwerbsbesteuerung wechseln. Das ist bei Kleinunternehmern allerdings eher selten der Fall. Eine freiwillige Option kann z.B. dann günstiger sein wenn viel Ware aus EU Ländern eingekauft wird die einen höheren Umsatzsteuersatz haben als Deutschland. Die Ware würde dann von der ausländischen Steuer befreit und im Inland mit 19 % belastet.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Kasse führen ?
Nein, eine Kasse müssen nur Buchführungspflichtige Unternehmen führen (§ 140 AO)
Steuerpflichtige mit Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Gewinnermittler) unterliegen keiner Buchführungspflicht. Die Aufzeichnungspflichten sind an unterschiedlichen Stellen geregelt:
- gewerbliche Unternehmer: Pflicht zur Aufzeichnung des Wareneingangs (§ 143 AO) und, falls Großhändler, auch des Warenausgangs (§ 144 AO);
- Pflicht zur Aufzeichnung der Entgelte (Betriebseinnahmen) und der unentgeldlichen Wertentnahmen
- Pflicht zur Führung eines besonderes Verzeichnis als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Repräsentationsaufwendungen nach § 4 Abs. 7 EStG
EDIT von Sven:
- Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen: Reinvestitionsvergünstigung bei der Veräußerung von Grund und Boden u. ä. (§ 6c Abs. 2 EStG) und für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 7a Abs. 8 EStG).
Für die sonstigen Betriebsausgaben würde ich einen Barbericht empfehlen. Ein Barbericht ist eigentlich eine Kasse nur ohne Bestandsführung.
Was muss ein Kleinunternehmer alles an Steuererklärungen abgeben ?
Ein Kleinunternehmer hat jedes Jahr bis zum 31.05. des Jahres folgende Steuererklärungen des Vorjahres beim Betriebsfinanzamt einzureichen:
- Umsatzsteuererklärung (hier müssen lediglich Angaben zum Gesamtumsatz gemacht werden, damit das Finanzamt prüfen kann ob Ihr die Kleinunternehmerregelung auch im Folgejahr in Anspruch nehmen dürft.
- Jeder Unternehmer der Gewerbliche Einkünfte erziehlt (alle die einen Gewerbeschein haben) müssen eine Gewerbesteuererklärung erstellen. Aufgrund des hohen Freibetrages bei der Gewerbesteuer wird aber kein Kleinunternehmer jemals Gewerbesteuer zahlen müssen. Aus diesem Grund ist eine Abgabe auch zu vernachlässigen. Das Finanzamt wird keine Gewerbesteuererklärung anfordern.
EDIT von Sven:
- Zu guter letzt muss noch eine Einkommensteuererklärung erstellt werden und zusammen mit dieser Einkommensteuererklärung ist auch die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit beim Finanzamt einzureichen. Der amtliche Vordruck sollte eigentlich schon für das Jahr 2004 zum Einsatz kommen. Aufgrund massiven Widerstandes wurde das Formular aber zurückgezogen. Ab dem 01.01.2005 ist aber der überarbeitete amtliche Vordruck zu verwenden. Unternehmer, deren Betriebseinnahmen (nicht Gewinn und auch nicht Gesamtumsatz) 17.500 EUR unterschreiten, können jedoch wie bisher eine formlose Gewinnermittlung einreichen.
Diese Erläuterung ist natürlich nicht Erschöpfend. Aus diesem Grund habe ich einen EXTRA Thread angelegt wo Ihr Eure Fragen, Anregungen oder auch Berichtigungen reinschreiben könnt
Auch wenn ich vom Fach bin verweise ich bezüglich dieser Erläuterung nochmals ausdrücklich auf meine Signatur hin.
Viele Spaß beim Lesen
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Geändert von Sven (03.03.2008 um 21:54 Uhr).
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