
ich weiß is ne typische juristenantwort, aber is halt so
das olg brandenburg hat im fall luckau.de entschieden:
OLG Brandenburg
12.04.2000
1 U 25/99
Einer Gemeinde steht gegen den Inhaber einer Internet-Domain, welche aus ihrem Namen besteht, ein Unterlassungsanspruch zu; das Namensrecht nach § 12 BGB gilt auch für den Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ("luckau.de").
MMR 2001, 174
ob und was das hanseatische olg oder der bgh dazu gesagzt hat weiß ich jetzt nicht, aber es könnte sein, das du dann irgendwann post vom innensenator bekommst.....
oder von anderen mitbewerbern, die in dem ort das große online geschäft wittern. aber die brauchen dich nicht zu tangieren. die domain die wech is is wech.
andererseits gibt es genug gemeinden und städte in denen privatleute portale nach dem muster ortsname.net oder ortsname.org betreiben. es hängt demnach wohl ein bischen von der aktivität der jeweiligen gemeinde/stadt ab was passiert.
also, abwarten, pilsbier trinken und im notfall die domain an die stadt abtreten.... alles in allen ruhig bleiben.
thomas