Folgt man der momentanen Rechtsprechung, so ist das Versenden von unangeforderter Werbung via eMail wettbewerbswidrig und daher unzulässig (§1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)). eMail-Werbung ist nur dann zulässig, wenn eine Erlaubnis des Empfängers vorliegt oder eine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht. Daher kann der rechtlich einwandfreie Bezug von eMails eigentlich nur durch drei Anforderungs-Varianten entstehen: Single Opt-In, Confirmed Opt-In oder Double Opt-In. Die Rechtmäßigkeit von Opt-Out-Verfahren ist eher fragwürdig.