Ja, hat er! Wenn der Kunde ein Verbraucher iSd § 13 BGB ist, hat er zwei Jahre lang ein Wahlrecht, entweder die defekte Sache nachbessern zu lassen oder eine neue zu bekommen. Im ersten halben Jahr besteht sogar eine Beweislastumkehr, sodass der Händler nachweisen muss, dass der Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang bestand.Zitat von screamfine
Das mit dem Garantieanspruch hängt sicherlich von einer Vereinbarung mit deinem Großhändler ab, denn im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich zwingend, sondern eine freiwillige Leistung. Das andere Problem deiner Frage ist eine Sache der Organisation...3.) Ich als Händler habe selbst noch Garantieanspruch auf den kaputt gegangenen Artikel (der Grosshändler muss mir als Wiederverkäufer ja auch die 24 Monate Garantieanspruch geben, richtig?) - woher weiss ich aber nun von welchem Grosshändler das verkaufte Produkt ist, wenn das schon -sagen wir mal- 20 Monate her ist ... ???
Bei einem Online-Shop verhält es sich wie mit einem Katalog oder einem Schaufenster. Die dort zu findenden Produktangebote sind nicht bindend, sondern eine Einladung an den Kunden, ein rechtsverbindliches Angebot abzugeben. Dieses Angebot kannst du als Händler dann immer noch ablehnen, wenn die Ware nicht lieferbar ist.4.) Was passiert aber im Falle dass das Produkt vom Grosshändler nicht mehr lieferbar ist? Hat der Kunde ein Recht darauf einen angebotenen Artikel zu erwerben (auch wenn man diesen nicht mehr verkaufen kann) ????
Ich habe zusätzlich in meinen AGB stehen, dass ein Vertrag erst durch den Versand der Ware zustande kommt. Bis zu diesem Zeitpunkt bin ich also nicht an die Bestellungen der Kunden gebunden. Rein rechtlich könnte ich also jederzeit die Bestellungen stornieren, aber der Kunde findet das natürlich nicht so dolle...


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