Hi Torres,
ich hab mir mal Gedanken darüber gemacht. Ist sicher keine einfache Angelegenheit. Und verlässliche Rechtsprechung gibt es, soweit ich informiert bin, da (noch) nicht. Versuch das aber mal zu vergleichen mit jemand, der Fotos macht:
Zeigt sich die Bürgerin auf der Straße (also in der Öffentlichkeit) und jemand schießt ein Foto von ihr, so wird man davon ausgehen dürfen (falls die Person nicht geistig verwirrt war, denn dann steht die Menschenwürde über Deinem Recht auf Veröffentlichung), daß Du das Foto auch in deinem Stadtmagazin abdrucken kannst. Das wäre der "Normalfall". Insoweit sind Fotos und Screenshots, die ja letztlich auch Bildschirmfotos sind, durchaus miteinander vergleichbar.
Leider schreibst Du nicht, durch was die Person bekannt wurde. Das kann am Ende ein entscheidender Punkt sein. Denn jetzt kommt es darauf an: das Internet ist öffentlich zugänglich, aber nicht die Öffentlichkeit. Und ein fehlernder Passwortschutz ist m.E. keine Einwilligung in die Veröffentlichung in Printmedien.
Es gibt da -auch bezüglich des Abdrucken von Fotos- eine 3-stufige Abgrenzung. 1.)Die Intimsphäre eines
normalenMenschen darf niemals ohne dessen Einwilligung angestastet werden. 2.)Die Privatsphäre dieses Menschen grundsätzlich nur mit Einwilligung. 3.)Aber die Öffentlichkeitssphäre ist jedermann zugängig und unterliegt deshalb auch keinen solche engen Begrenzungen.
Es gibt aber sogenannte absolute "Personen des öffentlichen Lebens", deren Schutz auf Wahrung der Privatssphäre abgeschwächt ist. Man sagt, sie würden sich ohnehin bewußt in die Öffentlichkeit begeben und müßten daher auch damit rechnen, daß die Leute mehr wissen wollen. Hierzu zählen beispielsweise Politiker, bekannte Sportler, Popstars etc. Und dann gibt es relative Personen des öffentlichen Lebens, die z.B. nur durch ein einmaliges besonderes Ereignis ins Rampenlicht gerückt sind. (Beispiel: Familiendrama, Vater steht als Mörder da). Dann hat natürlich die Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse an dieser Person. Was aber nicht dazu führen darf, die Privatssphäre völlig zu untergraben.
Deshalb kann ich Dir in deinem Fall nicht mit Sicherheit sagen, ob es gestattet wäre. Grundsätzlich können Screenshots zu redaktionellen Zwecken verwendet werden, da du ja nicht die gesamte Homepage knipst, sondern nur einen Teil und diesen dann quasi als Illustration verwendest. Nur, ob Deine nackte Person tatsächlich so bekannt ist (ist sie Bürgermeisterin?), daß die Öffentlichkeit das wissen muß (weil das beispielsweise mit ihrem Amt unvereinbar ist), das kann ich nicht beurteilen. Es muß also immer abgewogen werden, welches Recht stärker ist. Und in unserm Rechtssystem hat der Schutz der Persönlichkeit grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse der Öffentlichkein an Information.
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Ohne Gewähr!
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