Hallo Martin,
grundsätzlich dürften Deine Zahlungsansprüche noch nicht verjährt sein, denn nach dem derzeit geltenden Schuldrecht (seit 01.01.2002) verjähren alle Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern und Kunstgewerbetreibenden auf Vergütung von Werkleistungen in
vier Jahren, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Bestellers erfolgt ist bzw. in
zwei Jahren in allen übrigen Fällen. Je nachdem, wo Du Dein Verhältnis zum Auftraggeber einordnen würdest, hättest Du also noch mehr oder weniger Zeit übrig, um Forderungen geltend zu machen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistung.
Ein Problem ist möglicherweise die Tatsache, daß ihr das ganze mehrere Monate liegen lassen habt, denn dann kann der Auftraggeber unter Umständen die
Einrede der Verwirkung geltend machen. Dies wäre dann möglich, wenn ihr zu erkennen gegeben hättet, daß ihr die Leistungen nicht mehr in Rechnung stellt und der Auftraggeber mit einer Forderung nicht mehr rechnen mußte. Das wird in den Fällen angenommen, wenn eurer Auftraggeber euch beispielsweise mehrmals vergeblich um Rechnungslegung gebeten habt und ihr euch nicht gerührt hättet. Ich denke aber eher, daß das wohl nicht der Fall war.
Zu der Frage, ob ihr die Buchhaltungskosten übernehmen müßt: das ist m.E. das persönliche Pech des Auftraggebers. Wenn er bereits nach sieben Monaten keinen Überblick mehr über Rechnungseingänge und offene Forderungen hat, kann er euch das nicht anlasten. Anders sähe es aus, wenn er in den Akten von 1955 kramen lassen müsste, um nach 4 Wochen festzustellen, daß die Forderung unberechtigt ist. (Wohlgemerkt: Verjährung muß immer der Teil geltend machen, der sich darauf beruft

) Er hat die Leistung jedoch erhalten und ist verpflichtet zu zahlen. Wenn er sich nicht sicher ist, ob die Forderung besteht, liegt es in seiner unternehmerischen Freiheit, entweder jemand anzustellen, der das überprüft oder selbst mal die Akten zu wälzen.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Gruß, MasterL