Hallo,
habe am Donnerstag in der CR (Computer + Recht) durch Zufall einen Artikel gelesen, der sich mit der Schutzproblematik von Fonts befasst. Das beantwortet zwar nicht alle Fragen, gibt aber doch einen interessanten Einblick in diese "Problematik"

. Ich möchte aber darauf hinweisen, das sich der Artikel nur mit der Problematik von Fonts befasste, die im deutschem Rechtsgebiet erschaffen werden.
Hier die "späte" Zusammenfassung anhand meiner Notizen, die vielleicht noch ein wenig mehr zur Verwirrung beiträgt.
"Urheberrechtsproblematik" bei Schriften
Schriften werden in Deutschland (!!!) durch das
Schriftzeichengesetz geschützt. Nach Art. 2 Abs. 1 des SchriftZG besteht für den "Schöpfer" einer Schrift die Möglichkeit, Schriften durch die Anmeldung beim DPMA schützen zulassen. Diese hat die Folge, das die betreffende Schrift für 10 Jahre und bei Verlängerung max. 25 Jahre ähnlich einer Marke geschützt ist.
Allerdings ist es so, das beim DPMA im Jahre 2001 lediglich 97 Schriften angemeldet wurden. Insgesamt sind bisher 295 Schriften angemeldet worden. Solche Schriften sind also gem. § 5 GeschmMG i.V.m. Art 2 Absatz 1 SchriftZG geschützt.
Dieses hat zur Folge, das "rechtswidrig nachgebildete oder rechtswidrig verbreitete typographische Schriftzeichen ... nicht zur Herstellung von Texten benutzt werden" (.. dürfen...), "die zur gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmt sind".(Art 2 I Nr. 3 SchriftZG) Dadurch ist die Herstellung von gewerblichen Texten mit unlizensierten Fonts verboten und nicht nur die Kopie der Fonts selbst. Die herrschende Meinung im Schrifttum verbietet auch die Verbreitung der mit solchen Fonts erstellten "privaten" Texte.
Aber: nach der amtlichen Begründung zum Schriftzeichengesetz soll die Verbreitung von mit solchen Fonts erstellten "privaten" Texten nicht verboten sein. Denn Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 SchriftZG regelt die Verbotsrechte abschliessend.
Als nächstes stellt sich die Frage, ob Fonts (in Deutschland !!!) dann evt. durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Ein Schutz wäre gegeben, wenn
§ 2 Absatz 2 UrhG einschlägig wäre. Es wird hier zwischen "Gebrauchsschriften" und "Zierschriften" unterschieden. Dazu sagt die Rechtsprechung zum UrhG, das der Gebrauchszweck von Gebrauchsschriften eine einfache, klare und leicht lesbare Linienführung erfordert. Dies führt wiederum dazu, das die herrschende Meinung und die Rechtsprechung in der Gestaltung von Gebrauchsschriften keine persönliche geistige Schöpfung sieht, die die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, um einen Schutz durch das UrhG herbei zu führen.
Selbst bei den sogenannten Zierschriften bejaht der BGH nur in extremen Ausnahmefällen einen Schutz gem. § 2 Abs. 2 UrhG.
Wenn in diesen Fällen ein Schutz gem. § 2 Abs. 2 UrhG bejaht werden sollte, dann ist aber immer noch zwischen dem Recht an der Schrift und dem Recht an dem mit dieser Schrift erstellten Text zu unterscheiden. Will sagen, das Urheberrecht an einer verwendeten Schrift begründet für den Schriftschöpfer keine Rechte an dem mit dieser Schrift verbotswidrig erstelltem Text.
Ein Urheberrechtlicher Schutz gem. § 69a UrhG von Schriften wird auch weitestgehendst abgelehnt. Es sei denn, die sogenannten "Hints" wurden von dem Entwickler persönlich programmiert. Aber das soll wohl die absolute Ausnahme sein.
Der einzige relativ wirksame Schutz von Schriften kann wohl (in Deutschland) erreicht werden, in dem der Fontname als Marke geschützt wird. Dadurch kann der Vertrieb von Fonts mit identischem oder ähnlichem Namen verboten werden. Aber nicht der Font an sich ...
Inwieweit z.B. amerikanische Copyrightvorschriften hier in D gelten, kann ich nicht sagen. Das ganze bezieht sich auf "deutsche" Schriften ...
Somit dürften wohl auch die letzten Klarheiten beseitigt worden sein ...
MasterL