Hallo Markus,
nichts gegen Deinen Vater .... aber kann es nicht sein, das Du da (wieder mal) einiges gehörig durcheinander schmeisst?
Außerhalb von Schwandorf, aber wahrscheinlich auch dort, gilt der allgemeine deutsche Gewerbebegriff, der hier schon oft wieder gegeben wurde.
Sagt zumindestens der BGH, das BVerwG, der BFH und auch das BVerfG. - wenn "wir" "uns" hier schon auf Autoritäten berufen ....
Es wäre sehr hilfreich für die Fragesteller, wenn nur solche Antworten gegeben werden, die mit der Realität in diesem unserem Lande übereinstimmen. Antworten aus dem Bereich "ich habe mal gehört" oder "mein Stammtischkumpel hat gesagt ..." sind nun wirklich nicht sehr hilfreich. Machts' doch einfach so wie ich: wenn ich von was keine Ahnung habe, dann sag ich da auch nix zu .....
Es gibt gewerberechtlich nur zwei Zustände: Gewerbe oder kein Gewerbe. In beiden Fällen gibt es kein "Privatgewerbe". Das ist wie mit der Schwangerschaft: ein bischen Schwanger gibt es nicht.
Die Frage ob das FA ein Gewerbe als "Liebhaberei" bezeichnet ist eine steuerrechtliche Frage, die allerdings eine gewerbliche Tätigkeit voraussetzt. Das hat mit der Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung nix, aber auch gar nix zu tun.
Thomas