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Alt 06.01.2003, 15:44   #1
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Boomshop macht alles soweit korrekt

Alte Rechungsforderung


Hallo liebe Community.
Wieder einmal das leidige Thema mit zahlungsunfreudigen Kunden:

Mein Partner arbeitete letztes Jahr für einen Anbieter von standartisierten Internetpräsenzen als Grafiker für Grundlayouts auf freiberuflicher Basis. Diese wurden erstellt, nach Abnahme gesammelt und dann per Rechnung abgeglichen.

Nun waren wir sehr lange "offline", höhere Gewalten haben unsere kleine Firma "ausgeknipst".

Jetzt sehe ich aber, dass da noch Arbeiten offen sind, die vom Kunden auch abgenommen wurden, von uns aber noch nicht in Rechnung gestellt wurden.

Also Kontaktaufnahme zum Kunden, darauf hingewiesen, dass wir aus gegebenen Anlass die Rechnung für diese Arbeiten noch nicht abgerechnet haben und diese nun wie gewohnt in Rechnung stellen.

Er darauf geantwortet, dass er sich nicht vorstellen könnte, dass ausgerechnet wir, die Ihre Rechnung immer pünktlich abgesandt und auch angemahnt hätten, nun noch Arbeiten offen hätten. Dies bedürfe einer intensiven Prüfung seiner Buchhaltung und er möchte nun wissen, wer ihm den Aufwandt für das Personal (50-200€) bezahlt?

Ach ja, es geht hier um nen Rechnungsbetrag von 300€.

Nun meine Frage:
Er oder ich?
Ab wann verjähren sich solche Ansprüche (letzter Kontakt vor sieben Monaten)? Und ist es richtig, dass er mir seine Buchhaltungskraft in Rechnung stellen kann? Zumal ich ja darauf hingewiesen habe, dass dieser Umstand durch höhere Gewalt unsererseits ausgelöst wurde...

Bevor ich nun also meinen Anwalt heiss mache, würde mich interessieren, was Ihr zu meinem Problem zu sagen habt. Der Betrag ist ja nun diesen Aufstand fast nicht wert...

Mit grosser Spannung und schon mal vielen Dank für eventuelle Antworten sende ich noch viele (nachträgliche) Neujahresgrüsse...

Martin
Boomshop ist offline  


Alt 06.01.2003, 16:55   #2
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Benutzerbild von ::..Thomas..::
 
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::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe
Hallo Martin,

grundsätzlich dürften Deine Zahlungsansprüche noch nicht verjährt sein, denn nach dem derzeit geltenden Schuldrecht (seit 01.01.2002) verjähren alle Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern und Kunstgewerbetreibenden auf Vergütung von Werkleistungen in vier Jahren, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Bestellers erfolgt ist bzw. in zwei Jahren in allen übrigen Fällen. Je nachdem, wo Du Dein Verhältnis zum Auftraggeber einordnen würdest, hättest Du also noch mehr oder weniger Zeit übrig, um Forderungen geltend zu machen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistung.

Ein Problem ist möglicherweise die Tatsache, daß ihr das ganze mehrere Monate liegen lassen habt, denn dann kann der Auftraggeber unter Umständen die Einrede der Verwirkung geltend machen. Dies wäre dann möglich, wenn ihr zu erkennen gegeben hättet, daß ihr die Leistungen nicht mehr in Rechnung stellt und der Auftraggeber mit einer Forderung nicht mehr rechnen mußte. Das wird in den Fällen angenommen, wenn eurer Auftraggeber euch beispielsweise mehrmals vergeblich um Rechnungslegung gebeten habt und ihr euch nicht gerührt hättet. Ich denke aber eher, daß das wohl nicht der Fall war.

Zu der Frage, ob ihr die Buchhaltungskosten übernehmen müßt: das ist m.E. das persönliche Pech des Auftraggebers. Wenn er bereits nach sieben Monaten keinen Überblick mehr über Rechnungseingänge und offene Forderungen hat, kann er euch das nicht anlasten. Anders sähe es aus, wenn er in den Akten von 1955 kramen lassen müsste, um nach 4 Wochen festzustellen, daß die Forderung unberechtigt ist. (Wohlgemerkt: Verjährung muß immer der Teil geltend machen, der sich darauf beruft ) Er hat die Leistung jedoch erhalten und ist verpflichtet zu zahlen. Wenn er sich nicht sicher ist, ob die Forderung besteht, liegt es in seiner unternehmerischen Freiheit, entweder jemand anzustellen, der das überprüft oder selbst mal die Akten zu wälzen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Gruß, MasterL
::..Thomas..:: ist offline  
Alt 07.01.2003, 12:53   #3
TP-Member
 
Benutzerbild von Boomshop
 
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Boomshop macht alles soweit korrekt
Wow...
Vielen Dank für Deine kompetente Hilfe MasterL.
Wieder einmal nicht nur suuperschnell, sondern auch noch ausführlich und professionell *respekt*

Ich will ja nicht gierig wirken, aber weisst Du zufällig, welcher Paragraph für Deine Infos zieht?
Dann könnte ich mich darauf beziehen und habs mit meiner Ansage noch leichter

Auf jeden Fall dickes Lob, jetzt bin ich mir schon viel sicherer. Thx.
Gruss...Martin
Boomshop ist offline  
Alt 07.01.2003, 14:01   #4
TP-Veteran
 
Benutzerbild von ::..Thomas..::
 
Registriert seit: May 2001
::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe
Hi Martin,

zur Verjährung: hier muß ich mich korrigieren. Gem. §§ 195 ff BGB verjähren solche Ansprüche nach 3 Jahren. Das ist komplett vereinheitlicht worden, gilt aber nur für Verträge die nach dem 01.01.2002 geschlossen worden. Ich weiß nun nicht, wann Du mit dem Auftraggeber überein gekommen bist. Aber je nachdem, ob noch 2001 oder erst 2002 - hiernach richtet sich dann auch die Verjährung.

Zur Frage der Buchhaltungskosten: das ist so im Gesetz nicht geregelt, sondern die Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes. Du hast die Leistung erbracht und stellst sie ihm in Rechnung. Sollte diese Forderung sich aber im nachhinein als unberechtigt herausstellen, dann kann der andere sog. Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz geltend machen. Einen generellen Anspruch hat er hierauf jedoch nicht. Denn das fällt in seinen "Rechtskreis". Er ist doch für seine Ordnung im Geschäft selbst verantwortlich. Denn er ist auch nicht gezwungen, auf die Rechnung reagieren, wenn er der Ansicht ist, sie sei falsch. Das macht er doch aus eigenem Antrieb.
Ergo - wenn die Rechnung berechtigt ist, habt ihr wohl nichts zu befürchten.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Gruß, MasterL
::..Thomas..:: ist offline  
Alt 09.01.2003, 12:12   #5
TP-Member
 
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Boomshop macht alles soweit korrekt
Vielen Dank für Deine Bemühungen, ich weiss das sehr zu schätzen...

Thema erledigt.

Gruss...Martin
Boomshop ist offline  
 

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