Hi Thomas,
dieses Gesetz gilt auch für "Werke der Tonkunst".
Originalkomposition ist geschützt bis 70 Jahre nach Tod des letzten noch lebenden Miturhebers.
Unterschied:
Die Schutzrechte ausübender Künstler, Veranstalter etc. enden 15 bis 20 Jahre nach Erscheinen eines Werkes.
Also, wenn Louis Armstrong ein Lied von Robert Schumann gesungen hätte, dann dürfte man diese Tonaufnahme spätestens seit 1991 frei verwenden weil Satchmo 1971 gestorben ist und Robert Schumann bereits 1856.
PS: Wenn jemand noch einen Originalmitschnitt eines Minnegesangs von Walter von der Vogelweide hat, das darf definitiv als CD gepreßt und verkauft werden.
