Zitat:
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Zitat von screamfine
ok ... jetzt bin ich wieder verwirrt ^^ 
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@ screamfine
Es gibt nur drei Formen der Arbeit:
1. Arbeitnehmer (Arbeitsvertrag)
2. Freier Mitarbeiter (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB)
3. Selbständiger Werkunternehmer (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB)
Inwieweit du als freier Mitarbeiter auch noch nebenher in der gleichen Branche tätig sein darfst, hängt von dem Dienstvertrag ab. In der Regel wird da aber nichts großartig Beschränkendes drinstehen, sonst wäre der freie Mitarbeiter ja zu sehr an das Unternehmen gebunden und es wäre ein faktisches Arbeitsverhältnis.
Außerdem gilt es den freien Mitarbeiter immer von der Scheinselbständigkeit abzugrenzen, da im Gegensatz zum Arbeitnehmer der freie Mitarbeiter nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Als selbständiger Werkunternehmer bist du grundsätzlich keinem gegenüber gebunden, es sei denn, man schließt zur Erstellung eines Werkes (hier: Programmierung oder Erstellung einer Website) einen Vertrag. Dieser bezieht sich dann aber nur auf das Werk und enthält darüberhinaus idR keine weiteren Verpflichtungen.
Der freie Mitarbeiter wie auch der selbständige Werkunternehmer sind beide Gewerbetreibende, es sei denn man kann die berufliche Tätigkeit als freien Beruf qualifizieren. Dies ändert aber nichts gegenüber deinen Auftraggebern, sondern nur gegenüber dem Staat.