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Alt 04.06.2004, 12:07   #1
Ute
TP-Newbie
 
Registriert seit: Jun 2004
Ute macht alles soweit korrekt
Exclamation

Doppelte Buchführung


Hallo,

bin ich als Kleinunternehmer (1. Gewerbeschein für Dienstleistungen und 2. Gewerbeschein für Ein- und Verkäufer) zur doppelten Buchführung verpflichtet???

Habe 2 mal beim Finanzamt angerufen und bekam einmal ja und einmal nein zu hören.

Ich würde mich freuen, wenn jemand antwortet!

mfg, Ute
Ute ist offline  


Alt 04.06.2004, 13:49   #2
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Zitat:
bin ich als Kleinunternehmer (1. Gewerbeschein für Dienstleistungen und 2. Gewerbeschein für Ein- und Verkäufer) zur doppelten Buchführung verpflichtet???

Habe 2 mal beim Finanzamt angerufen und bekam einmal ja und einmal nein zu hören.

Ich würde mich freuen, wenn jemand antwortet!
LoL das sind unsere Finanzämter *G* Nein Spaß beiseite, Du hast eine Frage gestellt die man ganz schnell vertauschen kann. Doppelte Buchführung ist nicht gleich zu setzen ob jemand Aufzeichnungspflichtig ist oder nicht.

Der Sachbearbeiter der Dir gesagt hat das Du nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet bist dachte wahrscheinlich Du möchtest wissen ob Du eine Bilanz machen musst. Bilanzen musst Du natürlich nicht erstellen, es sei denn Du lässt Dich ins Handelsregister eintragen oder übersteigs die Buchführungsgrenzen nach § 141 AO,

Der Sachbearbeiter der Dir gesagt hast das Du zur doppelten Buchführung verpflichtet bist hat Deine Frage so verstanden wie man sie eigentlich nur verstehen darf, denn die doppelte Buchführung ist ein System wie man seine Geschäftsvorfälle aufzeichnen kann.

Jede Buchführung - in welcher Form auch immer sie geführt wird muss eine innere Ordnung einhalten. In dem System der doppelten Buchführung ist jeder Geschäftsvorfall

- zeitlich (Grundbuchung) und

- sachlich (Sachbuchung)

zu erfassen. Diese doppelte Erfassung jedes Geschäftsvorfalls hat der doppelten Buchführung den Namen gegeben, während bei der einfachen Buchführung die Sachbuchung entfällt.

Um es vereinfacht zu sagen, da Du nach § 4 (3) EStG eine Gewinnermittlung erstellen musst kommt für Dich nur die doppelte Buchführung in Frage, da die einfache Buchführung nur gewählt werden darf wenn keine Gewinnermittlung erstellt werden muss.

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________

Geändert von Epic (04.06.2004 um 13:52 Uhr).
Epic ist offline  
Alt 04.06.2004, 15:51   #3
TP-Senior
 
Benutzerbild von yemaya
 
Registriert seit: Apr 2001
Ort: Nordhessen
yemaya ist auf einem guten Weg
Oh, das ist interessant.
Ich habe aber gedacht, "doppelt" heißt die Buchführung deswegen, weil es zu jedem Konto ein zweites Gegenkonto geben muß.
__________________
Wer Fehler findet, darf sie behalten
yemaya ist offline  
 

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