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Alt 02.05.2004, 10:49   #1
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Der Schweisser macht alles soweit korrekt

2 kleine Fragen


Hallo,

mir brennen gerade 2 kleine Fragen:

1. Hab gerade einen Kunde aus der Schweiz bekommen und da ich nichts durch die Suche gefunden habe stelle ich mir gerade die Frage, darf/muss ich denn dem Mensch in der Schweiz auch 16% Märchensteuer ausstellen. Ich hab irgendwo mal im Internet was gelesen dadrüber, aber ich find nicht mehr ...

2. Wenn ich etwas für meine Firma kaufe, da hab ich gehört das es das Finanzamt nicht anerkennt, wenn ich dort mit meiner privaten Kreditkarte oder EC-Karte zahle, ist das richtig? Mit der EC-Karte vom Firmenkonto darf man aber zahlen oder?

So naja dann einen schönen Sonntag noch!
Der Schweisser ist offline  


Alt 02.05.2004, 12:39   #2
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bobelle macht alles soweit korrekt
zu 1. Ich glaube du brauch ne USt.-ID damit du ins Ausland verschiffen darfst, oder so, jedenfalls fallen dann keine USt. an


zu 2. das stimmt nicht, solang du die belege hast und regelmäßig was von deinem firmenkonto abbuchst können die nix machen (so weit ich informiert bin)
bobelle ist offline  
Alt 02.05.2004, 12:59   #3
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Der Schweisser macht alles soweit korrekt
Mhh das heißt ich dürfte den Auftrag in die Schweiz garnicht annehmen? Hab ja keine USt.-ID ...
Der Schweisser ist offline  
Alt 02.05.2004, 16:24   #4
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Zitat:
zu 1. Ich glaube du brauch ne USt.-ID damit du ins Ausland verschiffen darfst, oder so, jedenfalls fallen dann keine USt. an
Das stimmt natürlich gar nicht. Da die Schweiz noch nicht zur Eu gehört und somit steuerlich als Drittland zu bezeichnen ist gilt folgendes:

Zuerst vergessen wir mal die Geschichte mit der Umsatzsteuer Identifikationsnummer. Die ist für den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Europäischen Union gedacht.

Lieferung:
Eine Steuerbefreiung kommt nur für einen steuerbaren Umsatz in Betracht. Deshalb sind Ausfuhrlieferungen nur steuerfrei, wenn der Gegenstand der Ausfuhr von einem Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens geliefert wird und der Ort der Lieferung im Inland liegt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 UStG). Letzteres trifft zu, wenn sich der Gegenstand zu der Zeit, in der die Verfügungsmacht übergeht, im Inland befindet (§ 3 Abs. 6 UStG). Dem steht es gleich, wenn der Unternehmer den Gegenstand vom Inland aus selbst an den Abnehmer (oder in dessen Auftrag an einen Dritten) befördert oder versendet (§ 3 Abs. 6 UStG).

Befördern in diesem Sinn ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Ein Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung eines Gegenstands durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (Frachtführer, Spediteur).

Ausfuhr:
Eine Ausfuhr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung aus dem Inland in ein Drittlandsgebiet gelangt ist. Die Beförderung oder Versendung kann sowohl durch den liefernden Unternehmer als auch durch seinen Abnehmer erfolgen. Je nachdem, wer von diesen beiden die Beförderung oder Versendung vornimmt oder vornehmen lässt, ergeben sich unterschiedliche Bedingungen hinsichtlich der Person des Abnehmers.

Der Steuerbefreiung für eine Ausfuhrlieferung steht es nicht entgegen, wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr durch Beauftragte be- oder verarbeitet wird. Auftraggeber einer solchen Lohnveredelung kann dabei sowohl ein im Drittlandsgebiet als auch ein im Inland ansässiger Abnehmer - sogar der liefernde Unternehmer selbst - sein.

Abnehmer:
Abnehmer kann sein

- bei Beförderung oder Versendung des Gegenstands durch den Lieferer

- in einen Freihafen oder ein Küstengewässer: ein ausländischer Abnehmer oder ein Unternehmer, der im Inland oder in einem Freihafen ansässig ist und der den Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens erworben hat,

- in das übrige Drittlandsgebiet: jede beliebige Person.


- bei Beförderung oder Versendung des Gegenstands durch den Abnehmer: ein ausländischer Abnehmer.


Ein im Inland ansässiger Abnehmer kann auch in den Genuss einer von inländischer Umsatzsteuer entlasteten Ausfuhrlieferung kommen, wenn er nicht Unternehmer oder Kleinunternehmer ist .

Beispiel
Der im Inland ansässige A, der selbst nicht Unternehmer ist, schenkt seinem in der Schweiz ansässigen Neffen B zur Firmung eine wertvolle goldene Uhr, die er bei einem Versandhändler im Inland bestellt. Verbringt er die Uhr selbst in die Schweiz, bleibt sie mit der Umsatzsteuer, die für die Lieferung der Uhr an A anfällt, belastet, weil er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und keine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt.
Versendet dagegen der Versandhändler die dem A zu liefernde Uhr unmittelbar an B in die Schweiz, bleibt diese Lieferung steuerfrei: Da der Versandhändler außerdem die auf die Uhr entfallenden inländischen Vorsteuern abziehen kann, bleibt ihre Ausfuhr von inländischer Umsatzsteuer völlig unbelastet.

Ausländischer Abnehmer ist

- ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland (ausgenommen einem Freihafen) hat

- eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Inland oder einem Freihafen ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland hat (ausgenommen in einem Freihafen), wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.


Wohnort ist derjenige Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit eine Wohnung genommen hat und der nicht nur aufgrund subjektiver Willensentscheidung, sondern auch bei objektiver Betrachtung als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Ausländische Touristen, Geschäftsreisende und andere Ausländer verlieren die Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers nicht dadurch, dass ihr Aufenthalt im Inland mehrere Monate dauert.

Nachweis:
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung muss der Unternehmer beleg- und buchmäßig nachweisen. Er muss den Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen führen. Der Buchnachweis verlangt mehr als den bloßen Nachweis durch Aufzeichnungen oder Belege. Belege werden durch die entsprechenden Hinweise und Bezugnahmen in den Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung (oder gesonderter Aufzeichnungen) und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden.

Wichtig
Der Buchnachweis muss so beschaffen sein, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind. Es genügt nicht, die zu den Ausfuhrlieferungen gehörenden Belege zu sammeln, auch wenn dies in geordneter Form geschieht. Vielmehr müssen die Ausfuhrlieferungen als solche aufgezeichnet werden, und diese Aufzeichnungen müssen selbst alle Angaben enthalten, die für die Steuerbefreiung von Bedeutung sind (vgl. § 13 UStDV).
Durch Belege muss der Unternehmer nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Auch hierfür gilt das Erfordernis der eindeutigen und leichten Nachprüfbarkeit. Erfolgt die Ausfuhr durch den Lieferer oder den Abnehmer selbst, soll dieser Nachweis durch eine zollamtliche Ausfuhrbestätigung erbracht werden, die bei der Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren durch die Abgangszollstelle, sonst durch die Grenzzollstelle erteilt wird. Lassen Lieferer oder Abnehmer dagegen die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten besorgen, z.B. Post, Bahn, Spediteur, soll der Ausfuhrnachweis entweder durch einen Beleg über die Versendung, z.B. Frachtbrief, oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung des Spediteurs, geführt werden. Ist der Gegenstand durch Beauftragte vor der Ausfuhr be- oder verarbeitet worden, muss auch dies sich aus dem Beleg zum Nachweis der Ausfuhr ergeben.

Der belegmäßig zu führende Ausfuhrnachweis ist Teil des Buchnachweises und bildet zusammen mit diesem ein materiell-rechtliches Erfordernis für die Steuerfreiheit.

Die zu führenden Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Ausführung des einzelnen Umsatzes fortlaufend zu tätigen. Die zum Ausfuhrnachweis dienenden Belege können dagegen noch nachträglich beigebracht werden, und zwar grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der endgültigen Umsatzsteuer-Veranlagung, im Fall eines Finanzrechtsstreits bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht. Zu beachten ist allerdings, dass ein Unternehmer, der für eine Ausfuhrlieferung Steuerbefreiung beansprucht, ohne im Besitz der Ausfuhrbelege zu sein, das dem Finanzamt offenlegen muss.

Besonderheiten:
- Ausrüstung, Reparatur und Versorgung ausländischer Beförderungsmittel
- Ausfuhr von Gegenständen, die zur Ausrüstung oder Versorgung von Beförderungsmitteln bestimmt sind

Für diese Gegenstände (Ersatzteile, Ausrüstungsgegenstände, Zubehör, Betriebsstoffe) ist die Steuerfreiheit der Lieferung ins Drittlandsgebiet eingeschränkt. Sie gilt in den Fällen, in denen der Gegenstand in einen Freihafen oder ein Küstengewässer ausgeführt oder vom Abnehmer ins sonstige Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird, und zwar nur dann, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken seines Unternehmens dient.

Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Gegenstand von dem ausländischen Abnehmer oder seinem Beauftragten im persönlichen Gepäck ausgeführt wird.

Für den Buchnachweis ist zu beachten, dass, soweit die Steuerfreiheit auf ausländische Unternehmer und deren - unternehmerischen Zwecken dienenden - Beförderungsmittel beschränkt ist, zusätzlich der Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und der Verwendungszweck des Beförderungsmittels aufgezeichnet werden sollen.

- Einbau von Ersatzteilen oder anderen Ausrüstungsgegenständen in ausländische Beförderungsmittel sowie sonstige Reparaturen im Inland


Die Beschränkung der Steuerfreiheit bei Gegenständen, die zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln bestimmt sind, gilt nicht, wenn diese Gegenstände bereits im Inland in das Beförderungsmittel eingebaut werden. In diesem Fall liegt - ebenso wie bei der Ausbesserung eines Beförderungsmittels für einen ausländischen Auftraggeber - eine Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr vor. Als solche sind Einbau von Ausrüstungsgegenständen und Reparatur steuerfrei, wenn der Auftraggeber das Beförderungsmittel zum Zweck des Einbaus oder der Reparatur eingeführt hat, wobei dies nicht der alleinige Anlass der Verbringung ins Inland sein muss.

Das bedeutet indes nicht, dass die Steuerfreiheit stets ausgeschlossen ist, wenn sich erst nach der Einfuhr der Anlass für die an dem Beförderungsmittel durchgeführten Arbeiten, insbesondere eine Reparatur ergibt. Dadurch, dass die Werkstätte selbst beschaffte Ausrüstungsgegenstände bzw. Ersatzteile für den Einbau bzw. die Ausbesserung verwendet, werden die an dem Beförderungsmittel vorgenommenen Arbeiten als Werklieferung angesehen, es sei denn, dass es sich bei dem Ausrüstungsgegenstand oder Ersatzteil lediglich um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Für Werklieferungen gilt die normale Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, also ohne die für Lohnveredelungen geltenden Einschränkungen.

Daraus folgt, dass der Einbau von Ausrüstungsgegenständen in ein ausländisches Beförderungsmittel und dessen Reparatur im Inland steuerfrei durchgeführt werden können, wenn entweder das Beförderungsmittel eigens zu diesem Zweck eingeführt wurde oder die Werkstätte hierbei Teile einbaut, die nicht bloße Zutaten oder andere Nebensachen sind. Voraussetzung ist, dass die für Ausfuhrlieferungen bzw. Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr sonst vorgeschriebenen Bedingungen, insbesondere also der Buch- und Belegnachweis, beachtet werden. Ausgeschlossen ist dagegen die Steuerbefreiung für Reparaturen, wenn sich der Anlass dazu erst nach der Einfuhr ergeben hat und dazu keine Ersatzteile oder nur Zutaten oder sonstige Nebensachen verwendet worden sind.

Ausfuhren im Reiseverkehr
Die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen findet grundsätzlich auch auf Ausfuhren im Reiseverkehr Anwendung. Im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr ist eine Steuerfreiheit ausgeschlossen; dort herrscht das Ursprungslandprinzip.

Nichtbesteuerung von Ausfuhren:
Anders als die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb (Innergemeinschaftlicher Erwerb) bildet die Ausfuhr keinen eigenen Besteuerungstatbestand für die Umsatzsteuer. Steuer fällt deshalb im Zusammenhang mit einer Ausfuhr nur an, wenn ihr ein Umsatz im Inland zugrunde liegt, was allerdings bei den meisten Ausfuhrvorgängen der Fall ist. Nur hier stellt sich deshalb die Frage einer Entlastung oder Befreiung von inländischer Umsatzsteuer.

Wichtig
Nicht besteuert wird also die Ausfuhr, wenn mit ihr keine Lieferung des Gegenstands verbunden ist, seine Lieferung nicht im Inland bewirkt wird oder wenn die Lieferung nicht gegen Entgelt erfolgt. Dazu gehören vor allem das bloße Verbringen eines Gegenstands in das Drittlandsgebiet, z.B. zu einer Niederlassung oder auf ein Lager des exportierenden Unternehmers, zur Lohnveredelung durch einen ausländischen Unternehmer oder zur vorübergehenden Verwendung im Drittlandsgebiet, z.B. auf Messen und Ausstellungen oder zum Einsatz auf einer Baustelle, ferner die unentgeltliche Lieferung von Mustern oder Proben.
Ist Ausführer ein Unternehmer, bleibt dessen Recht, die auf den ausgeführten Gegenstand entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, unberührt. Wird allerdings der Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen im Drittlandsgebiet verwendet, kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, wenn diese Umsätze im Inland steuerfrei wäre.

Ist der im Inland ansässige Ausführer nicht Unternehmer oder hinsichtlich des ausgeführten Gegenstands nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann dieser aus Anlass seiner Ausfuhr nicht im Wege des Vorsteuerabzugs von der Umsatzsteuer entlastet werden, die durch seine vorausgegangene Lieferung oder sonstige auf ihn entfallende Leistungen im Inland verursacht wurde. Sollen ausnahmsweise auch in solchen Fällen Waren ohne Belastung mit inländischer Umsatzsteuer ausgeführt werden können, kann dies nur durch eine Steuervergütung erreicht werden. Eine derartige Steuervergütung (§ 4a UStG) wird juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, für Gegenstände gewährt, die im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.

Zitat:
2. Wenn ich etwas für meine Firma kaufe, da hab ich gehört das es das Finanzamt nicht anerkennt, wenn ich dort mit meiner privaten Kreditkarte oder EC-Karte zahle, ist das richtig? Mit der EC-Karte vom Firmenkonto darf man aber zahlen oder?
Das stimmt auch nicht, selbstverständlich erkennt das Finanzamt auch Zahlungen per Kreditkarte und Ec Karte an wenn sich die Zahlungen eindeutig entsprechenden Rechnungen zuordnen lassen.

Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Epic ist offline  
Alt 02.05.2004, 19:07   #5
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Registriert seit: Apr 2001
Der Schweisser macht alles soweit korrekt
Danke für die ausführliche Antwort, also es ist kein Geheimnis, es geht bei dem Kunden um das Webhosting, er hat ne CNO-Domain mit Webspace bestellt und da könnte man ja sagen, dass diese Leitung im Inland erbracht wird oder? Ich meine meine Server stehen ja in Karlsruhe. ;-)

Da ich ja nichts verschicke oder zu dem Kunde schicke sollte es wenn ich das jetzt richtig verstehe was Du geschrieben hast ohne USt. machbar sein?
Der Schweisser ist offline  
Alt 02.05.2004, 19:25   #6
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
In diesem Fall würde ich beim Finanzamt um eine Verbindliche Auskunft bitten. Wenn die Leistung als im Ausland erbracht gilt wäre sie nämlich im Inland m.E. nach nicht steuerbar, also dann auch nicht steuerpflichtig. Soweit ich weiß gibt es schon Beispiele dafür das wenn man eine Leistung über den Pc abrufen kann sie auch dort als ausgeführt gilt wo man sie in Anspruch nimmt. Für den Fall das sie im Inland als Ausgeführt gilt wäre die Leistung Umsatzsteuerpflichtig. In meinem obigen Beispiel geht es nur um das Verbringen eines "Gegenstandes" ins Drittland und nicht wie Du jetzt schreibst um eine sonstige Leistung.

Für die Verbindliche Auskunft beim Finanzamt musst Du Deinen Fall schriftlich bis ins kleinste erläutern. Die Antwort des Finanzamtes ist dann bindent auch wenn sich später heraustellen sollte das die Auskunft nicht richtig war. Deshalb auch meine Empfehlung. Es könnt sonst teuer werden wenn Du im Falle einer Prüfung die ganze Umsatzsteuer nachzahlen müsstest.

Gruß Epic03
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Epic ist offline  
Alt 02.05.2004, 20:04   #7
TP-Senior
 
Registriert seit: Sep 2002
Joern macht alles soweit korrekt
Bei der sonstigen Leistung liegt der Ort grundsätzlich dort, wo der Unternehmer (du) sein Unternehmen betreibt = Deutschland. § 3a Abs. 1 USTG. Abweichend davon liegt der Ort beim Empfänger der Leistung (Schweiz), wenn bewegliche körperliche Gegenstände vermietet werden § 3a Abs. 3 + 4 Nr. 11 USTG. Ich denke mal, dass die Vermietung von Servern darunter zählt.

Bin mir aber nicht sicher und deswegen würde ich wie von epic vorgeschlagen eine verbindliche Auskunft einholen.
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Gruß Jörn
Joern ist offline  
 

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