Hi Grille,
in diesem Thread steht schon mal was zum Thema.
hi,
heilpraktiker, ärzte und sonstige heil-berufler dürfen ja bekanntlich keine werbung für sich machen. wie schaut es hier bei web-sites aus, auf was muß ich alles achten? oder besser, was darf keinesfalls auf die site?
habt ihr mit diesem thema schon mal zu tun gehabt?
grille
Geändert von grille (12.11.2001 um 15:41 Uhr)
Hi Grille,
in diesem Thread steht schon mal was zum Thema.
hi rattenkönig,
danke Dir,
ein klein wenig bin ich schlauer ... schade, der link ganz am ende geht leider nicht mehr.
grille
Hi Grille,
bei mir funzt der Link, warst du vielleicht zu ungeduldig? ist nen größeres pdf, hat einen Moment Ladezeit, aber lohnt sich
hier yemayas Link nochmal
nee, war ich nicht, aber zwei minuten nach dem beitrag verabschiedete sich mein browser.
jetzt habe ich das teil an land gezogen.
grille
Als Beispiel für die Problematik von Websites von Ärzten siehe hier, (m.E. darüber hinaus eine optisch sehr gelungene RA-Site) werde mal morgen (?) schauen ob ich das Urteil evt. schon finde. Aber auch das hier ist sehr interessant.
MfG
Thomas
Hey ... danke Thomas, sind zwei ziemlich aufschlussreiche Links.
Habs in die Favoriten gepackt, falls doch mal ein Arzt was von uns will :-))
hi masterlamer,
auch von mir vielen dank. so allmählich komme ich dem, was ich wissen will, immer näher.
grille
Aus dem erwähnten Urteil des OLG Köln, in Auszügen zitiert nach MMR 2001, 702:
Leitsätze der Redaktion
1. Inhalte, die in reklamehafter Weise die Aufmerksamkeit der interessierten Publikums erregen und es von der Sachkompetenz des werbenden Zahnarztes überzeugen sollen, sind keine zulässigen Sachinformationen. Dieses gilt insb. für die Darstellung als Spezialist in nahezu allen Bereichen der Zahnmedizin.
2. Ob die Verwendung von Fotos des Artztes und seiner Mitarbeiter zulässig ist, wird offen gelassen.
Sachverhalt
...... Diese Website enthielt insgesamt sechs Schwerpunkte mit weiteren Unterpunkten sowie umfangreiche Angaben zum beruflichen Werdegang des Zahnarztes. Diese enthielten u.a. die Angaben "zahlreiche Studien- und Fortbildungsaufenthalte in den USA", "Engagement in namhaften Fachverbänden" sowie "Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie". Die Berufung des Zahnarzts gegen die erstintanzliche Verurteilung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
....
Wo im Einzelnen die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung liegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für Ärzte und Zahnärzte gilt, dass das Werbeverbot eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbilds verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. ... Denn nach § 20a Satz 1 BO (Berufsordnung der Zahnärztekammer vom 1.8.2000) ist es dem Zahnarzt ausdrücklich gestattet, öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen einzustellen, wobei die Gestaltung und die Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen dürfen (§ 20a Satz 2 BO Nordrhein n.F.) und werbende Herausstellung und anpreisende Darstellung unzulässig sind (§ 20a Satz 3 BO Nordrhein). Damit greift § 20a BO Nordrhein inhaltlich die Respr. des BVerfG(BVerfGE 82,18,28; BVerfG NJW 1993,2988f.) und des BGH (BGH GRUR 1999,1009,1010 ....) auf, wonach zwar einerseits für eine interessengerechte und sachangemessene, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss, andererseits aber angebotene zahnärtzliche Behandlungen nicht ungefragt wie gewerbliche Leistungen mit reklamehaften Zügen angepriesen werden dürfen.
Diese Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung ist im Streitfall überschritten. Die konkrete Selbstdarstellung des Bekl. im Internet beinhaltet keine bloße Sachinformation des angesprochenen Verkehrs, sondern soll die Aufmerksamkeit des interessierten Publikums erregen und es von der Sachkompetenz des Bekl. und der Leistungsfähigkeit seiner Praxis überzeugen. Die konkrete Selbstdarstellung des Bekl. weist .... reklamehafte Züge auf und zielt eindeutig darauf ab, Patienten zu gewinnen. Dabei kann offen bleiben, ob allein die Tatsache, dass der Bekl. dem potentiellen Patienten sich und sein Praxisteam durch die Wiedergabe von Fotografien in bestimmter Form vorstellt, bedenklich sein könnte. Denn die Grenze zur unzulässigen Werbung ist .... jedenfalls wegen der konkreten Darstellung der Schwerpunkte der Praxis und des persönlichen Werdegangs des Bekl. überschritten. Der Bekl. preist sich und seine Praxis aus der maßgeblichen Sicht des Betrachters seiner Internetwerbung als Spezialist in allen oder doch nahezu allen Bereichen der Zahnmedizin ... und seine Fähigkeiten in einer Art und Weise an, die reklameähnliche Züge hat, die mit dem Berufsbild eines Zahnarzts nicht zu vereinbaren und folglich zu unterlassen ist.
.... Namentlich stellt es entgegen der Auffassung des Bekl. keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 3 GG dar, wenn eine Zahnärztekammer berufswidrige Werbung ihrer Mitgleider duldet (Zahnärztekammer Berlin - der Verf.), die andere hingegen ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrnimmt und berufswidrige Werbung unterbindet. Die Berufung des Bekl. .... war deshalb ... zurückzuweisen.... "
Soweit das Urteil in seinen wesentlichen Aussagen. Wer bis hierhin durchgehalten hat, darf sich gerne einen Behandlungstermin bei seinem Zahnarzt holen.
Wie schon mal an anderer Stelle von mir erwähnt: Sofern man für Angehörige von "Kammerberufen" mit einem eigenem Standesrecht arbeiten darf, also Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte usw sollte man sich als Webdesigner geflissentlich davor hüten eigene Texte zu entwerfen. Meiner Meinung nach müssen die Angehörigen dieser Berufe selbst wissen was sie dürfen und was sie nicht dürfen. Das Standesrecht ist im Bezug auf Werbung ein Minenfeld, in das sich ein Webdesigner eigentlich nicht begeben sollte. Wer den Urteilstext aufmerksam gelesen hat, dem ist aufgefallen, das selbst ein Bild des Arztes auf der Website ein Problem sein kann.
Deshalb Texte nur vom entsprechenden Auftraggeber übernehmen, was ja wohl auch üblich ist. Änderungen, sei es aus Layoutgründen , schriftlich absegnen lassen und sämtliche Vorlagen zum Pflichtenheft und den Vertragsunterlagen nehmen. Denn wenn so ein Auftraggeber abgemahnt wird, steht er bei Euch wegen Schadensersatz vor der Tür. Und gerade Ärzte in ihrer "Allwissenheit" sind oft sehr klagefreudig. Und daraus resultierende Schadensersatzforderungen können Webdesigners Hals brechen.... Die Aufgabe des Webdesigners ist m.E. Webdesign und nicht Rechtsberatung......
In diesem Sinne
MasterL
(wer Rechtsschreibfehler gefunden hat darf sie in diesem Fall behalten)
hi, hut ab vor Deinem fleiß,
so, wie das mit die doctors löfft ist klar, aber wie halten es die heilpraktiker? ich habe die verbands-sites durchforstet, aber außer einem halben nebensatz, daß die diesbezüglichen bestimmungen anno 98 oder 99 stark gelockert worden wären, nichts greifbares gefunden.
merci grille
Hi grille,
ich interviewe mal meine Heilpraktikerin am Di. beim nächsten Date, vielleicht weiß sie was
Hi,
ich habe mal was ähnliches gemacht. Da hat der DOC für seine privatärztlichen Leistungen (die keine Kasse bezahlt) ein Gewerbe angemeldet. Und dann kann er auch werben..
Bis denne
VIZZY
see www.praxis-schueler.de
Hi vizzy 72
(echt lustiger Name)
Habe da ja in Anschluß an "grilles" Post einiges zu gelesen und das nun nicht gerade in der "Frau im Spiegel". Das erscheint mir, rein (Standes)juristisch gesehen, hart an der Grenze zu sein. Aber wie hieß es in dem zitierten Urteil sinngemäß so schön: auf die unterschiedlichen Toleranzgrenzen der zuständigen Ärztekammern kann sich der Beklagte nicht berufen.
Davon mal ganz abgesehen finde ich das von der Gestaltung her eine sehr gelungene Website.
Thomas
Vielen Dank für die Blumen :-)
Vielen Dank für die Blumen :-)
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