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Alt 04.02.2004, 17:49   #1
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Question

Freigabe der Projetdateien


Hallole,

wie sieht es eigentlich rechtlich mit der Freigabe der Projektdateien aus ?

Folgende Situation.. in Nonprintbereich:

In den Verträgen wurde keine Reglung dafür vereinbart.

Der Kunde möchte eine Flashseite.
Diese wurde ordnungsgemäss und Termingerecht als SWF geliefert.

Nun möchte er dort noch einen SHop einbinden lassen.
Jedoch ist ihm das folgeAngbot zuteuer und er fordert die Projektdatei herraus um den Auftrag anderswo machen zu lassen.

Bin ich verpflichtet diese herrauszugeben ?
Oder soll man dann ein Aufschlag verlangen ?

wäre nett wenn jemand mir da auch ne Onlinereferenz angeben könnte...
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Alt 04.02.2004, 23:23   #2
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wuselmann ist auf einem guten Weg
Hast Du auf Stundenbasis oder für einen Festpreis gearbeitet? Wurde das ganze als "Produkt" oder "Entwicklung" verkauft?

Es gibt auch einen Unterschied zwischen "Werksvertrag" und einer anderen Form, die mir gerade nicht einfällt, was die Einordnung des Falles erleichtern könnte.
Da weiß vielleicht noch jemand bescheid oder mal die Suche bemühen.

der wuselmann
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Alt 05.02.2004, 16:19   #3
spl
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Das Gegenteil eines Werkvertrages ist ein Dienstvertrag.

gruß
SPL
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Alt 05.02.2004, 17:38   #4
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wuselmann ist auf einem guten Weg
Ok. dann hätten wir ja schon mal was.

Bedeutet nun ein Dienstvertrag, das man für Dienste bezahlt wird und somit alle Projektdaten dem Aufraggeber gehören?
Ein Wervertrag würde dann bedeuten, das man für das Werk - also das Endprodukt - bezahlt wird und somit nicht verpflichtet ist die Daten herauszugeben?

Fragen über Fragen. Aber wir kommen der Lösung näher denke ich.


der wuselmann
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Alt 05.02.2004, 20:50   #5
spl
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also beim Werkvertrag schuldest Du wirklich nur das Werk. Aber dennoch können die Projektdaten beinhaltet sein. Bei einem Dienstvertrag schuldest Du nur Dein bemühen. Wenn Du beispielweise den gewünschten Erfolg nie erreichst muss der Kunde trotzdem Zahlen. Dennoch können die Projektdaten Dir gehören.

Normalerweise hast Du das Urheberrecht. Zumindest wenn es eine (teilweise) künstlerische Tätigkeit war. IN weiweit Du das Urheberrecht und die Projektdaten abgetreten hast, ist eine Frage der vereinbarungen im Vertrag.

Interessant wäre den Vertragstext mal zu lesen.

Die große Frage ist jetzt: wie ist das wenn im Vertrag nichts gesagt wird?

Ich tendiere dazu, dass die Daten nicht (ohne Aufpreis - Neuverhandlungen) herausgegeben werden müssen. Problem ist hier: was für ein Wert hat eine Website die ich nicht updaten kann, weil ich nicht auf den Source zugreifen kann.

Schwierige Frage. Denke ich spreche mal meine Hausjuristen an. Interessiert mich selber.

Wenn Du den Vertragstext mal hättest (natürlich geschwärzt)
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Alt 06.02.2004, 10:55   #6
spl
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Lightbulb

Auch ohne Vertagstext hier meine Klärungsversuche:

Ich habe mich mal schau gemacht, was das Projektdatenproblem angeht: Mit meiner ersten Einschätzung lag ist nicht schlecht, habe aber leider einige Punkte übersehen. Aber von vorne:

1. Urheberrechte

Die Website ist, wenn die nicht 08/15 ist, ein künstlerisches Werk und somit durch das Urheberrecht geschützt. Der Urheber kann dann bestimmen wie, wann, wo sein Werk veröffentlicht wird. Ebenso kann er aber die Nutzerrechte teilweise oder ganz - exklusiv oder nicht - übertragen. Unbeachtet davon darf er das Werk selber nutzen. Das Werk muss in Titel, Inhalt und Verfasser unverändert bleiben, bzw. der Urheber hat das Recht das es so bleibt.

Will heißen:
Man entwirft eine Website. Eine Flashseite ist nicht wie jede andere und ähnlich wie ein Film. Also ist Sie ein Werk und man wird Urheber. Die exklusiven Nutzerrechte gibt man an den Kunden. (Muss man ja, da sonst der Auftrag keinen Sinn hat.) Trotzdem kann man mit dem Werk Werbung machen, beispielsweise in das eigene Portfolio übernehmen.
Man hat das Recht zu bestimmen, dass das Werk (die Website) unverändert bleibt. Allerdings: "Änderungen des Werkes und seines Titels, zu dehnen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig" (§39,2 UrhG).
Nochmals als Erinnerung: Ich bin kein Jurist, aber grob Übersetzt: Du würdest die Änderungen selber machen, also kannst Du auch nicht dem Rechteinhaber das verbieten.
Eine Lösung für die Projektdaten gibt es hier aber noch nicht.

2. Werkvertrag

Ich gehe jetzt einfach davon aus, dass ein Werkvertrag geschlossen wurde. Daraus ergeben sich für beide Seiten Hauptpflichten. Der Webdesigner schuldet eine funktionstüchtige, den verabredeten Daten entsprechendes Werk. Der Auftraggeber schuldet die Bezahlung.

Daneben gibt es aber auch noch Nebenpflichten. Solche die vereinbar werden: "Käufer liefert alle Texte digital.", "Website wird am xx.xx.2004 vor Ort installiert." und solche die man per Gesetz leisten muss und auch nicht begrenzen kann.
Eine Nebenpflicht des Webdesigners ist es, die Website so herzustellen, dass sie gebrauchstüchtig ist.
Eine wesendliche Eigenschaft von Webseiten ist die Aktualität. Um die Website aktuell zu halten, muss der Betreiber auf den "Quellcode", also die Projektdaten zugreifen könne.

Eine Aushändigung ist also von Nöten.

Jetzt noch ein paar Einschränkungen:

1. Bei diesem Beispiel ist die Aushändigung der Projektdaten für die Aktualisierung der Seite nötig. Der Urheber kann aber verbieten, dass sein Werk in der Weise verändert wird, wie er es nicht auch machen würde.
Meiner Meinung nach heißt das Link zu einem Shop in anderem Layout ja. Einbau und aufblähen der Seite nein.

2. Alle Projektdaten. Gehen wir mal von einer HTML-Seite aus. Muss ich die PSD-Dateien auch ausliefern? Ich denke nein, da diese (beispielweise Logo) nicht für den täglichen Gebrauch der Website nötig sind.

In der Regel ist es besser sich zu einigen ;).

Probleme hier werden entstehen, da ich denke das der Auftraggeber nicht sofort darauf hingewiesen wurde, das der die Flashdatei die er bekommt, nicht verändern kann.

Ich bin in Flash nicht so bewandert, aber Du kannst gutes Gewissen nicht zu Aktualisierung der Seite benötigte Teile als Film liefern und nur die Reste als Source. (beispielsweise: Animiertes Logo so das es nicht verändert werden kann)

Leider keine besseren Infos.
Soweit meine zweite Hand Infos. Lasse mich gerne auf andere Infos ein.
Schön wäre wenn man ein Urteil hierzu finden würde.
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Alt 06.02.2004, 11:33   #7
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Scriff macht alles soweit korrekt
Vielen Dank für die ausführlichen Infos.

Leider hilft mir das nicht so ganz weiter...da ich feststellen muss ..es doch eine Sache der Vereinbarung ist...

Vertraglich wurde diesbezüglich nichts vereinbart..

wie schaut es den bei Programierercode aus....
wahrscheinlich gleich...

dh. wenn er den quellcode verlangt muss ich diesen aushändigen
damit er änderungen machen kann um es aktuell zu halten ?

wie sieht es den im Backendbereich aus ?

so könnte er ja diesen quellcode jederzeit für sich und andere nutzbar machen und auch weiterverkaufen ?
Scriff ist offline  
Alt 06.02.2004, 14:53   #8
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Hallo Scriff,

IMO ist Deine Frage nur von einem hierauf spezialisierten Juristen zu klären. Es müsste z.B. en detail geklärt werden, welcher Code originär von Dir stammt. Hast du z.B. Code-Schnipsel benutzt, die mit dem Programm (Flash) mitgeliefert wurden, so liegen die Urheberrechte dafür nicht bei Dir sondern bei Macromedia. Ähnlich verhält es sich mit Code, der von Tutorial-Sites stammt. Außerdem liegen die Rechte für vom Auftraggeber gelieferte Grafiken (Logo o.ä.) und Texte natürlich bei diesem. D.h., wenn beide Seiten hart bleiben, wird die Sache wohl vor Gericht landen. Den Kunden bist Du dann natürlich auf alle Zeiten los.

Besser wäre es wohl, den Code (evtl. gegen ein sehr moderates Entgelt) herauszugeben, und zu hoffen, das der Kunde bei einem Billigheimer auf die Nase fällt. Kommt er dann reumütig zurück, kannst Du den Retter spielen. Ist mir im Printbereich schon ein paar mal passiert. War jedesmal ein "innerer Reichsparteitag", wenn der Kunde dann anrief und fragte: "Ähm ... gilt eigentlich Ihr Angebot vom xx.xx. noch ...?", und ich dann tröstend antworten konnte: "Sischer datt, wo hakt es denn?".
Wolfgang G ist offline  
 

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