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Alt 14.04.2004, 20:17   #1
TP-Senior
 
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ArneE macht alles soweit korrekt

unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs


Hallo,

mir ist heute die Topic genannte Klausel begegnet.

Zitat:
X verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Y unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges
Was bedeutet diese? Google hat mir leider nicht so recht weiterhelfen können.

Vielen Dank
__________________
Gruß ArneE

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ArneE ist offline  


Alt 14.04.2004, 20:29   #2
TP-Veteran
 
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Registriert seit: Feb 2004
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OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Habe folgenden Leitsatz einer BGH-Entscheidung gefunden:

BGB § 339

a) Die nähere Bestimmung der Verletzungshandlung, für deren Begehung eine Vertragsstrafe versprochen wird, unterliegt der Parteidisposition. Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist daher im Rahmen einer Vertragsstrafevereinbarung grundsätzlich zulässig und verbindlich.

b) Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht erforderlich; er kann aber Bedeutung für die Höhe der zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlichen Vertragsstrafe gewinnen.

BGB §§ 157 Gh, 339

Der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs hat im Zivilrecht einen eindeutigen Sinngehalt, nämlich den einer Zusammenfassung hierfür geeigneter Einzelhandlungen ohne Rücksicht auf einen verbindenden Gesamtvorsatz auch bei nur fahrlässiger Begehung. Ein in einer Vertragsstrafevereinbarung uneingeschränkt erklärter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs kann daher im Wege der Auslegung nicht dahin eingeschränkt werden, daß von ihm nur vorsätzliche Verletzungshandlungen erfaßt werden.

Hier der Link zum Urteil:
http://www.adicor.de/urteile.nsf/0/6...c?OpenDocument

Das soll wohl bedeuten, dass durch die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs mehrere Handlungen zusammengefasst werden können - und zwar unabhängig davon, ob sich der Vorsatz des Handelnden auch auf alle Einzelhandlungen bezieht.

Aber was das jetzt genau heisst, kann ich dir leider nicht sagen...
__________________

Hello again!

OBI-Wahn ist offline  
Alt 14.04.2004, 20:34   #3
TP-Insider
 
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Ort: Bochum
BEBOUB bringt sich richtig einBEBOUB bringt sich richtig ein
Hallo ArneE,

das ist eigentlich ganz einfach...

Im Vertrag ist festgelegt, was man darf und was man nicht darf und für einen Vertragsverstoß ist eine Pönale (Vertragsstrafe) vereinbart.

Wenn nun weiterhin durch gleiches Tun oder Unterlassen gegen den Vertrag verstossen wird, dann kann man sich im Wiederholungsfall nicht darauf berufen, bereits einmal die Pönale gezahlt zu haben, sondern muß für jeden einzelnen Verstoß erneut zahlen.

MfG
M. Grigo
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I N F O:
Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

Anfragen bitte an unsere eMail!
BEBOUB ist offline  
Alt 14.04.2004, 20:37   #4
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Also ich hab das bisher immer so verstanden das wenn jemand gegen eine Vertragsvereinbarungen mehrfach verstößt bzw. weiter Vertragsbrüche aufgrund es ersten Vertragsbruches auch mehrfach die Vertragsstrafe aufgelegt bekommen kann. Wenn man jetzt auf die Einrede der Fortsetzungszusammenhangs verzichtet kann man für jeden einzelnen Punkt der Vertragsbruches zur Zahlung einer Vertragsstrafe belangt werden. In wie fern so eine Vertragsgestalltung Nichtig sein kann oder ist kann ich allerdings nicht sagen.

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
Epic ist offline  
Alt 14.04.2004, 20:37   #5
TP-Veteran
 
Benutzerbild von OBI-Wahn
 
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Lies dir einfach mal den Sachverhalt (Tatbestand) der Urteils durch und du wirst verstehen, warum die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen wird...
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Hello again!

OBI-Wahn ist offline  
 

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