Hallo Schweisser,
§ 288 BGB Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 247 BGB Basiszinsatz gibt dann das her:
(1) Der
Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Was ein Verbraucher[/b] im S. des BGB ist, erläutert
§ 13 BGB:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
In
§ 14 BGB wird der
Unternehmer i.S. der BGB Vorschriften definiert:
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Das gilt dann für den Regelfall.
Du hast in Deinen AGB den Verzugszinssatz mit 5 % festgelegt. Wenn wir davon ausgehen, das die AGB wirksamer Bestanddteil des zugrundeliegenden Vertrages geworden sind, wirst Du auch nur diese vereinbarten 5% verlangen können. Es sei denn, Du hast Dir in Deinen AGB weitergehende Schadensersatzansprüche freigehalten. Im Regelfall kann man gem. 288 BGB auch weitere Schäden durch den Verzug geltend machen. Dazu gehören z.B. höhere Zinssätze, wenn Du die "Verzugssumme" durch Deine Bank zwischenfinanzieren lassen musst. Da werden meistens bei "Peanutsbeträgen" die üblichen Bankzinsen von 14% z.B. für den Dispo aktzeptiert. Sofern der Schuldner diesen vom Gläubiger angegebenen höheren Zinssatz bestreitet, muss der Gläubiger diesen höheren Zinssatz selbstverständlich beweisen (Vorlage einer Bankbescheinigung im Prozess).
Wenn Deine AGB wirksam vereinbart worden sind, ist das aber irrelevant. Denn Du wolltest ja nur 5% haben. Wobei Dir nach 288 II BGB 8% über dem Basiszinssatz zustehen würden (bei Geschäften mit Unternehmern).
Solltest Du die AGB von einem RA erstellt haben lassen, würde ich sagen hat der gepennt. Sofern Du Deine AGB wie viele andere hier einfach irgendwoher abgeschrieben bzw kopiert hast, erinnere ich an das, was ich immer wieder dazu gesagt habe: irgendwann rächt sich das... aber das wollen ja die wenigsten hier lesen und hören ... Bei "Kleckerbeträgen" mag das ja nicht so wild sein. Nehmen wir einen Ausstand von meinetwegen 20.000 €, der über die Bank finanzieren werden muss mit entsprechenden Zinsen, dann kann die Zinsdifferenz, die der Gläubiger dann tragen muss einen schon durchaus den Tag versauen ...
MasterL