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Alt 17.06.2002, 06:45   #1
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Der Schweisser macht alles soweit korrekt
Question

Mahngebühren


Hallo,

kann mir mal jemand etwas dazu erzählen wie hoch Mahngebühren sein dürfen bzw. wie man diese berechnet?

Also laut meinen AGB's müssten die in meinem Fall bei 5% über dem Basiszinssatz liegen aber nun hab ich auf diversen Websites gelesen das da für Gewerbeleute andere Prozentsätze gelten und auf anderen Seiten stand wieder was anderes, nun hab ich keinen Durchblick mehr!

Beispiel:
http://www.wdw-koeln.de/Basiszinssat...szinssatz.html
Der Schweisser ist offline  


Alt 17.06.2002, 10:50   #2
TP-Veteran
 
Benutzerbild von ::..Thomas..::
 
Registriert seit: May 2001
::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe
Hallo Schweisser,

§ 288 BGB Verzugszinsen

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


§ 247 BGB Basiszinsatz gibt dann das her:


(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Was ein Verbraucher[/b] im S. des BGB ist, erläutert § 13 BGB:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

In § 14 BGB wird der Unternehmer i.S. der BGB Vorschriften definiert:

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Das gilt dann für den Regelfall.

Du hast in Deinen AGB den Verzugszinssatz mit 5 % festgelegt. Wenn wir davon ausgehen, das die AGB wirksamer Bestanddteil des zugrundeliegenden Vertrages geworden sind, wirst Du auch nur diese vereinbarten 5% verlangen können. Es sei denn, Du hast Dir in Deinen AGB weitergehende Schadensersatzansprüche freigehalten. Im Regelfall kann man gem. 288 BGB auch weitere Schäden durch den Verzug geltend machen. Dazu gehören z.B. höhere Zinssätze, wenn Du die "Verzugssumme" durch Deine Bank zwischenfinanzieren lassen musst. Da werden meistens bei "Peanutsbeträgen" die üblichen Bankzinsen von 14% z.B. für den Dispo aktzeptiert. Sofern der Schuldner diesen vom Gläubiger angegebenen höheren Zinssatz bestreitet, muss der Gläubiger diesen höheren Zinssatz selbstverständlich beweisen (Vorlage einer Bankbescheinigung im Prozess).

Wenn Deine AGB wirksam vereinbart worden sind, ist das aber irrelevant. Denn Du wolltest ja nur 5% haben. Wobei Dir nach 288 II BGB 8% über dem Basiszinssatz zustehen würden (bei Geschäften mit Unternehmern).

Solltest Du die AGB von einem RA erstellt haben lassen, würde ich sagen hat der gepennt. Sofern Du Deine AGB wie viele andere hier einfach irgendwoher abgeschrieben bzw kopiert hast, erinnere ich an das, was ich immer wieder dazu gesagt habe: irgendwann rächt sich das... aber das wollen ja die wenigsten hier lesen und hören ... Bei "Kleckerbeträgen" mag das ja nicht so wild sein. Nehmen wir einen Ausstand von meinetwegen 20.000 €, der über die Bank finanzieren werden muss mit entsprechenden Zinsen, dann kann die Zinsdifferenz, die der Gläubiger dann tragen muss einen schon durchaus den Tag versauen ...

MasterL
::..Thomas..:: ist offline  
Alt 18.06.2002, 08:22   #3
TP-Supporter
 
Benutzerbild von Der Schweisser
 
Registriert seit: Apr 2001
Der Schweisser macht alles soweit korrekt
Wow danke für die ausfühlichen Infos!

Haja ich hab da wohl Mahngebühren mit Verzugszinsen durcheinandergewürfelt!

Die Frage ist nun, wie berechnet man die Verzugszinsen, die ich eigentlich auch gemeint habe mit "Mahngebühren".

Der Vertrag wurde mündlich erteilt, weis nicht wie das da aussieht?

Also ein Bekannter hat mir gestern erzählt, dass man das angeblich so berechnet:

2,57 % + 8 % = 10,57 % (Basiszinsatz + die 8 Prozent)

Betrag = 1000 Euro davon 10,57 % = 105,70 Euro

105,70 / 360 Tage = ~ 0,29 Euro

Dann hat er gemeint, dass ich als Beispiel die Tag des Verzuges mit dem Betrag von oben muliplizieren soll, also Beispiel 30 Tage x 0,29 Euro.

Nun frag ich mich ob das so richtig ist oder eher nicht?

Grüße
Basti
Der Schweisser ist offline  
Alt 18.06.2002, 10:25   #4
TP-Veteran
 
Benutzerbild von ::..Thomas..::
 
Registriert seit: May 2001
::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe
Hallo Schweisser,

zusätzlich zu den Verzugszinsen kann man natürlich auch den durch den Verzug entstandenen weiteren "Schaden" geltend machen. Also Portokosten, Schreibkosten, Rechtsanwaltsgebühren udergl.

Die Verzugszinsen werden wie folgt berechnet:
Kapital = K; Zinsen = Z ; Zinssatz = p% ; Zeit = i (in Jahren), m (in Monaten), t (in Tagen)

Jahreszinsen : Z= K * i * p : 100


Monatszinsen : Z= K * m * p : 100 * 12


Tageszinsen : Z= K * t * p : 100 * 360

Da wir im Zeitalter des Internets leben geht das auch so. Dann kann man zum kontrollieren die obigen Formeln benutzen.

Die Tatsache, das der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde, spielt für den Verzug keine Rolle. Das wird nur relevant, wenn der Vertragspartner einzelne Vereinbarungen (Preis !!!!!!!) des Vertrages bis hin zum gesamten Vertrag bestreitet ... Deshalb wie so oft: Verträge nur schriftlich; wie sagten die alten Lateiner so schön (oder ähnlich )"Quod non est in acto, non est in mundo" (Was nicht in den Akten steht ist nicht in der Welt).

Auch wenn es sich um "Bekannte" handelt. So sind beide Parteien auf der sicheren Seite. Ich hätte keine Probleme mit einem Freund einen entsprechenden Vertrag schriftlich zu schliessen, das erhält die Freundschaft. Wenn man von einem Freund einen gebrauchten oder neuen Pkw kauft macht man ja auch einen schriftlichen KV.

MasterL
::..Thomas..:: ist offline  
Alt 18.06.2002, 18:36   #5
TP-Supporter
 
Benutzerbild von Der Schweisser
 
Registriert seit: Apr 2001
Der Schweisser macht alles soweit korrekt
Also der Link zu dem Zinsrechner hat alles beantwortet!

Naja das mit dem Bekannten war so eine Sache, ich wollte es ja schriftlich machen aber er hat sich ewig nicht gerührt und da hab ich einfach drauf los gearbeitet, weil bisher nichts schief ging ...

Aus Fehlern lernt man!

In diesem Sinne, vielen Dank für alle Infos!

Sebastian
Der Schweisser ist offline  
Alt 01.07.2002, 22:40   #6
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2002
RoBoTRoN macht alles soweit korrekt
fettes rechnen ist nicht meine stärke aber der satz ist von 100 € schuld sind 10 € mahngebühr.
RoBoTRoN ist offline  
 

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