Lieber Robert - Liebe Gemeinde,
ich nehme mal an, das Du mit Deiner Frage auf den neudeutsch sogenannten Bereich des "E-Billing" abzielst:
Dazu habe ich folgendes gefunden:
2.4.2. Rechnungsdokumente zum Vorsteuerabzug
Die wichtigsten Änderungen für die Anwendung der elektronischen Rechnungsstellung sind im Umsatzsteuergesetz zu finden. Diese Änderungen sollten hervorgehoben werden, da sie enorme Kostenpotenziale beinhalten. Kapitel 3 wird diese noch näher durchleuchten. Hauptsächlich betrifft dies § 14 UstG. Gemäß §14 IV S2 sind „elektronische Abrechnungen nur dann vorsteuerabzugsfähig, wenn diese eine qualifizierte Signatur mit Anbieterakkreditierung aufweisen“ [gültig ab 01.01.02].
Vor dem 01.01.02 war es faktisch nicht möglich bei elektronischen Abrechnungen den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Hierdurch entstanden bei Firmen, durch den elektronischen Austausch von Dokumenten teilweise umständliche Workarounds und damit ein nicht unerheblicher Zusatzaufwand. Beispielsweise verschicken einige Firmen, die EDI einsetzen, Sammelrechnungen bzw. Transaktionsprotokolle, ausgedruckt und unterschrieben, per Post oder Fax. Diese, sehr umständlichen und ressourcenbindenden Umwege, sind jetzt vermeidbar, da eine eindeutige rechtliche Regelung vorhanden ist.
Das ganze ist ein Auszug hieraus. Dieser Artikel bietet bestimmt genug spannende Unterhaltung für einen lauen Frühlingsabend ....![]()
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In § 2 SigG ist das ganze wie folgt definiert:
So - und wenn uns dann noch jemand verraten kann, wer oder was Zertifizierungsstellen im Sinne des SigG ist/sind, haben wir die Kuh ja fast vom Eis.....(1) (1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, den
Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung
über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).aber vielleicht steht das ja auch in dem o/g Artikel ...? Bestimmt findet sich jemand der das Ding bis zum Ende liest ....
In diesem Sinne alles Gute - gesundheitlich und finanziell![]()
Thomas


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