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Alt 29.12.2003, 20:46   #1
#20
TP-Member
 
Registriert seit: Oct 2003
#20 macht alles soweit korrekt

Buchführung


Guten abend,

ich habe mal über die Feiertage unsere Buchhaltung (GbR) genauer unter die Lupe genommen.

Dabei sind zwei Problemfälle aufgetreten:

1. Eine Firmenausgabe (Webspace Jahresbetrag) wurde nicht in die Buchführung aufgenommen (Juli 03). Kann man das noch nachträglich integrieren und somit die Vorsteuer (Abgabe monatlich) vom FA zurück erstattet bekommen?

2. Ein kleiner Posten Bürobedarf und eine Nachnamelieferung wurde von einem Gesellschafter privat und in bar bezahlt (geringere € - Beträge). Gibt es eine Möglichkeit auch dies noch mit einzurechen?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten im Voraus.

#20
#20 ist offline  


Alt 29.12.2003, 21:34   #2
TP-Insider
 
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
BEBOUB bringt sich richtig einBEBOUB bringt sich richtig ein
Hallo ???,

zu 1.
...entweder durch eine Berichtigung der USt.-Voranmeldung des betreffenden Monats oder im Rahmen der USt.-Erklärung für 2003.

zu 2.
...rechnen Sie die "vergessenen" Belege über die Kasse ab und erstatten Sie den Betrag dem Gesellschafter.

MfG
M. Grigo
__________________
I N F O:
Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

Anfragen bitte an unsere eMail!
BEBOUB ist offline  
Alt 24.08.2004, 13:49   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Aug 2004
Renia macht alles soweit korrekt

Immobilien-Makler-Freiberufler?


Hallo, ich bin hier neu, bitte um Verzeihung wenn ich was falsch mache
Ich hätte eine Frage, ob der Beruf einer Immobilien-Makler zum Freiberufler zählt?
im voraus vielen Danke für Ihre Antwort
Renia ist offline  
Alt 24.08.2004, 14:10   #4
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Zitat:
Ich hätte eine Frage, ob der Beruf einer Immobilien-Makler zum Freiberufler zählt?
die Tätigkeit als Immobilien Makler/inn zählen zu den Einünften aus Gewerbebetrieb.


Zu den freiberulichen Tätigkeiten sagt § 18 EStG folgendes:
Zitat:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;

3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.


(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15a sind entsprechend anzuwenden.
Da die Maklertätigkeit nicht in den § 18 EStG eingeordnet werden kann bleibt nur noch die Gewerbliche einordnung.

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
Epic ist offline  
 

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