Super, danke Thomas![]()
mal eben ein paar interessante Zitate aus dem "Jahreswechsel-Rundschreiben" meines Steuerberaters:
Gestaltung von Ausgangsrechnungen:
- ab 01.01.2004 muss auf jeder Ausgangsrechnung die eigene St.Nr. oder alternativ die USt-ID-Nr. vermerkt sein, ansonsten verliert der Rechnungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. ... Die Verwendung der USt-ID-Nr. ist eher zu empfehlen, da hier Mißbrauchsmöglichkeiten geringer sind, z.B. durch einen Anruf beim FA
- Darüber hinaus verlangt die Finanzverwaltung "aufsteigend vergebene Rechnungsnummern".
Hier sollte bereits am 01.01.2004 (wenn bisher nicht erfolgt) z.B. mit der Re.-Nr. 1001 begonnen werden. Weitere Zusätze "innerhalb der Re.-Nr." wie Jahr oder Datum oder sonstige Kürzel sollten mit einem Bindestrich von der eigentlichen Re.-Nr. getrennt werden. Zumindest muss die fortlaufende und aufsteigende Nr.-Vergabe erkennbar sein. Fehlende Re.-Nr. hatten bei Betriebsprüfungen in der Regel "Unsicherheitszuschläge" zur Folge.
Diese Regelungen werden voraussichtlich ohne Ausnahme für alle Betriebe und jede Betriebsgröße gelten. Alternativ sind bei Bargeschäften mit privaten Endkunden (Einzelhandel) wie bisher schon die Tages-Z-Abschläge lückenlos und aufsteigend numeriert aufzubewahren.
Aus Gründen der besseren Dokumentation sollten in Kleinbetrieben (wenn keine Verbuchung über einzelne Kundenkonten erfolgt) ein zusätzlicher Ordner mit aufsteigend abgehefteten Rechnungsdurchschlägen (3. Exemplar) mit entsprechenden Zahlungsvermerken angelegt werden, wenn die bisherige Durchschrift zum Zahlungsvorgang abgeheftet wird.
- Diese Regelungen gelten nicht für "Kleinbetragsrechnungen" bis 100 € brutto
- Bei Lieferungen und Leistungen "an andere Unternehmer" muss stets eine Rechnung ausgestellt werden.
Neue Abgabefristen für Steueranmeldungen ab 1/2004:
Mit Wirkung vom 1.1.2004 wird die Abgabeschonfrist wie auch die Zahlungsschonfrist von 5 Kalendertagen abgeschafft. Sämtliche Steueranmeldungen (und Zahlungen) müssen jetzt bereits zum 10. des Folgemonats für Lohnsteueranmeldungen und zum 10. des übernächsten Monats bei Umsatzsteuervoranmeldungen (nur mit Fristverlängerungsantrag) eingereicht werden.
Betriebsvermögen von 10 - 50 % auch bei Überschussrechnung
Bisher konnte bei der betrieblichen Überschussrechnung lediglich "notwendiges Betriebsvermögen" angesetzt werden. Dieses bedeutete eine Nutzung von mind. 50% z.B. eines PKWs. Bei einem Kleinbetrieb war dies in der Regel nicht glaubhaft darzulegen.
Jetzt ist bereits ab einer Nutzung von 10% ein Betriebsvermögensausweis möglich. Bei Berücksichtigung privater Anteile von PKWs hat sich nichts geändert ( 1%-Regelung oder Fahrtenbuch)
soweit in Auszügen der mir hier für einige relevant erscheinende Teil der Änderungen zum Jahreswechsel 2003/2004![]()
http://www.umsatzsteuerpraxis.de/PDF...e_Rechnung.pdf
Ich habe noch irgenwo was gelesen das das elektronische Übertragen von Rechnungen nur noch mit elektronischer Signatur gültig ist (oder so ähnlich).
Hab grad was gefunden.
http://www.gratis-info.de/ustall/ust-aenderungen.pdf
§ 14 Abs. 1 UStG setzt Art. 22 Abs. 3 Buchst. c) erster Unterabsatz der 6. EG-Richtlinie um. Danach sind Rechnungen auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers der Rechnung, auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Zustimmung des Empfängers der elektronischen Rechnung bedarf keiner besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. Wegen der zulässigen Übermittlung der Rechnung auf elektronischem Weg wird der bisher verwendete Begriff der Urkunde (ehem. § 14 Abs. 4 UStG) durch den Begriff “Dokument” ersetzt.
Ich zahle in meinem Kleingewerbe keine USt, kann daher keine USt.-ID-Nr. angeben. Muß ich statt dessen meine "private" Steuernummer angeben, unter der auch mein Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit versteuert wird?!Original geschrieben von Thomas
- ab 01.01.2004 muss auf jeder Ausgangsrechnung die eigene St.Nr. oder alternativ die USt-ID-Nr. vermerkt sein, ansonsten verliert der Rechnungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. ...
Das gilt aber nicht fürs Impressum meiner Website, oder?
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