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24.07.2003, 18:25
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#1
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TP-Senior
Registriert seit: Apr 2001
Ort: Regensburg
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Kunde zahlt nicht
Hi,
wenn der Kunde auch nach mehrmaliger Mahnung nicht zahlt, kann bzw. darf man die erstellte Website dann eigentlich wieder vom Server löschen bzw. z.B. durch htaccess für die Allgemeinheit nicht zugänglich machen? Oder grenzt das vielleicht an Selbstjustiz?
cu
Martin
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24.07.2003, 18:37
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#2
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Guest
Registriert seit: Jun 2002
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Bin kein Profi im Webdesign-Bereich aber mit zahlungsunwilligen Kunden kenn ich mich aus ... ich würd die Seite mit htaccess sperren bis zur vollständigen Zahlung !
Edit
Löschen würde ich nicht, da sonst der Beweis für die erbrachte Leistung fehlt und der Kunde dann haufenweise Ausreden hat, warum keine Bezahlung erfolgte (beispielsweise ausbleibende Nachbesserung etc.pp.) !
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25.07.2003, 11:56
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#3
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TP-Specialist
Registriert seit: Dec 2001
Ort: Zürich
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Hi Martin
Rein rechtlich gesehen darfst du natürlich mit der Seite machen was du willst, denn ohne Bezahlung und dem damit einhergehenden Abschluss des Vertrages hat auch noch kein Übergang des Eigentums stattgefunden.
Aus Kulanzgründen würde ich jedoch dem Kunden mit der letzten Mahnung drohen, dass die Seite solange vom Netz genommen wird, bis der Zahlungseingang bestätigt worden ist. Falls du die Seite wirklich sperren musst, so kannst du dies dann per htacess oder auch einfach durch das Einsetzen einer leeren index-Datei machen.
Gruss Adi
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25.07.2003, 12:48
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#4
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TP-Veteran
Registriert seit: May 2001
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Hallo,
da muß ich Adi mal leicht wiedersprechen. Die Eigentumssübertragung ist so ich mich erinnere nach deutschem Kauf- und Werkvertragsrecht in Verbindung mit Sachenrecht unabhängig von der sonstigen Erfüllung (hier Zahlung) des Werklohnes durch den AG.
Es sei denn ihr habt in Eurem Vertrag etwas anderes wirksam vereinbart.
Nach allgemeinem Werkvertragsrecht ist das Eigentum an der Website bereits auf den AG übergegangen. Sofern man dann an dem Server rumbastelt stellt das eine zivil- und strafrechtlich bewehrte Eigentumsverletzung dar.
Es kann doch auch z.b. sein, das der AG aus irgendwelchen gewährleistungsrechtlichen Gründen die Zahlung verweigert (ist wohl hier nicht der Fall). In diesem Fall würde ein solches Verhalten des AN die erwähnten werkvertraglichen Grundsätze und insbesondere die Gewährleistungsrechte des AG verletzten.
Zurück zum Fall: Es wäre z.B. denkbar, dem AG eine Frist zu setzen und ihm anzudrohen, die WEbsite nach verstreichen dieser Frist stillzulegen.
Thomas
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25.07.2003, 13:56
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#5
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TP-Insider
Registriert seit: Feb 2002
Ort: Burgkichen (Austria)
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als ich einmal so ein problem hatte habe ich durch einen gerichtsvollzieher eine wirksammen Tipp bekommen.
Man kann sich in jeder Schreibwaren abteilung wo es formulare gibt ein formular zur richterlichen geldeinziehung holen.
das füllt man einfach aus und schickt es (in bayern ist´s coberg) an die zuständige Stelle des Bundeslandes. (Die Kosten dafür liegen im Bereich um 10 euro.)
vorher müssen natürlich 2 mahnungen ignoriert worden sein - klar oder?
Dann bekommt der Kunde einen bescheid vom gericht gegen den er einspruch einlegen kann. Wenn er sich nicht rührt (wie es die meisten machen) wird ein gerichtsvollzieher vorbeigeschickt der die kohle dann holt.
sollte dieser bescheid vom kunden zurückgewiesen werden, kann man immer noch überlegen ob man klagt oder nicht - ist also zu nix verpflichcht.
wenn man dann einen gescheiten vertrag hat, ist so ein prozess kein problem
bei speziellen fragen sag nochmal bescheid, in meinem freundeskreis hab ich einen gerichtsvollzieher 
__________________
Gruß
Tobias
Sag einem Klugen einen Fehler, er wird erfreut und dankbar sein.
Ein Dummer sieht dich nur als Quäler und schnappt sofort beleidigt ein.
[Karl Heinz Söhler]
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28.07.2003, 10:59
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#6
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TP-Senior
Registriert seit: Apr 2001
Ort: Regensburg
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Hallo und Danke erst mal. Heute habe ich nun mal die erste Mahnung rausgeschickt. Mal sehen wie es weitergeht ...
@Tobias und alle Anderen die es interessiert:
Infos zum "Gerichtlichen Mahnverfahren" habe ich übrigens
hier gefunden
Hat schon einer Erfahrungen damit gemacht?
cu
Martin
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28.07.2003, 12:32
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#7
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TP-Senior
Registriert seit: Sep 2002
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@MasterL
Das von dir zitierte Recht findet hier aber IMO keine Anwendung.
In Deutschland ist geistiges Eigentum unveräusserlich, ein Webdeisgner räumt dem Kunden lediglich ein ausschliessliches (=alleiniges) Nutzungsrecht ein.
Bezahlt der AG nicht, und hat man in seinen AGB oder im Vertrag vernünftiger Weise geregelt das das Nutzungsrecht dem AG errst zuteil wird wenn die vollständige Bezahlung erfolgt ist..dann kannst du mit den Seiten machen was du willst.
AFAIK musst du dann auch nicht für eventuelle Erlösausfälle aufkommen, weil der AG durch nicht-zahlung diese selbst verschuldet hat.
Du solltest natürlich die übliche Banklaufzeit beachten. Wenn nach der erwähnten Manung nicht gezahlt wird, würde ich adi's Rat folgen und die Seite erstmal lahmlegen
(Mit vorheriger Ankündigung an den Kunden, vielleicht kommt ihm ja dann doch ganz spontan die Idee dich anzurufen und dir schriftlich die Zahlung innerhalb x Tagen zuzusichern  )
Geändert von doomedia (28.07.2003 um 12:35 Uhr).
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29.07.2003, 21:44
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#8
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TP-Veteran
Registriert seit: May 2001
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Hallo,
soweit meine bescheidenen Kenntnisse des UrhG reichen, setzt ein "Nutzungsrecht" nach § 31 UrHG ein Werk voraus, das im Sinne des UrhG geschützt ist. Ein nach UrhG schutzfähiges Werk setzt allerdings eine gewisse Schöpfungshöhe voraus. Sofern diese Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, gibt es kein "Werk" nach UrhG und demzufolge kann an diesem "Nullum" auch kein Nutzungsrecht entstehen.
Nach der mir bekannten Rechtprechung ist bei den meisten Websites diese Schöpfungshöhe nicht erreicht. Oder auch bei Elementen dieser Websites nicht. Auch gegen den erbitterten Widerstand vieler WDerInnen hier nicht. Aber diese Diskussion hatten wir hier in den letzten zwei Jahren schon sehr oft. Wenn dem so wäre, mal bytheway, könnten 98% der WDerInnen den Laden zumachen oder müßten für ihre WS hohe Nutzungsgebühren an den jeweiligen Urheber entrichten. Einzlene Grafiken können diese Schöpfungshöhe durchaus erreichen.
Betonung auf " können"
Was die AGB - wobei ich mich immer wieder Frage ob die vertraglichen Inhalte überhaupt AGB im Sinne des BGB sind, aber das lassen wir mal dahingestellt - betrifft schrieb ich in meinem Post:
Zitat:
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Es sei denn ihr habt in Eurem Vertrag etwas anderes wirksam vereinbart.Es sei denn ihr habt in Eurem Vertrag etwas anderes wirksam vereinbart.
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Damit meinte ich "AGB" und dann liegt die Betonung auf "wirksam"!
MfG
Thomas
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31.07.2003, 02:51
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#9
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TP-Member
Registriert seit: Sep 2002
Ort: Münster / Osnabrück
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@ martinR
ich würde die Forderung an ein Inkasso Unternehmen verkaufen, so bekommst du sicher deine Forderung. (Es sei dem, du hast vorher was falsch gemacht)
Wenn du die Seite vom Server enfernst, dann hast du umsonst gearbeitet... pech gehabt!
__________________
ideas never die...
...because difference matters
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05.08.2003, 17:50
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#10
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TP-Specialist
Registriert seit: Dec 2001
Ort: Zürich
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@Thomas & doomedia: okeee, auch mal wieder was gelernt
Adi
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