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22.08.2005, 15:31
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#1
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2004
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Bitte um Hilfe
Hi,
ich möchte in den nächsten Tagen ein Kleinunternehmen gründen. Unsere Steuerberaterin ist im Urlaub noch 2 Wochen, deshalb hoffe ich hier ein wenig Rat zu bekommen.
Ich habe mir die Kleinunternehmens FAQ durchgelesen und habe folgende Frage:
Ich werde mit diesem Kleinunternehmen nur Firmen mit dienstleistungen versorgen.
Zitat:
Ein nicht zu unterschätzender Nachteil des Kleinunternehmers ergibt sich dann, wenn man hauptsächlich andere Unternehmer als Kunden haben wird, denn diese Kunden möchten natürlich nach Möglichkeit eine Rechnung bekommen die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt und solch eine Rechnung darf der Kleinunternehmer nicht ausstellen.
Fazit: Fallen bei Beginn der selbständigen Tätigkeit nur geringe Kosten an und wird hauptsächlich an Privatkunden verkauft ist die Kleinunternehmerregelung eine gute Sache.
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Das heißt im Klartext, ich soll mich von der Kleinunternehmensreg. befreien lassen. Welche Nachteile birgt dies für mich.
Ich bin Student und darf ja im Jahr 7660 Euro Gewinn mit diesem Unternehmen machen OHNE Steuern zu bezahlen?
Vielen Dank im voraus!
__________________
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22.08.2005, 17:49
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#2
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Stuttgart
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Also was ich pauschal so sagen kann, ist dass wenn man hauptsächlich mit Unternehmen zutun hat. Von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, nicht wirklich das Beste ist. Am Besten nützt einem dies, wenn man vorwiegend an Privatkunden verkauft.
Die Nachteile von dir sind vorallemdingen, dass du an Unternehmen verkaufst und diese können wenn du keine MwSt. ausweist, diese nicht abziehen. Das musst du diesen dann erstmal klarmachen.
Ich meine auch dass es einen Stickythread hier gibt, wo die Vor- Nachteile erläutert sind.
__________________
Liebe Grüße Felix
"Es gibt keine Probleme nur Herausforderungen."
Good Old Europe
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23.08.2005, 09:19
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#3
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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Also ich kann den Ausführungen so nicht folgen, denn ich denke das es da keinen NAchteil gibt. Lediglich das seinen Kunden gegenüber zu kommunizieren wird schwierig.
Beispiel:
Du erbringst eine Dienstleistung und berechnest 1000 EUR (netto). Dieser Betrag setzt sich aus einem von Dir kalkulierten Stundensatz zusammen, den Du unbedingt haben musst/willst. Als Kleinunternehmer würde ich dann 1.000 EUR an den Kunden berechnen. Dieser Betrag wird von Deinem Kunden bezahlt.
Folge daraus: Dein Kunde kann keine Vorsteuer ziehen, Du brauchst keine USt abführen....wieso??? Na weil faktisch keine USt berechnet wurde. Das ist genau der Punkt, den man seinen Kunden klar machen MUSS. Es wird KEINE USt berechnet, die der Kunden sich abziehen kann!!!!!
Anders wäre es, wenn Du Regelunternehmer bist, dann würdest Du 1.160 EUR berechnen. Der Kunde zahlt 1.160 EUR, Du überweist 160 EUR ans FA und der Kunde zieht sich 160 EUR vom FA ab......kommt genau aufs gleiche Ergebnis.
Den Trugschluß, den immer alle machen ist der, das bei einem Kleinunternehmer KEINE Ust berechnet ist. Man hört häufig das Argument, das dort USt enthalten wäre, die der Kunden sich dann abziehen könnte....FALSCH!!!
Aber ein entscheidenen Vorteil hast DU als Regelunternehmer: Du kannst Dir von Deinen Kosten die dem Betrieb entstehen, die Vorsteuer abziehen. Das kannst Du als Kleinunternehmer nicht.
Daher wird immer empfohlen, die Kleinunterregelung immer dann anzuwenden, wenn Du hauptsächlich Umsätze mit Privatperson tätigst.
Beispiel:
DU bist Regelbesteuerer, berechnest Deinem Kunden 1.160 EUR. Dann überweist DU 160 EUR ans FA; jetzt hast Du z.B. einen neuen tollen PC gekauft für 1.160 EUR (brutto), dann kannst Du Dir 160 EUR als Vorsteuer abziehen.
Das bedeutet :
Einnahmen: 1.160 Kundenrechnung
Ausgaben : 1.160 toller PC
Zahlung ans FA +160 aus Kundenrechnung
-160 aus PC-Rechnung
= 0,00
Gesamt 0,00 EUR
Als Kleinunternehmer würde sich die Rechnung so aufmachen:
Einnahmen: 1.000
Ausgaben: 1.160
Zahlung ans FA: niente
Gesamt -160 EUR
Alles klar????
Ich hoffe, ich habe es deutlich genug erklärt.
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23.08.2005, 13:32
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#4
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2004
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Ok vielen Dank.
Jetzt hast du mich aber auf etwas gebracht:
Ich habe einen Umsatz von 5000 Euro und kosten von 1160 Euro (Brutto). Kann ich diese Kosten genau so abrechnen oder muss ich hier jetzt den Nettowert gegenrechnen?
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23.08.2005, 13:51
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#5
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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Zitat:
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Zitat von renchen2000
Ok vielen Dank.
Jetzt hast du mich aber auf etwas gebracht:
Ich habe einen Umsatz von 5000 Euro und kosten von 1160 Euro (Brutto). Kann ich diese Kosten genau so abrechnen oder muss ich hier jetzt den Nettowert gegenrechnen?
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Du kannst nicht einfach so hin und her wechseln, wenn Du Dich für eine der beiden Regelungen entschieden hast, bist Du, glaube ich, 5 Jahre daran gebunden.
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23.08.2005, 14:18
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#6
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2004
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Wenn ich mich gegen die Kleinunternehmensreg. entscheide dann ja, aber das Beispiel war jetzt ja nicht darauf bezogen.
Ich kann ja egal in welcher Reg. meine Kosten die ich habe absetzen. Jetzt wollte ich lediglich noch wissen ob ich meinen Fernseh den ich kaufen würde mit 1160 Euro abrechnen kann oder mit 1000 Euro. MwSt. würde ich bei der Kleinunternehmensreg. nicht bekommen, ist mir auch klar, aber die Kosten habe ich ja dann BAR bezahlt...
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23.08.2005, 18:42
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#7
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Manchmal verstehe ich nicht warum Leute noch ein Beispiel haben wollen obwohl alles ausdrücklich gesagt wurde und dies auch schon unzählige Male hier im Forum angesprochen wurde. Aber ich will ja nicht meckern.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
Was sind Anschaffungskosten?
Nach § 255 Abs. 1 S. 1 HGB ist dies grob gesagt alles was für das Wirtschaftsgut bezahlt wurde und somit der Bruttobetrag.
Jetzt kommt § 9b EStG ins Spiel und es wird unterschieden, ob man zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Regelversteuerer) oder halt nicht (Kleinunternehmer aufgrund § 19 Abs. 1 S. 4 UStG).
§ 9b Abs. 1 EStG besagt nämlich, dass Vorsteuerbeträge sofern man zum Vorsteuerabzug zugelassen ist, nicht zu den Anschaffungskosten gehören und somit im Endeffekt nur der Nettobetrag als Betriebsausgabe angesetzt werden kann. Kleinunternehmer sind jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und somit muss man im Umkehrschluss dieser Regelung sagen, dass sie den Bruttobetrag als Betriebsausgabe geltend machen können.
MfG
Sven
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23.08.2005, 19:17
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#8
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2004
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Vielen Dank Sven! 
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24.08.2005, 09:52
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#9
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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Hallo Sven,
besser kann man es nicht formulieren!!!
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