wg. Besteuerung bei Auslandsaufträgen.
ist alles gar nicht so schwierig, zumindest solange es innerhalb der EU ist:
du schreibst deine Rechnung mit ganz normaler deutscher MWSt. (16%) und gibst auf deiner Rechnung - und das ist wichtig! - deine Umsatzsteuer-ID-Nr. an.
Falls du noch keine hast, bekommst du sie fix und kostenlos vom
Bundesamt für Finanzen in Saarlois
Diese USt-ID ist EU-weit der Nachweis dafür, dass du in deinem Land die USt. auch bezahlst und dein Geschäftspartner (sofern er ein Gewerbe betreibt) kann diese dann in seinem Land auch ganz normal als Vorsteuer absetzen.
Ist also wirklich easy
(mittelfristig sollen die MWSt.-Sätze in der EU sowieso auf einheitliches Niveau gebracht werden)
mit dem Nicht-EU-Ausland ist es etwas anders:
Rechnungen (z.B. an einen Schweizer Empfänger) kannst du generell
ohne MWSt. schreiben. Du brauchst bei deinem Finanzamt auch keine USt. dafür bezahlen!
Der Rechnungsempfänger muss in seinem Land aber die dort gültige MWSt. auf deine Rechnung an sein FA löhnen (Schweiz z.Zt. 7%), dieses musst du aber nicht mehr kontrollieren/nachweisen sondern ist Job deines Geschäftspartners
DU musst allerdings nachweisen, dass die Ware bzw. Dienstleistung auch wirklich für ein Nicht-EU-Land erbracht wurde.
Bei
Warenlieferungen (das kenne ich wg. meinem Webshop nunmal) reicht dafür die Lieferbescheinigung aus (Postpaketschein, Speditionsauftrag, Ausfuhrbescheinigung vom Flughafen/Zoll ...)
Das ganze geht sogar rückwirkend, wenn z.B. in BRD gekauft und bezahlt aber dann in ein Nicht-EU-Land ausgeführt wird.
Beispiel: ein Schweizer kauft bei dir einen Computer, bezahlt ihn inkl. MWSt.. Bei der Heimreise in die Schweiz lässt er sich die Einfuhr des deutschen Computers vom Zoll bestätigen, schickt dir diese Bestätigung. Du erstattest ihm daraufhin die bezahlte MWSt. (per Überweisung, Scheck ...) und kannst diesen Umsatz rückwirkend
umsatzsteuerfrei bei dir buchen
Mit
Waren ist das definitiv so, mein Stb. war etwas überfordert mit den Details, aber von der Außenhandelsabteilung der heimischen IHK hab' ich das schriftlich
Mit
Dienstleistungen kann das ja aus Gründen der Steuergerechtigkeit eigentlich nicht anders sein (denke ich mal

), es stellt sich da eigentlich nur noch die Frage der
Nachweisbarkeit
Zu dem Thema meinte der IHK-Mensch telefonisch:
De facto brauchte ich z.B. keine Paketbelege aufzubewahren, weil bei z.B. Schweizer Rechnungsadresse und bargeldlosem Zahlungseingang dieser Rechnung kein Steuerprüfer auf die Idee kommen würde, den Vorgang anzuzweifeln.