Fahrtenbuchführung
Hinweise zur Ergänzung eines unvollständigen Fahrtenbuches.
Lt. Geltenden Rechtsprechung ist ein Fahrtenbuch nur dann als Ordnungsgemäß anzusehen wenn folgende Angaben enthalten sind:
- Datum der Fahrt
- Kilometerstand bei Beginn der Fahrt
- Kilometerstand bei Ende der Fahrt
-
Für die betrieblichen Fahrten extra zu erfassen:
- Reiseziel
- Reisezweck
- Aufgesuchter Geschäftspartner
Strittig ist bislang in wie weit fehlende Angaben im Nachhinein durch die Vorlage von anderen Belegen (z.B. Tankbelegen, Bewirtungskosten, Gesprächsnotizen etc.) im Prüfungsfall nachgeholt werden können. Erst recht strittig ist dieses Thema seid bei einem nicht Ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch die 1% Regelung droht.
Einige Finanzgerichte haben bereits entschieden das geringfügige Mängel bei der Fahrtenbuchführung bei ansonsten ordnungsgemäßer Führung des Fahrtenbuches durch die Vorlage von andern Belegen ergänzt werden können. Insbesondere Betrifft das Angaben wie Reisezweck oder die Namen der besuchten Personen, aber auch das nur solange dadurch nicht der Zweck des Fahrtenbuches (leichte und schnelle Überprüfung der Geschäfts- und Privatfahrten) gefährdet wird. Das Finanzgericht Berlin hat jetzt in einem aktuellen Urteil die bisherige Rechtsprechung bestätigt (Urteil vom 16.9.03, AZ.: 7 K 7400/02-rechtskräftig)
Für die Praxis sollte jeder der ein Fahrtenbuch führt darauf achten das sämtlichen Angaben im Fahrtenbuch stehen um Streitigkeiten im Prüfungsfall zu vermeiden. Gerade bei Pkws die einen hohen Listenpreis haben kann es zu sehr empfindlichen Nachzahlungen kommen sollte das Fahrtenbuch verworfen werden.
Besonders Hinweisen möchte ich noch darauf, das bei Angabe des Reisezwecks Angaben wie Geschäftsessen oder Kundenbesuch nicht ausreichend sind. Es sollte auf jeden fall der Name des Kunden genannt werden und ein Hinweis auf den Geschäftlichen Hintergrund des Besuches.
Gruß Epic03