Erstberatung
Ein gebührenrechtlicher Tatbestand der BRAGO ist die Erstberatung. Wie der Begriff assoziert, dient diese dazu dem jeweiligen Mandanten oder der Mandantin einen ersten Überblick über ein bestimmtes Problem zu verschaffen. Solange also nur ein erstes Gespräch zwischen Anwalt und Mandant stattfindet, darf diese nicht mehr als EUR 180,-- zzgl. Auslagenpauschale und 16% MWSt. kosten.
Soweit der Anwalt aber weitere Arbeiten als dieses erste Gespräch durchführt - wie: Einsichtnahme in Unterlagen, Korrespondenz mit Dritten - werden die normalen Gebühren fällig.
Am konkreten Beispiel: Ergibt die Erstberatung bei einer Forderung von EUR 5.000,-- dass diese beispielsweise verjährt oder aus anderen Gründen nicht einforderbar ist, wären die Kosten für anwaltliche Dienstleistungen im Rahmen der Erstberatung auf EUR 180,-- limitiert.