|
Im BaföG steht in § 21 I, dass alle positiven Einkünfte nach Einkommensteuergesetz mitgerechnet werden, also sowohl deine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit als auch solche aus selbständiger Arbeit (dein zukünftiges Gewerbe). Bis zu einem Einkommen von 4200,- € wird dein Anspruch nicht gemindert, alles was darüber liegt wird zu ca. 4/5 angerechnet...
§ 21 Einkommensbegriff
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden,
3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und
4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang.
__________________
Hello again!
|