Hallo Thomas,
naja, diese Regelung mit den 7% ist so eine Sache. Auf jeden Fall ist es gebunden an das Urheberrecht. Das heißt meiner Meinung nach, dass auch die Gestaltung von dem Programmierer stammen muss! Es sei denn, dass inzwischen auch die technische Umsetzung als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt wird. Das würde mich allerdings doch etwas wundern...
Urheberrechtliche geschützte Werke werden mit 7% versteuert. Bei mir ist es so, dass ich die 7% MwSt. bei Designleistungen veranschlage. Wenn ich eine Reinzeichnung eines Layouts erstelle, dass nicht von mir stammt (wo das Urheberrecht also nicht bei mir liegt) wird diese mit 16% versteuert.
Allerdings ist das Thema ein echter Dschungel. Bei einer Nachprüfung müßte das "Werk" auch eine bestimmte Gestaltungshöhe aufweisen, um als urheberrechtlich schützenswertes Werk durchzugehen. Die Grenze dieser Gestaltungshöhe wird individuell von jeweiligen Richter (und eines Sachverständigen) festgelegt - ist also wirklich Auslegungssache.
Das hier nur als Ergänzung und ohne Gewähr.
viele Grüße
Nicole


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