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Alt 02.05.2004, 13:29   #1
TP-Junior
 
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heavybyte macht alles soweit korrekt

Kontierungsrichtlinie für Büromaterial - Bitte um Hilfe


Hallo an alle Benutzer dieses Forums, bin neu hier.

Ich mache gerade ein Studienpraktikum bei einer Werft und bin damit beschäftigt, deren Erfolgs- und Aufwandskonten zu sichten und Kontierungsrichtlinien im Allgemeinen sowie konkrete Buchungsanweisungen im Besonderen für diesen Kontenkreis zu erstellen.
Das Projekt geht zwar ziemlich gut voran, allerdings habe ich in der Praxis ein wenig Probleme bei der Abgrenzung für das Aufwandskonto Büromaterial (Kleinmaterial, Ersatzmaterial etc. z.B. Stifte, Heftzwecken, Toner, Locher, Ordner u.ä.), insbesondere ab wann/welcher Größenordnung Aktivierungspflicht besteht (410,-€?) bzw. wann ich eher auf GWG zuordnen sollte.

Habe zwar schonmal ein wenig im Netz geforscht, bin allerdings nur auf diesen
Link
gestossen, der z.B. Kosten ab 51,13€ (was ist das für eine Grenze?) aus irgendwelchen Gründen immer getrennt erfasst. Leider ist das Angebot kostenpflichtig und ich weiss auch nicht, inwieweit mir das weiterhelfen würde.

Über Tips würde ich mich sehr freuen.
Gruß
Lars
heavybyte ist offline  


Alt 02.05.2004, 13:37   #2
TP-Moderator
 
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LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKELimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKELimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKELimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKELimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE

Re: Kontierungsrichtlinie für Büromaterial - Bitte um Hilfe


Zitat:
Original geschrieben von heavybyte
Kosten ab 51,13€ (was ist das für eine Grenze?)
Vor der Euro-Umstellung waren das 100,- DM
__________________
Ausbildung Hotelfachfrau --
FPDI v1.2 released!
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"Watch, learn and don't eat my cookie!"
Phoebe in Friends S05E14
LimaX ist offline  
Alt 02.05.2004, 13:46   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: May 2004
heavybyte macht alles soweit korrekt
Ok, das heisst, dass ich ab 51,13€ diese Art Sachen auf einem Bestandskonto erfassen muss? GWG´s gehen ja auch noch bis 410,-€, oder?
heavybyte ist offline  
Alt 02.05.2004, 17:06   #4
TP-Veteran
 
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Die Grenze von 51,13 € ist nicht mehr aktuell. Sie wurde auf 60 € angehoben und besagt das Wirtschaftgüter die eigentlich GWG´s sind, aber unter 60€ Kosten nicht in das für die übrigen GWG´s vorschriebene Verzeichnis aufgenommen werden müssen.

R 31 Abs. 3 EStR
Geringwertige Anlagegüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind. Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für die zulässigerweise ein → Festwert angesetzt wird, brauchen ebenfalls nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden.

Gruß Epic03

Edit: hab Dir noch was rausgesucht:

ABC der Einzelfälle
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Folgende beispielhaft aufgeführte Wirtschaftsgüter können als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 EUR nicht übersteig:

Adressiergeräte, die zusammen mit Datenträgern genutzt werden.

Automaten, auch wenn sie in einer Vielzahl als Verkehrsautomaten beschafft und aufgestellt werden.

Autotelefone, auch wenn sie nachträglich in die Fahrzeuge eingebaut werden.

Beleuchtungsanlagen in Schaufenstern, wenn sie speziell für diesen Zweck angefertigt wurden.

Bestecke in Hotels, Gaststätten und Kantinen, auch wenn sie als Erstausstattung angeschafft werden.

Bettwäsche in Hotels, Krankenhäusern u. Ä..

Bilder als Teil der Ausstattung von Büros, Gaststätten oder Hotels.

Bücher als Teil der Erstausstattung der Bibliothek eines Rechtsanwalts, als Bestandteile einer Leih- oder Fachbücherei oder als Einzelband einer gebundenen Zeitschriftensammlung, nicht jedoch auch einzeln käufliche Bücher eines mehrbändigen Gesamtwerks.

Bügelpaletten zur Lagerung von Massengütern.

Datenträger jeder Art (z. B. Disketten, Magnetbänder, CD-ROM).

Druckwalzen für Tapetendruckmaschinen.

Einrichtungsgegenstände, auch Teile einer in einheitlichem Stil gehaltenen Gesamteinrichtung, auch als Erstausstattung (z. B. in Läden, Werkstätten, Büros, Hotels, Gaststätten und Ferienwohnungen und -häusern.

Fässer, auch wenn sie anderen Betrieben zur Nuzung überlassen werden.

Flachpaletten zum Transport und zur Lagerung von Waren

Flaschen im Mehrwegsystem.

Frisierstühle als Teil der Einrichtung eines Frisiersalons.

Gaststätteneinrichtung s. Einrichtungsgegenstände.

Gemälde als Teil der Ausstattung von Büros, Hotels oder Gaststätten.

Geschirrteile in Hotels und Gaststätten, auch im Rahmen der Erstausstattung.

Grubenlampen und sonstige Einrichtungsgegenstände einer Lampenstube.

Hotel- und Gaststätteneinrichtung s. Einrichtungsgegenstände, Bestecke, Bettwäsche und Geschirrteile.

Instrumente eines Arztes, auch als Grundausstattung oder als Einzelteile eines Notfallkoffers.

Kaffee- und Teeautomaten, auch in einer Vielzahl und in Kombination.

Kassettenrecorder.

Kisten, z. B. Transportkisten, auch wenn sie an andere zur Nutzung überlassen werden.

Küchenanbaumöbel, auch wenn sie zu einem Küchenblock zusammengestellt werden.

Kunstgegenstände als Teil der Ausstattung von Büros, Hotels oder Gaststätten.

Lampen, soweit sie selbständige Wirtschaftsgüter sind, wie z. B. Steh-, Tisch- und Hängelampen.

Legehennen in einem Eier erzeugenden Betrieb, nicht dagegen Masthennen, die zur Schlachtung oder zum Verkauf bestimmt sind.

Magnetbänder s. Datenträger.

Messgeräte, wenn sie nicht fest eingebaut sind.

Möbel s. Einrichtungsgegenstände.

Müllbehälter, auch sog. Systemsammelbehälter eines Müllabfuhrunternehmens.

Musterbücher und -kollektionen, z. B. im Tapeten- und Buchhandel.

Notfallkoffer s. Instrumente eines Arztes.

Paletten s. Bügelpaletten und Flachpaletten.

Regale aus genormten Teilen, soweit sie nicht eine Einheit bilden.

Ruhebänke als Werbeträger.

Schallplatten und CD's.

Teile von Schreibtischkombinationen, wenn eine technische Abstimmung und Verbindung fehlt.

Schriftenminima in einer Druckerei.

Schuhleisten, auch beim Erwerb einer kompletten Werkstatt, wenn sie im Rahmen des Gesamtkaufpreises einen selbständigen Wert besitzen.

Spezialwerkzeuge s. Werkzeuge.

Spinnkannen in einer Weberei.

Stahlmöbel, auch wenn sie serienmäßig hergestellt sind.

Straßenleuchten, auch wenn sie in großer Zahl an das Stromversorgungsnetz angeschlossen sind.

Systemmüllbehälter s. Müllbehälter.

Tapetenbücher s. Musterbücher.

Tonbänder und Kassetten.

Transportkästen und -kisten, z. B. in einer Weberei zum Transport von Garnen oder in einem Fischereibetrieb.

Transportwagen in der Trocknungsanlage einer Ziegelei.

Trivialprogramme.

Videokassetten und DVD's.

Wäsche in Hotels s. Bettwäsche.

Werkzeuge in einer Kfz-Werkstatt, auch als Teil der Erstausstattung einschließlich der Spezialwerkzeuge bei Übernahme der Werksvertretung einer bestimmten Automarke.

Zeitschriften s. Bücher.

Keine geringwertigen Wirtschaftsgüter
Folgende beispielhaft aufgeführten Wirtschaftsgüter können nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden, auch wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 EUR nicht übersteigen

Autoradios sind keine selbständigen Wirtschaftsgüter.

Bohrer als Zubehör zu Bohrmaschinen sind keine selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.

Bücher als Einzelbände eines mehrbändigen Gesamtwerks sind keine selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.

Drehbänke mit eingebautem Elektromotor und anderen Bestandteilen (z. B. Drehstähle) sind einheitliche Wirtschaftsgüter.

Drucker, Druckerkabel, Bildschirm, Tastatur, Maus und andere Peripheriegeräte einer Computeranlage sind zwar selbständige Wirtschaftsgüter , aber nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Druckformen sind nicht selbständig nutzungsfähig.

Elektromotoren als Antrieb von Maschinen (z. B. Drehbänke, Webstühle o. a.).

Ersatzteile für Maschinen des Anlagevermögens sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Formen, Formteile und andere maschinengebundenen Werkzeuge sind nicht selbständig nutzungsfähig.

Fräser sind nicht selbständig nutzungsfähig, auch wenn es sich um hochwertige Werkzeuge handelt.

Gerüst- und Schalungsteile, die technisch aufeinander abgestimmt sind, sind keine selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.

Gussformen s. Formen.

Judomatten, die dazu bestimmt sind, mit anderen Matten zu Kampffeldern zusammengelegt zu werden, sind nicht selbständig nutzungsfähig.

Kanaldielen sind keine selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.

Kinobestuhlungen stellen einheitliche Wirtschaftsgüter dar.

Kühlkanäle, auch wenn sie nur lose an Kühlaggregate angeschlossen sind, sind nicht selbständig nutzbar.

Lichtbänder als Beleuchtung eines Werkgebäudes, Büros oder Wohnraums sind keine selbständigen, beweglichen Wirtschaftsgüter.

Litografien in Druckereien sind nicht selbständig nutzungsfähig.

Maschinenwerkzeuge wie Bohrer, Fräser, Drehstähle, Meißel, Sägeblätter und Stanzwerkzeuge sind zwar selbständige Wirtschaftsgüter , aber nicht selbständig nutzungsfähig.

Maus einer PC-Anlage s. Drucker.

Messestellwände, nur in Verbindung mit anderen Stellwänden nutzbar, sind keine selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.

Möbel, die in besonderer Weise der Ausstattung der Räume angepasst sind und besonders für diesen Zweck angefertigt wurden oder wegen ihrer konstruktiven Eigenart als Einheit in Erscheinung treten, bilden ein einheitliches Wirtschaftsgut.

Monitore von Computeranlagen s. Drucker.

Peripheriegeräte für Computer s. Drucker.

Pflanzen einer Dauerkultur sind für sich betrachtet nicht selbständig nutzungsfähig.

Rebstöcke eines Weinbergs s. Pflanzen.

Regalteile, die nicht genormt, aber technisch aufeinander abgestimmt sind, sind keine selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.

Elektronische Schaftmaschinen bei Webstühlen sind nicht selbständig nutzungsfähig.

Tastaturen von Computeranlagen s. Drucker.

Zähler eines Versorgungsunternehmens (Gas-, Strom-, Wasserzähler) sind keine selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.

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Geändert von Epic (02.05.2004 um 17:21 Uhr).
Epic ist offline  
Alt 02.05.2004, 19:54   #5
TP-Junior
 
Registriert seit: May 2004
heavybyte macht alles soweit korrekt
Super, vielen Dank Epic. Genau das, was ich brauche.

Wenn du magst kannst du mir vielleicht noch sagen, woher du diese Beispielfälle beziehst. Könnte in Zukunft für mich noch interessant sein.

Top, Danke.
Gruß
Lars
heavybyte ist offline  
Alt 02.05.2004, 20:17   #6
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Sorry ich suche die Sachen meistens nicht aus dem Internet sondern aus der Literatur die mir hier auf Papier vorliegt.

Gruß Epic03
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Epic ist offline  
Alt 03.05.2004, 00:10   #7
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Wolfgang G hilft, wo's gehtWolfgang G hilft, wo's gehtWolfgang G hilft, wo's geht
Hallo Epic,

wenn ich Deine Liste richtig lese, heißt das, dass eine Säge für, sagen wir mal 100 € ein GWG ist, wohingegen ein Ersatzsägeblatt für ein paar Eurofuffzig über mehrere Jahre abgeschrieben werden muss?

Je mehr ich mich mit diesen Dingen beschäftige, desdo mehr frage ich mich, was man im FinMin so für gewöhnlich raucht? Wer sich all diese Ausnahmen und Ausnahmen von der Ausnahme ausdenkt, muss doch unter Drogen stehen, oder?

Wolfgang
Wolfgang G ist offline  
Alt 03.05.2004, 06:48   #8
TP-Veteran
 
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LOL so sind wir deutschen halt Regelungswut LOL
Der unterschied bei einem Ersatzsägeblatt zu einer normalen Säge ist das das Ersatzsägeblatt nicht selbstständig Nutzbar ist und Gwg´s müssen für sich allein Nutzbar sein........ obwohl auch hier gibt es mittlerweile Ausnahmen Aber wenn Du bischen weiter oben guckst liest Du das nur Wirtschaftsgüter über ihre Betriebsgewöhnliche Nutzsdauer abgeschrieben werden müssen wenn Ihre Nutzsdauer auch tatsächlich mehrere Jahre beträgt. Bei einer Säge bezweifel ich das.....

Gruß Epic03
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Geändert von Epic (03.05.2004 um 06:52 Uhr).
Epic ist offline  
Alt 03.05.2004, 22:57   #9
TP-Junior
 
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heavybyte macht alles soweit korrekt
Zitat:
Original geschrieben von Epic
Sorry ich suche die Sachen meistens nicht aus dem Internet sondern aus der Literatur die mir hier auf Papier vorliegt.

Gruß Epic03
Das war klar. Hatte mich nur gefragt, welche Literatur da so in´s Eingemachte geht. Oder sind das direkte Grundsatzurteile?
Gruß
Lars
heavybyte ist offline  
Alt 04.05.2004, 06:45   #10
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Das Abc der Einzelfälle stammt z.b. aus den NWB´s (Neue Wirtschafts Briefe Kiel Verlag)
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Alt 04.05.2004, 22:06   #11
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Danke dir
heavybyte ist offline  
 

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