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Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist von 5 auf 3 Tage
Hallo,
Die Zahlungs-Schonfrist wird durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) für alle Steuern, die nach dem 31.12.2003 fällig werden, von fünf auf drei Tage verkürzt.
Wenn eine nach dem 31. Dezember 2003 fällige Steuerzahlung nicht bis zum Ablauf von drei Tagen nach Fälligkeit geleistet wird, werden daher nach § 240 der Abgabenordnung (AO) bereits Säumniszuschläge erhoben.
Bisher wurden Säumniszuschläge erst erhoben, wenn die Zahlung mehr als fünf Tage verspätet erfolgte.
Die Zahlungs-Schonfrist gilt wie bisher bei Überweisung des fälligen Betrags, aber nicht bei Scheckzahlung.
Bei der Bestimmung des Zahlungszeitpunktes hat sich nichts geändert. Wie bisher gilt nach § 224 AO Folgendes:
Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.
Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung als an dem Tag geleistet, an dem der Scheck dem Finanzamt (Finanzkasse) zugegangen ist. In diesem Fall wird - wie bisher - keine Zahlungs-Schonfrist gewährt. Säumniszuschlage entstehen daher, wenn der Scheck bei der zuständigen Finanzkasse erst nach Ablauf des Fälligkeitstags eingegangen ist.
Bei erteilter Lastschrift-Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist ohne Bedeutung , da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird daher empfohlen.
Gruß Thomas
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