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Zunächst ein mal:
Auf Neuwaren, die der Unternehmer dem Verbraucher verkauft, hat der Unternehmer 2 Jahre Gewährleistung (gesetzliche Verpflichtung, 2 Jahre lang im Falle eines Defekts die Ware auszutauschen bzw. eine neue zu liefern) gegenüber dem Verbraucher zu gewähren.
Dabei gilt im ersten halben Jahr sogar eine Beweislastumkehr, also muss in dieser Zeit der Verkäüfer beweisen, dass der Käufer die Sache nicht sachgemäß gebraucht hat und somit ein Ausschluss der Gewährleistung vorliegt (was so gut wie unmöglich ist).
Für Gebrauchtwaren gilt das ganze ein Jahr lang, aber auch nur zwischen Unternehmer als Verkäufer und Verbraucher als Käufer zwingend.
Wenn du also als Unternehmer an einen anderen Unternehmer verkaufst (dann liegt kein Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 BGB vor), kannst du durch Vereinbarung gerade bei den gebrauchten Sachen das eine Jahr Gewährleistung ausschließen, was gegenüber Verbrauchern nicht geht.
Über die Gewährleistung hinaus gibt es die Garantie. Dies stellt eine freiwillige Leistung des Herstellers einer Sache dar, für Ersatz bzw. Reaparatur zu sorgen, wenn ein Defekt vorliegt. Die Garantiebestimmungen können im Großen und Ganzen frei bestimmt werden und müssen natürlich das gesetzliche Mindestmass der Gewährleistung umfassen, sonst machen diese Bestimmungen gegenüber Verbrauchern keinen Sinn.
Für dich heisst das konkret:
1. Bei Neuwaren hast du zwar eine Gewährleistung gegenüber Verbrauchern als Käufer zu leisten, aber in der Regel besteht eine Garantieerklärung des Herstellers, sodass dieser auch die Reparatur bzw. den Austausch übernimmt.
2. Bei Gebrauchtwaren, die keine 2 Jahre alt sind, wird das selbe wie unter 1. gelten. Hier gilt es die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers zu checken.
2. Bei Gebrauchtwaren, die älter als 2 Jahre sind, musst du als Unternehmer dem Verbraucher 1 Jahr Gewährleistung geben, kannst dies aber gegenüber einem anderen Unternehmer als Kunde vertraglich ausschließen (vielleicht sogar in den AGB, das wäre aber erst noch zu prüfen, ob eine solche Klausel wirksam ist).
Noch zur Info und Abgrenzung:
Unternehmer (§ 14 I BGB):
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Verbraucher (§ 13 BGB):
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
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