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Alt 22.03.2004, 12:26   #1
TP-Special Mod
 
Benutzerbild von Thomas
 
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Thomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine User
Exclamation

Programmierer können Freiberufler sein ...


gerade ein interessantes Gespräch mit meinem Stb.:

u.a. erzählte er mir, dass er nach "viel Kampf" mit den Finanzbehörden für einen Mandanten endlich den Status des Freiberuflers durchgesetzt habe.

Er ist Programmierer und arbeitet als "Freier" für einen großen deutschen Konzern.
Konsequenz: statt mit 16% USt. (für Dienstleistung) muss er seine Honorare jetzt nur noch mit 7% versteuern, was auf das komplette Jahreseinkommen natürlich einen fetten "Gewinn" macht.

Hintergrund sei, dass die 7% USt. und auch die Anerkennung als Freiberufler an das Urheberrecht gekoppelt sei.

Wer also Werke schaffe, die ein Urheberrecht beinhalten (Autoren, Komponisten, andere Künstler aber eben auch Programmierer), muss demnach als Freiberufler anerkannt werden.

Mit der gleichen Begründung seien bei verschiedenen Finanzgerichten z.Zt. auch Verfahren anhängig, dass der Softwarehandel auch nur noch mit 7% versteuert werden müsse, eben weil Urheberrechte und keine eigentliche Ware verkauft werde ...

bei flüchtiger google-Recherche habe ich noch nichts zum Thema gefunden, aber für die selbstständigen Programmierer unter euch sollte das ja ein Anreiz sein, sich mal mit dem Thema zu beschäftigen

USt. kann laut Stb. bis zu 4 Jahren rückwirkend noch abgerechnet werden ... da kann dann schnell ein fetter Urlaub durch Steuererstattung bei rum kommen
Thomas ist offline  


Alt 22.03.2004, 12:38   #2
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Nice
 
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Nice hilft, wo's gehtNice hilft, wo's gehtNice hilft, wo's gehtNice hilft, wo's geht
Hallo Thomas,
naja, diese Regelung mit den 7% ist so eine Sache. Auf jeden Fall ist es gebunden an das Urheberrecht. Das heißt meiner Meinung nach, dass auch die Gestaltung von dem Programmierer stammen muss! Es sei denn, dass inzwischen auch die technische Umsetzung als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt wird. Das würde mich allerdings doch etwas wundern...

Urheberrechtliche geschützte Werke werden mit 7% versteuert. Bei mir ist es so, dass ich die 7% MwSt. bei Designleistungen veranschlage. Wenn ich eine Reinzeichnung eines Layouts erstelle, dass nicht von mir stammt (wo das Urheberrecht also nicht bei mir liegt) wird diese mit 16% versteuert.

Allerdings ist das Thema ein echter Dschungel. Bei einer Nachprüfung müßte das "Werk" auch eine bestimmte Gestaltungshöhe aufweisen, um als urheberrechtlich schützenswertes Werk durchzugehen. Die Grenze dieser Gestaltungshöhe wird individuell von jeweiligen Richter (und eines Sachverständigen) festgelegt - ist also wirklich Auslegungssache.

Das hier nur als Ergänzung und ohne Gewähr.
viele Grüße
Nicole
__________________
Rot-Stich


Auf ausgetretenen Pfaden kommt man nur dort an, wo andere schon gewesen sind...
Nice ist offline  
Alt 22.03.2004, 12:49   #3
TP-Special Mod
 
Benutzerbild von Thomas
 
Registriert seit: May 2001
Ort: Arnsberg - Sauerland
Thomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine User
Smile

ja, diese Regelung von wg. Gestaltungshöhe usw. ist mir auch bekannt.

Deswegen finde ich diese Aussage von meinem Stb. ja auch so interessant, es scheint da doch Bewegung/Änderung in die Sache zu kommen.
Deswegen sollten sich "betroffene" Leute da mal wirklich mit beschäftigen und zumindest schon mal Einspruch gegen aktuelle Steuerbescheide einlegen. Nur wenn Einspruch eingelgt wird, kann man auch rückwirkend noch Kohle vom Finanzamt einfordern.

Im konkreten Fall ging es wohl um über 60.000,- DM (Unterschied zw. 16% und 7% Besteuerung ...), der Programmierer arbeitet als "Freelancer" für Siemens ... und ist als Freiberufler durchgekommen

Und bei dem Betrag haben sicher beide Seiten (Finanzamt und Stb.) "alles gegeben" um ihre Meinung durchzusetzen ...

und generell für Software als urheberrechtlich geschütze Werke ist ja Ähnliches in der gerichtlichen Entscheidungsfindung, z.Zt. wohl beim Bundesfinanzgericht.
Thomas ist offline  
Alt 22.03.2004, 13:33   #4
TP-Senior
 
Registriert seit: Jan 2004
bobelle macht alles soweit korrekt
und was sit dann mit dem kunden? er hat ja 16% bezahlt und die auch als vorsteuer geltend gemacht, oder? wenn der gewerbetreibende aber die 9% zurückbekommt, kann doch rein theorettisch der kunden keine 16%, sondern nur noch 7% geltend machen, oder irre ich mich da?
bobelle ist offline  
Alt 22.03.2004, 20:21   #5
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Ich geh mal davon aus das der Steuerpflichtige um den es hier geht auf Rat seines Steuerberaters seine Rechnungen mit 7% Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Sonst macht das keinen Sinn.

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Epic ist offline  
 

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