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10.02.2006, 12:37
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#1
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2006
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MWST Abführung im Übergang Klein zu Regelbsteuerung und weitere Probleme
sorry hatte vorhin den falschen Thread erwischt..
Hallo ich habe folgendes Problem:
Im Jahre 2004 machte ich 1000 EUR Umsatz und im Jahre 2005 ca 49000 EUR. somit bin ich noch unter die Kleinunternehmerregelung gefallen.Ich habe im Januar schon 33000 EUR Umsatz gemacht und mit 50000 EUR übers Jahr gerechnet da mir dies mein Steuerberater damals so gesagt hatte
Jetzt habe ich gehört dass dies nicht so ist, wie verhalte ich mich nun mit der Ust/Vorsteueranmeldung und Rechnungsschreiben etc.? Der Umsatz ist ja bereits entstanden und ich habe keine Rechnung erstellt (muß ich auch nicht zwingend, oder?).
Wann muß ich rein rechtlich die auf die vereinnahmten Gelder enthaltene Steuer (ich habe keine Rechnung auf der ich eine Steuer aufführe da es evtl. die falsche sein kann, s.u.
Muß ich eine UST Voranmeldung monatlich durchführen oder genügt es wenn ich die Gesamtabführung mit der Steuererklärung fürs betreffenden Jahr abführe??? Mache ich mich strafbar wenn ich jetzt 70000 EUr umsatz mache und keine monatliche UST Voranmeldung durchführe?
. Mein Hauptproblem ist dass ich im Geschäftsbereich Tickethandel bei ebay keine Vorsteuer abziehen kann da diese nicht ausgewiesen wird.
Somit verkaufe ich im endeffekt alles mit annähernd 16% weniger Verdienst. Nach einen Rundschreiben der OFD Düsseldorf sind Eintrittkarte als Rechte anzusehen, dies bedeutet dass die Differenzbesteuerung hierfür nicht angewendet werden kann.
Weiß jemand ob ich den ermäßigten Steuersatz bekomme denn wenn es Rechte am Eintritt sind dann muß dieses doch mit dem ermäigten Steuersatz wie bei Veranstaltern etc durchgeführt werden?
Es kann doch rein rechtlich nicht sein dass man 16% UST umsonst bezahlt und dies selbst auf Verluste!
Des weiteren kommt bei einem evtl. Gewinn der dann noch übrigbleibt auch wieder das FA.
Vielen Dank für die Antwort!
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10.02.2006, 13:03
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Jetzt habe ich gehört dass dies nicht so ist, wie verhalte ich mich nun mit der Ust/Vorsteueranmeldung und Rechnungsschreiben etc.?
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Du deine Umsätze im Vorjahr (2005) 17.500 EUR überstiegen haben kannst du für das Jahr 2006 nicht mehr von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen und du bist Regelbesteuerer. Demnach musst du USt auf deinen Rechnungen ausweisen, diese auch an das FA abführen und kannst dir im Gegenzug die Vorsteuer aus deinen Eingangsumsätzen ziehen.
Zitat:
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Der Umsatz ist ja bereits entstanden und ich habe keine Rechnung erstellt (muß ich auch nicht zwingend, oder?).
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Rechnungen sind nur an unternehmerische Kunden zu stellen. Diese dann mit USt.
Die USt ist aber auch unabhängig von einer Rechnungsstellung zu zahlen. Demnach wird die USt aus deinen Einnahmen mit dem jeweiligen Steuersatz rausgerechnet (16/116 bzw. 7/107).
Zitat:
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Muß ich eine UST Voranmeldung monatlich durchführen oder genügt es wenn ich die Gesamtabführung mit der Steuererklärung fürs betreffenden Jahr abführe???
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Monatlich USt-Voranmeldungen abgeben.
Zitat:
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Mache ich mich strafbar wenn ich jetzt 70000 EUr umsatz mache und keine monatliche UST Voranmeldung durchführe?
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Strafrechtlich vielleicht nicht aber es ist zumindest nicht richtig keine mtl. USt-Voranmeldungen abzugeben.
Zitat:
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Weiß jemand ob ich den ermäßigten Steuersatz bekomme denn wenn es Rechte am Eintritt sind dann muß dieses doch mit dem ermäigten Steuersatz wie bei Veranstaltern etc durchgeführt werden?
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Ob die Tickets dem ermäßigten Steuersatz unterliegen hängt von der Veranstaltung selbst ab. Erfüllt sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG gelten die 7 % ansonsten 16 %
http://www.gesetze-im-internet.de/us...002924301.html
Gruß
Sven
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10.02.2006, 13:18
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#3
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2006
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Hallo und danke für die Antwort!
Das Problem ist ja dass mir niemand den richtigen Steuersatz nennen kann. Und ich habe keine Lust 16% MWST abzuführen, wenn ich nur 7 % oder gar keine (Differenzbesteuerung ) abführe.
Wann muss man eigentlich dieses mit der Voranmeldung gemeldetes Geld bezahlen? Oder muss man dies nur melden und dies wird am Jahresende verrechnet? Ich denke dies ist auch wichtig ob ich mich strafbar (wegen nichtabführung ) mache!
Es gibt nämlich ein Schreiben der OFD:
Umsatzsteuer: Keine Differenzbesteuerung bei Eintrittskarten (für die Fußball-WM)
Eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern hat ergeben, dass die Grundsätze der Differenzbesteuerung für den (Weiter-) Verkauf von Eintrittskarten nicht gelten (vgl. Kurzinfo der OFD Düsseldorf v. 15.08.2005, UR 2005, 57  . Insbesondere für der An- und Verkauf von Eintrittskarten für die Spiele der Fußball-WM 2006 können deshalb die Vergünstigungen der Differenzbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden.
Grund: Die Differenzbesteuerung ist nur auf den An- und Verkauf von Gegenständen anwendbar (§ 25a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG). Der Verkauf von Eintrittskarten unterfällt aber den Regeln für die Übertragung von Rechten (vgl. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG). Dies entspricht auch Art. 26a der 6. EG-Richtlinie"
Somit ist doch die entscheidende Frage ob ich den 7% unterliege (gemäß Gesetzesauslegung- ja) da es Karten für Konzerte sind.
Die Frage ist aber ob ich ein Recht verkaufe, eine Ware, eine Eintrittskarte oder sonstwas. Genau hier leigt die Krux denn niemand kann dies bisher beantworten...
Bin ich als Widerverkäufer bei ebay (ich kaufe von den ganz normalen Vorverkaufsstellen (z.B. www.eventim.de, www.getgo.de etc..). Bin ich somit ein normaler Verkäufer von ?? (Ware, Rechte etc..)
DANKE
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10.02.2006, 14:10
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Wann muss man eigentlich dieses mit der Voranmeldung gemeldetes Geld bezahlen? Oder muss man dies nur melden und dies wird am Jahresende verrechnet? Ich denke dies ist auch wichtig ob ich mich strafbar (wegen nichtabführung ) mache!
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Bis zum 10. des Folgemonats anmelden und auch den jeweiligen zahlen.
Zitat:
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Somit ist doch die entscheidende Frage ob ich den 7% unterliege (gemäß Gesetzesauslegung- ja) da es Karten für Konzerte sind. Die Frage ist aber ob ich ein Recht verkaufe, eine Ware, eine Eintrittskarte oder sonstwas. Genau hier leigt die Krux denn niemand kann dies bisher beantworten...
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Und da man den Einzelfall nicht genau kennt um was es sich für Eintrittskarten handelt kann man da auch nichts näher zu sagen.
Eine Eintrittskarte ist auf jedenfall kein Gegenstand im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie beinhaltet ein Recht auf eine besondere Darbietung ähnlich wie bei den Fahrscheinen, die auch ein Recht auf Beförderung beinhalten.
Man bezahlt ja schließlich nicht für einen Gegenstand (Stück Papier, auf dem das Recht verbrieft wird), sondern für die Leistung selbst (Robbie Williams Konzert aus was weiß ich). Dabei ist anzumerken, dass sonstige Leistungen grds. den ermäßigten Steuersatz ausschließen mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 UStG geschilderten Leistungen (siehe vorheriges Posting von mir).
Zitat:
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Somit ist doch die entscheidende Frage ob ich den 7% unterliege (gemäß Gesetzesauslegung- ja) da es Karten für Konzerte sind.
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Definition "Konzert": Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden ( BFH-Urteil vom 26.4.1995 - BStBl II S. 519 = SIS 95 17 47 ).
Also fällt ein Fußballspiel schon mal nicht darunter. Das LAOLA-Gebölke und "Gib mir' mehr Bier"-Gesang wird anscheinend vom BFH nicht berücksichtigt.
Gruß
Sven
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10.02.2006, 14:22
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#5
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2006
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Hi nochmal danke!
Dann würde es aber doch bedeuten dass ich mich strafbar mache wenn ich die UST nicht anmelde und abführe, oder? Genügt es nicht am Jahresende mit der Steuererklärung die UST abzuführen?
Denn vorher hast du geschrieben :" Strafrechtlich vielleicht nicht aber es ist zumindest nicht richtig keine mtl. USt-Voranmeldungen abzugeben."
Ich verkaufe eigentlich nur Karten für Konzerte (eben z.B. Robbie Williams, BonJovi etc. und Festivals, aber auch für Mario Barth)
Damit dürfte ich ja eigentlich die Definition erfüllen, oder?
Die Frage ist eigentlich auch ob ich Veranstalter sein muß um diesen Paragraphen zu erfüllen.
Wie würdest du dich verhalten um nun richtig vorzugehen?
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10.02.2006, 15:10
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Dann würde es aber doch bedeuten dass ich mich strafbar mache wenn ich die UST nicht anmelde und abführe, oder?
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Strafrechtlich bedeutet Steuerhinterziehung, also "Vorsatz" mit "Wissen und Wollen" und das will ich dir nicht unterstellen und das wird so auch nicht sein. Aber es ist schlicht und ergreifend falsch wenn du warten würdest mit der Abgabe und Zahlung der USt-Beträge.
Zitat:
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Genügt es nicht am Jahresende mit der Steuererklärung die UST abzuführen?
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Nein, § 18 UStG sieht das anders.
Zitat:
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Zitat von § 18 Abs. 1 UStG
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
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Anzumerken ist noch, dass mit Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat gemeint ist. Außerdem gibt es in meiner Signatur eine Linkliste Steuerrecht in der das Prinzip der USt-Voranmeldung detailliert erläutert wird.
Zitat:
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Damit dürfte ich ja eigentlich die Definition erfüllen, oder?
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richtig unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Veranstaltung nicht bereits steuefrei ist nach § 4 Nr. 20 UStG.
Zitat:
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Die Frage ist eigentlich auch ob ich Veranstalter sein muß um diesen Paragraphen zu erfüllen.
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Nein.
Gruß
Sven
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10.02.2006, 15:44
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#7
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2006
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DANKE!
Klar will ich es nicht machen, denn irgendwann zahle ich sowieso. Aber ich will auch nicht zuviel abführen und das Geld nie mehr sehen. Angenommen ich zahle die UST für Januar (ist ja schon vorbei)im März oder April, dann wecke ich doch schlafende Hunde, oder? Und da ich es jetzt ja weiß mache ich es ja vorsätzlich wenn ich jetzt nicht handle, oder? Somit müsste ich von den Eingängen auf dem Konto (Verkäufe) jeweils die 7% rausrechnen und zusammenzählen..und diesen Betrag abführen? Bekomme ich da am Jahresende wieder was zurück?
Würde eigentlich ein FA Beamter kapieren wenn ich die Differenz zwischen EK und VK als "Provision" der Kunden angebe? So ungefähr dass der Kunde eine Provision bezahlt hat für den Verkauf, die Vermittlung?
Somit müsste ich also 7% UST bezahlen, oder?
wie wird das Ganze den USTrechtlich gesehen: als Ein-und Verkauf von Rechten oder als ganz normaler Verkauf bei ebay (16%). Aber da es keine Ware ist müsste es ja als Recht besteuert werden..dass ist echt kopmliziert!
Ich habe mir den Paragraphen mit steuebefreit mal durchgelesen, die Konzerte die ich verkaufe sind privat Künstler und nicht staatliche Einrichtungen.
Ein 3 Tages Festival ist ja auch ein Konzert bzw. eine Veranstaltung nach definition, oder?
Mario Barth und Bon Jovi sowie Robbie Williams dürften das Ganze ja auch erfüllen..
Mal angenommen ich rechne nun die UST aus und führe den Betrag ab und das FA schreibt dass ich aber 16 % abführen müsste- was wäre dann? Müsste man sofort bezahlen oder hat man widerspruchsrecht etc und muß erstmal nicht zahlen.
Oder es gibt in einiger Zeit ein Urteil dass Karten doch Differenzbesteuert werden dürfen, kann ich mir dann das Geld zurückholen?
Ist eigentlich eine UST, die ich nicht gegenrechnen kann (siehe oben) also eigentlich Verlust, in der Steuer gegenrechenbar als Verlust oder als Ausgabe??
Auf Minusbeträge beim VK müsste ich trotzdem 7% bezahlen?
DANKE
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10.02.2006, 15:49
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#8
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2006
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Nachtrag..
..nochmal zu der Steuerhinterziehung:
Kann nicht seitens des FA argumentiert werden ich hättes es wissen müssen und habe z.b. erst ein Jahr später die Steuer bezahlt weil ich auf Urteile etc. warten wollte...könnte man mich dann, weil ich es gewußt aber absichtlich nichts abgeführt habe, wegen Steuerhinterziehung drankriegen oder wäre dies nur erfüllt wenn ich nach der Steuererklärung für das jeweilige Jahr nichts bezahle?
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10.02.2006, 16:16
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#9
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Aber ich will auch nicht zuviel abführen und das Geld nie mehr sehen.
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Das gibt's nicht; § 37 AO
Zitat:
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Somit müsste ich von den Eingängen auf dem Konto (Verkäufe) jeweils die 7% rausrechnen und zusammenzählen..und diesen Betrag abführen?
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Richtig, wobei du die Vorsteuerbeträge aus deinen Eingangsleistungen gegenrechnen kannst, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Zitat:
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Bekomme ich da am Jahresende wieder was zurück?
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Umsatzsteuer nicht. Es ist ja auch von vornherein nicht dein Geld gewesen. Du musst dich also als Inkassostelle des Staates betrachten was die USt angeht und bist dazu verpflichtet diese Leistung unentgeltlich zu erbringen.
Ich weiß, ein schwachsinniger Vergleich, aber der trifft's halt fürs Verständnis am besten.
Zitat:
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Würde eigentlich ein FA Beamter kapieren wenn ich die Differenz zwischen EK und VK als "Provision" der Kunden angebe? So ungefähr dass der Kunde eine Provision bezahlt hat für den Verkauf, die Vermittlung?
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Provision = Erlöse = Gewinnerhöhung
Da sollte es keine Probleme geben.
Außerdem ist es doch auch die richtige Bezeichnung für deine Einnahmen, wenn du etwas für fremden Namen und auf fremde Rechnung verkaufst.
Zitat:
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Ein 3 Tages Festival ist ja auch ein Konzert bzw. eine Veranstaltung nach definition, oder?
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jupp
Zitat:
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Mal angenommen ich rechne nun die UST aus und führe den Betrag ab und das FA schreibt dass ich aber 16 % abführen müsste- was wäre dann? Müsste man sofort bezahlen oder hat man widerspruchsrecht etc und muß erstmal nicht zahlen.
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Wenn dann würde das Finanzamt einen abweichenden Bescheid erlassen (die Seltenheit) und dagegen kannst du dann Einspruch einlegen. Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich dann aus diesem Bescheid und bleibt auch bestehen bis der Einspruch entschieden wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Man merkt schon, dass du noch keine USt-VA abgegeben hast. Das FA wird nämlich im Regelfall das machen was die Bürger von den Beamten erwarten, nämlich gar nichts.
Zitat:
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Oder es gibt in einiger Zeit ein Urteil dass Karten doch Differenzbesteuert werden dürfen, kann ich mir dann das Geld zurückholen?
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Da sehe ich keine Chance.
Zitat:
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Ist eigentlich eine UST, die ich nicht gegenrechnen kann (siehe oben) also eigentlich Verlust, in der Steuer gegenrechenbar als Verlust oder als Ausgabe??
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Nein. Es trifft dich doch gar kein Verlust. Du solltest dir mal die PDF Dateien in der Linkliste Steuerrecht anschauen. Das sollte helfen die Verständnisprobleme zu beseitigen.
Zitat:
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Auf Minusbeträge beim VK müsste ich trotzdem 7% bezahlen?
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Du vermischt Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Ich tippe mal, dass du mit einem "Minusbetrag beim VK" einen Veräußerungsverlust meinst.
Du ziehst dir doch beim Einkauf der Eintrittskarten die Vorsteuer und musst dann entsprechend bei der Veräußerung auch Umsatzsteuer zahlen.
Gruß
Sven
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10.02.2006, 17:02
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#10
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2006
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Hallo Sven,
ich denke wir haben aneinander vorbeigeredet...
Ich kann die Vorsteuer eben nicht abziehen da sie nicht ausgewiesen wird beim Einkauf. Zudem verkaufe ich in eigenem Namen.
Also ich mache dass selbe wie wenn jemand PCs einkauft, nur dass es Karten sind.
du musst dir das so vorstellen dass ich z.B. 50x Robbie Willimas in München kaufe, je Stück 87 EUR (z.B. über eventim etc. diese sind ja agenturen und handelm im Auftrag des Veranstalters, ich NICHT! Ich kaufe und verkaufe diese nur...
Verkaufen tue ich sie dann z.b. je Stück für 120 EUR.
Wenn ich jetzt die 7% ziehe dann habe ich doch 7,85 EUR je Karte "Verlust" die ich als UST abführe, bei 16% 16,55 EUR "Verlust" Wenn ich das Ganze nur bei diesem kleinen Posten multipliziere komme ich auf 392,50 EUR oder 827,50 EUR weniger als ich bei der Kleinunternehmerregelung bezahlt hätte.
Das wären jetzt 6000 EUR umsatz, ich mache aber 50000 EUR und habe nicht bei jeder Karte ein gute spanne. Jetzt rechnest du noch ca 5% ebaygebühren weg dann hätte ich gerade noch 10,45 EUR Gewinn je Karte abzüglich Steuer...würde ich obige Karten aber nur mit 80 EUR verkaufen müsste ich trotzdem UST bezahlen und hätte somit einen enormen Verlust!
Ich hoffe die war jetzt verständlich...
somit müsste doch die UST zumindest wieder verrechnet werden (z.b. als Ausgabe oder zumindest als Verlust) Denn das abgeführte Geld war ja mein Geld im Prinzip....somit zahle ich UST aus meinem Umsatz ohne Chance auf Gegenrechnung.
Würdest du mir die vorherigen Fragen nochmals im Hinblick auf die geänderte Situation beantworten?
Und bitte auch wegen der Steuerhinterziehung...
DANKE
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10.02.2006, 17:22
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#11
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Kann nicht seitens des FA argumentiert werden ich hättes es wissen müssen und habe z.b. erst ein Jahr später die Steuer bezahlt weil ich auf Urteile etc. warten wollte...könnte man mich dann, weil ich es gewußt aber absichtlich nichts abgeführt habe, wegen Steuerhinterziehung drankriegen oder wäre dies nur erfüllt wenn ich nach der Steuererklärung für das jeweilige Jahr nichts bezahle?
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Das wird nicht funktionieren, weil das Gesetz maßgebend ist und da steht eindeutig im § 18 UStG geregelt, dass mtl. USt-Voranmeldungen abzugeben sind und USt auch abzuführen ist.
Zitat:
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Ich kann die Vorsteuer eben nicht abziehen da sie nicht ausgewiesen wird beim Einkauf. Zudem verkaufe ich in eigenem Namen.
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OK, dann darfst du aber nicht die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis in deiner Einnahme-Überschuss-Rechnung. Eine Aufrechnung gibt es da nicht. Also separat die Einnahmen auflisten und die Ausgaben.
Aber wieso wird keine USt in Rechnung gestellt? Sind das Privatpersonen oder wie läuft das bei "Eventime" und den anderen Seiten.
Zitat:
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Wenn ich jetzt die 7% ziehe dann habe ich doch 7,85 EUR je Karte "Verlust" die ich als UST abführe, bei 16% 16,55 EUR "Verlust" Wenn ich das Ganze nur bei diesem kleinen Posten multipliziere komme ich auf 392,50 EUR oder 827,50 EUR weniger als ich bei der Kleinunternehmerregelung bezahlt hätte.
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OK, die USt-Zahlungen stellen in deiner EÜR eine Betriebsausgabe dar und mindern deinen Gewinn. Dieser Verlust wird aber in der EÜR als Gewinnermittlung berücksichtigt und letztlich in deiner Einkommensteuererklärung, nicht aber in der Umsatzsteuererklärung.
Zitat:
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Das wären jetzt 6000 EUR umsatz, ich mache aber 50000 EUR und habe nicht bei jeder Karte ein gute spanne. Jetzt rechnest du noch ca 5% ebaygebühren weg dann hätte ich gerade noch 10,45 EUR Gewinn je Karte abzüglich Steuer...würde ich obige Karten aber nur mit 80 EUR verkaufen müsste ich trotzdem UST bezahlen und hätte somit einen enormen Verlust!
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So ist es aber. Aus den eBay-Gebühren kannst du dir die Vorsteuer ziehen aber das wird dir auch nicht viel bringen.
Gruß
Sven
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10.02.2006, 17:44
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#12
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2006
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Danke nochmals...
also mache mich strafbar wegen Steuerhinterziehung wenn ich z.B. im April die UST für Januar bezahle und melde oder nicht? Muß ich dann mit Säumnisgebühr rechnen?
Wecke ich da nicht vielleicht doch schlafende Hunde und es würde mir weniger passieren wenn ich bei der Steuererklärung in 2 Jahren sage: Oh das war mir nicht bewußt, ich zahle nach?
eventim etc. verkauft anscheinend im Namen der Veranstalter, d.h. dass dies so ist wie bei den meisten Tankstellen dass sie eigentlich nur einen Vermittlungsprovision bekommen, die Tickets ihnen aber nie gehören.
Denkst du dass ich mit den 7% aufgrund meines geschilderten Sachverhaltes eine reele Chance habe oder treffen mich doch evtl. die 16%. Ich war vorhin bei einem Steuerberater und er hat gemeint dass es da eine Interpretation gebe und mittlerweile sogar Veranstalter Probleme mit den 7% bekommen haben und sie ab sofort 16% bezahlen...
D.H. ich müsste dann meine Ausgaben und Einnahmen gegeneinander rechnen (ist ja ganz normal, dachte vorhin nur daran die Differenz als "Provision" anstatt "Gewinn" zu verkaufen und die bezahlte UST als Verlust gegenrechnen??
Also Beispiel: eingekaufte Tickets im Wert von 40000 EUR
Verkaufserlös bei ebay inkl.Porto 55000 EUR
Ausgaben sonstige (Porto;Büro..) 4000 EUR
ergäbe einen Gewinn vor Steuern von 11000 EUR
Umsatzsteuer vorab bezahlt = Verlust 3598,13
ergäbe Gewinn vor Steuern 7401,87 EUR
Mal angenommen ich habe die Tickets, die ich 2006 verkaufe 2005 eingekauft, muß ich dann die Ausgaben 2005 mitrechnen als "Verlust" oder zählen sie erst 2006??
Die ebaygebühren laufen übers Ausland, da müsste ich dann eine Nettorechnung beantragen um die UST absetzen zu können, oder?
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10.02.2006, 17:58
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#13
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
also mache mich strafbar wegen Steuerhinterziehung wenn ich z.B. im April die UST für Januar bezahle und melde oder nicht? Muß ich dann mit Säumnisgebühr rechnen?
Wecke ich da nicht vielleicht doch schlafende Hunde und es würde mir weniger passieren wenn ich bei der Steuererklärung in 2 Jahren sage: Oh das war mir nicht bewußt, ich zahle nach?
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Hier soll nicht diskutiert werden wie es falsch gemacht wird und möglichst mit wenig Konsequenzen, sondern wie es richtig gemacht wird und da ist der § 18 UStG wohl eindeutig.
Zitat:
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eventim etc. verkauft anscheinend im Namen der Veranstalter, d.h. dass dies so ist wie bei den meisten Tankstellen dass sie eigentlich nur einen Vermittlungsprovision bekommen, die Tickets ihnen aber nie gehören.
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Dann wird aber zu 99 % Umsatzsteuer in den Rechnungen enthalten sein vorausgesetzt die Leistungen sind nicht steuerfrei bzw. nicht steuerbar. Das kann ich mir ansonsten überhaupt nicht vorstellen.
Zitat:
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Denkst du dass ich mit den 7% aufgrund meines geschilderten Sachverhaltes eine reele Chance habe oder treffen mich doch evtl. die 16%.
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ich persönlich würde da keine Probleme sehen aber das sind hier alles nur Meinungen ohne den genauen Sachverhalt zu kennen.
Zitat:
Also Beispiel: eingekaufte Tickets im Wert von 40000 EUR
Verkaufserlös bei ebay inkl.Porto 55000 EUR
Ausgaben sonstige (Porto;Büro..) 4000 EUR
ergäbe einen Gewinn vor Steuern von 11000 EUR
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richtig
Zitat:
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Umsatzsteuer vorab bezahlt = Verlust 3598,13
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55.000 EUR * 7/107 = 3.598,13
Haken dran
Zitat:
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ergäbe Gewinn vor Steuern 7401,87 EUR
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richtig, wobei natürlich Vorsteuerbeträge als Einnahmen anzusehen sind, die z.B. aus eBay-Gebühren oder sonstigen Anschaffungen gezogen werden können, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener USt vorliegt.
Zitat:
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Mal angenommen ich habe die Tickets, die ich 2006 verkaufe 2005 eingekauft, muß ich dann die Ausgaben 2005 mitrechnen als "Verlust" oder zählen sie erst 2006??
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Jedes Jahr ist für sich zu betrachten. Demnach würdest du also im Jahr 05 einen Verlust machen aufgrund der Einkäufe und im Jahr 06 einen Gewinn aufgrund der Verkäufe.
Zitat:
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Die ebaygebühren laufen übers Ausland, da müsste ich dann eine Nettorechnung beantragen um die UST absetzen zu können, oder?
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Da kann man so nicht zu sagen, ob § 13b UStG anzuwenden ist ohne den Einzelfall zu kennen.
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10.02.2006, 18:29
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#14
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2006
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DANKE VIELMALS!!!
Ich habe mal ne Info von eventim.de gezogen:
Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Die CTS EVENTIM AG vermittelt nur namens und im Auftrag der jeweiligen Veranstalter den Veranstaltungsvertrag, es sei denn, sie ist im Einzelfall selbst Veranstalter. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde die CTS EVENTIM AG mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand.
Somit hatte mein Steuerberater anscheinend Recht dass die 7% nicht ausgewiesen werden. Die Rechnungen enthalten nämlich meistens den Vermerk dass auf das Porto 7% MWST enthalten sind..mehr nicht.
Somit dürfte dies schon seine Richtigkeit haben, hoffe ich. denn wenn ich eine Ware verkaufen würde hätte ich ja definitiv 16%, bei einem Recht bzw. bei einer Veranstaltung zu einem Konzert (Ticket) dass gemäß Gesetz mit 7% besteuert wird kann ja normal keiner herkommen und sagen dass es zwar beim Veranstalter mit 7% verrechnet wird, aber bei dem der es über ebay verkauft werden 16% berechnet..?
Eine andere kurze Frage: Zählen auch Einkäufe die ich ziemlich am Beginn von Bekanten aufgekauft habe und ich sie offiziell auf meinen Namen verkauft habe (teils mit saftigem Verlust)? Kann ich diese absetzen ohne Rechnungsnachweis (ich kann aber den Preis dahingehend nachweisen als dass ich die selben Karten im Nachhinein nochmals gekauft habe, also ist der Preis nachweisbar, die Menge könnte ich durch meine VK Liste bzw. ebay belegen. Mir fehlt aber logischerweise der EK Beleg.
Des weiteren gibt es Händler eines Festivals, da bekommt man nur eine Nachricht mit den Tickets" anbei die gewünschten Tickets für..."
Es steht aber keine Menge, kein Preis etc darauf. Würde hier die Auftragsbestätgung (Mail) genügen wo Name, Adresse, Menge Preis etc.. daraufsteht? Zudem wurde es ja auch vom Geschäftskonto gebucht?
Darf ich eigentlich jemanden z.B. 1000 EUR überweisen und auf seinen Namen Tickets bestellen, er bekommt also 1000 EUR aufs Konto und zahlt eine Rechnung für Tickets über 1000 EUR. Die Tickets laufen auf seinen Namen, ich habe sie aber eigentlich bezahlt. Dies hat den Hintergrund dass man als Tickethändler immer schwerer an tickets in großen Massen herankommt. somit erfolgten viele Einkäufe wie oben beschrieben über Freunde und Verwandte oder es wurde die Summe direkt an den Veranstalter überwiesen und die Tickets und die Rechnung erhielt z.B. mein Verwandter oder Freund.
Da der Geldfluß nachweisbar ist und ja Rechnungen exisiteren wäre die Absetzbarkeit kein Problem, oder?
Kann man bezüglich der Verrechnung von Einkäufen in einem anderen Jahr folgendes sagen:
Der Geldfluß ist 2005 für einen Einkauf, dann wird dies auch 2005 als "Verlust" verrechnet? Somit könnte man aber jedes Jahr seinen Gewinn minimieren indem man einfach viel fürs nächste Jahr einkauft?!
Eine Leistung die 2005 stattgefnden hat und 2006 bezahlt wird-wie sieht es da aus?
DANKE DANKE DANKE
(Danach nerve ich auch nicht mehr so...?=
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10.02.2006, 19:13
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#15
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2006
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letzter Nachtrag, dann dürfte ich fast das Nötigste wissen..
Bei der Berechnung am Jahresende würde es doch folgendermaßen aussehen, um beim obigen Beispiel zu bleiben
Also Beispiel: eingekaufte Tickets im Wert von 40000 EUR und 20000 EUR nochmal eingekauft = 60000 EUR
Verkaufserlös bei ebay inkl.Porto 55000 EUR (inklusive UST 3598,13 EUR abgeführt im Februar 2006) übers Jahr verteilt nochmal 40000 EUR Einnahmen monatlich abgeführte UST insgesamt 2616,82))
Ausgaben sonstige (Porto;Büro..) 4000 EUR
ergäbe einen Gewinn vor Steuern von 31000 EUR
abzüglich der UST als Verlust (dies ist ja 100% sicher, oder?)hier müsste ich übers Jahr die bereits bezahlte UST zusammenrechnen und einfach abziehen, oder? (und buchbare MWST als Vorsteuer wie z.b. Büromaterial, Drucker etc, z.B. wären es 122 EUR ) gegenrechnen
Stimmen dann in diesem Beispiel: 24907,05EUr?
Bei der Aufstellung genügen die Zahlen wie oben, oder muss ich jede einzelne Buchung extra aufschlüsseln?? Sagen wir 400 Verkäufe und 100 Einkäufe??
DANKE
Somit müsste ich aber bei der Steuererklärung einfach alle Eingänge von Verkäufen(in obigen Beispiel 55000 minus eingekaufte Tickets und andere Ausgaben und alle auflaufende
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