Habe folgenden Leitsatz einer BGH-Entscheidung gefunden:
BGB § 339
a) Die nähere Bestimmung der Verletzungshandlung, für deren Begehung eine Vertragsstrafe versprochen wird, unterliegt der Parteidisposition. Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist daher im Rahmen einer Vertragsstrafevereinbarung grundsätzlich zulässig und verbindlich.
b) Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht erforderlich; er kann aber Bedeutung für die Höhe der zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlichen Vertragsstrafe gewinnen.
BGB §§ 157 Gh, 339
Der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs hat im Zivilrecht einen eindeutigen Sinngehalt,
nämlich den einer Zusammenfassung hierfür geeigneter Einzelhandlungen ohne Rücksicht auf einen verbindenden Gesamtvorsatz auch bei nur fahrlässiger Begehung. Ein in einer Vertragsstrafevereinbarung uneingeschränkt erklärter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs kann daher im Wege der Auslegung nicht dahin eingeschränkt werden, daß von ihm nur vorsätzliche Verletzungshandlungen erfaßt werden.
Hier der Link zum Urteil:
http://www.adicor.de/urteile.nsf/0/6...c?OpenDocument
Das soll wohl bedeuten, dass durch die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs mehrere Handlungen zusammengefasst werden können - und zwar unabhängig davon, ob sich der Vorsatz des Handelnden auch auf alle Einzelhandlungen bezieht.
Aber was das jetzt genau heisst, kann ich dir leider nicht sagen...