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Alt 04.03.2007, 20:16   #1
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Private company limited by shares (Ltd.)


Da es ja schon einiges hier an Fragen zur Limited gegeben hat, habe ich mal ein paar wesentliche Informationen zusammengefasst...


Zur Gründung einer Ltd. reicht ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag (keine notarielle Beglaubigung). Der Gesellschaftsvertrag muss allerdings nach englischem Recht geschlossen werden.

Der Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit einer Ltd. hat durch Vorlage einer Gründungsbescheinigung („Certificate of Incorporation“) sowie einer aktuellen Bescheinigung des Gesellschaftsregisters („Companies Register“) zu erfolgen.

Die Ltd. kann theoretisch mit einem Kapital von nur einem englischem Penny errichtet werden, üblich sind meistens 100 Pfund. Der Zeitpunkt der Einzahlung ist nicht vorgegeben.

Die Geschäfte der Ltd. werden durch mindestens einen „director“ geführt. Neben dem „director“ ist noch ein „secretary“ erforderlich, welcher formale Aufgaben zu erfüllen hat. Hierunter fallen z.B. die Vorbereitung und die Unterzeichnung des „annual return“, der beim Handelsregister vorzulegende Jahresabschluss und Geschäftsbericht.

Die Eintragung der Ltd. in erfolgt beim englischen Handelsregister (companies House). Die Eintragung ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, es müssen lediglich diverse Dokumente vorgelegt werden.

Die Kosten der Eintragung belaufen sich auf ca. 30€. Es kommen jedoch noch weitere Kosten auf einen zu, zum einen die Beratung eines Sachkundigen bzgl. des Gesellschaftsvertrages, die Vorhaltung eines „registered office“ in Großbritannien (bestehend aus einem Betreuer, Briefkasten und Bankkonto).

Jahresabschluss („accounts“) und Geschäftsbericht der Direktoren („annual return“) sind jährlich dem englischen Register in englischer Sprache und nach englischem oder internationalem Steuerrecht vorzulegen.

In Deutschland ist zwingend eine Zweigniederlassung zum deutschen Handelsregister anzumelden (§13e (2) Satz 1 HGB). Wegen der weiteren Formalien vgl. §13b (2) Satz 2 HGB.

Neben der Pflicht den Jahresabschluss in Großbritannien einzureichen, besteht auch die Verpflichtung den Jahresabschluss in deutscher Sprache nach deutschem oder internationalem Steuerrecht beim deutschen Handelsregister zu veröffentlichen (§325a (1) HGB).

Für die nach englischem Recht gegründete Ltd. gilt, trotz der Zweigniederlassung in Deutschland, das englische Gesellschaftsrecht, welches der Ltd. strengere Vorgaben an die Kapitalerhaltung aufgibt.

Zulässig ist z.B. nur die Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen abzgl. Verlustvorträgen, unzulässig hingegen ist eine Auflösung von Rücklagen und deren Ausschüttung an die Gesellschafter.


Gruß,
Matthias
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 05.03.2007, 11:52   #2
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Lucie kann nur besser werden
Eine gute Zusammenstellung!
Gruß
Lucie
Lucie ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.03.2007, 16:51   #3
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Für alle, die es gerne ausführlicher haben... KLICK
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

Geändert von MaWeSol (01.03.2008 um 16:15 Uhr).
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