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08.06.2004, 16:11
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: May 2004
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Betriebseröffnungsbogen
Hallo!
Habe endlich, nach 2 Monaten Verzögerung, meinen Betriebseröffungsbogen vom Finanzamt erhalten und eine Frage zur Beantragung einer Umsatzsteuer ID. Ich werde mich als Kleinunternehmer eintragen lassen, wollte aber für meinen Onlineshop eine UST-ID beantragen, um nicht meine Steuer ID verwenden zu müssen. Da mein Steuerberater nur wenig mit Kleinunternehmern zu tun hat, konnte er mir bei dieser Frage auch nicht weiterhelfen, welches Feld ich denn anzukreuzen hätte.
Es handelt sich dabei um Punkt 7.6 im Antrag:
http://www.sachsen.de/de/bf/staatsre...ung/ast022.pdf
Ich bin ja zu Zusatzangaben verpflichtet, da ich von der Umsatzsteuer befreit bin. Ich bin vor allem im Import Geschäft tätig und verkaufe auch Waren ins Ausland oder innerhalb der EU.
Wollte ja eigentlich das erste Kästchen ankreuzen, allerdings gilt dies ja nur für Land- und Forstwirte. -_-' Außerdem kann ich mit der Erwerbsschwellenregelung und dem Betrag von 12.500 Euro überhaupt nichts anfangen. :-/
Wäre klasse, wenn mir jemand dabei helfen könnte, damit ich das Formular schnellstmöglich ausgefüllt zurücksenden kann. Die Beantragung der UST-ID wird ja auch sicherlich nochmal 3 Wochen brauchen ...
cya
Yoshi
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08.06.2004, 17:10
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#2
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Du Kreuzt den Punkt 7.6 an und zusätzliche einen Hacken bei:
voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbschwellenregelung wird für mind. 2 Jahre verzichtet.
Das bedeutet das Du bei im Inland ganz normaler Kleinunternehmer bist, aber bei Eu Geschäften wie ein normaler Unternehmer behandelt wirst.
Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
________________________
Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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08.06.2004, 18:05
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: May 2004
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Danke erstmal für die schnelle Antwort, finde ich super an diesem Forum. :-)
Zitat:
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Zitat von Epic
Du Kreuzt den Punkt 7.6 an und zusätzliche einen Hacken bei:
voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbschwellenregelung wird für mind. 2 Jahre verzichtet.
Das bedeutet das Du bei im Inland ganz normaler Kleinunternehmer bist, aber bei Eu Geschäften wie ein normaler Unternehmer behandelt wirst.
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Aha, alles klar. Allerdings verstehe ich noch nicht ganz, was sich dadurch für Änderungen für mich beim Handel mit Privatpersonen innerhalb Europas ergeben, denn mit der Umsatzsteuer habe ich ja eh erstmal nichts zu tun. :-/
Vielleicht beunruhigt mich ja auch nur die Passage "für mind. 2 Jahre verzichtet". Was hat es eigentlich mit der Erwerbschwellenregelung von 12.500 Euro auf sich?
cya
Yoshi
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08.06.2004, 20:09
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#4
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt i. d. R. nur dann vor, wenn gewisse Bagatellgrenzen, die sogenannte Erwerbsschwelle überschritten wird. Liegt der Erwerb unter der Erwerbsschwelle , tritt an die Stelle der Erwerbsbesteuerung eine Besteuerung entweder im Ursprungsland oder durch den Lieferer im Bestimmungsland. Die Erwerbsschwelle greift jedoch dann nicht ein, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren oder neue Fahrzeuge erworben werden.
Liegt der innergemeinschaftliche Erwerb unter der Erwerbsschwelle von 12.500 EUR und verzichtet der Erwerber NICHT auf die Anwendung der Erwerbsschwelle (Wenn Du die Punkte ankreuzt die ich gesagt habe verzichtest Du), sind folgende Unternehmer nicht erwerbssteuerpflichtig:
- Unternehmer, die nur steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführen (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Daneben dürfen von diesen Unternehmern keine weiteren Umsätze, die den Vorsteuerabzug zulassen, ausgeführt werden (z. B. Ärzte).
- Kleinunternehmer, für deren Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben wird (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Auf die Kleinunternehmerschaft darf nicht verzichtet worden sein.
- Land- und Forstwirte, lass ich mal weg.
- Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand außerhalb ihres unternehmerischen Bereichs einsetzen (§ 1a Abs. 3 Nr. 4 UStG).
Die Erwerbsschwelle in Höhe von 12.500 EUR betrifft den Gesamtbetrag der Erwerbe aus allen EU-Mitgliedstaaten. Die Erwerbsbesteuerung greift dann nicht ein, wenn die Schwelle im Vorjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten wird. Bei Unternehmensbeginn wird auf die voraussichtliche Erwerbssumme abgestellt.
Auf die Erwerbsschwelle kann auch verzichtet werden (Option zur Erwerbsbesteuerung). Dann muss jeder Erwerb ordnungsgemäß der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden (§ 1a Abs. 3 UStG). Dies ist ggf. sinnvoll, um die Belastung mit einer höheren ausländischen Umsatzsteuer zu vermeiden. Der Verzicht ist dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu erklären. Die Erklärung bindet jedoch den Unternehmer für mindesten zwei Kalenderjahre.
Grundsätzlich ist die Beantragung einer USt-IdNr. durch den Unternehmer, für den die Erwerbsschwelle gilt, nicht als Option zu verstehen. Der Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle muss durch den Unternehmer klar zum Ausdruck gebracht werden.
Das alles ist nur für den Ewerb von Gegenständen wichtig. Lieferst Du an Kunden ins EU Ausland ändert sich für Dich erstmal nichts, es sei denn Du Überschreitst die Lieferschwelle des jeweiligen Landes.
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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09.06.2004, 00:18
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: May 2004
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Vielen Dank für die ausführliche Erklärung! :-)
Zitat:
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Zitat von Epic
Auf die Erwerbsschwelle kann auch verzichtet werden (Option zur Erwerbsbesteuerung). Dann muss jeder Erwerb ordnungsgemäß der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden (§ 1a Abs. 3 UStG). Dies ist ggf. sinnvoll, um die Belastung mit einer höheren ausländischen Umsatzsteuer zu vermeiden. Der Verzicht ist dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu erklären. Die Erklärung bindet jedoch den Unternehmer für mindesten zwei Kalenderjahre..
Das alles ist nur für den Ewerb von Gegenständen wichtig. Lieferst Du an Kunden ins EU Ausland ändert sich für Dich erstmal nichts, es sei denn Du Überschreitst die Lieferschwelle des jeweiligen Landes.
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Also dann werde ich ja mit der Erwerbssteuer überhaupt nichts zu tun haben, denn ich importiere ausschließlich aus den USA. Muss ich nachweisen, aus welchem Land ich meine Waren beziehe oder wie prüfen die das nach welche Waren innerhalb der EU oder aus Nicht EU Staaten importiert wurden? :-/ Würde sonst irgendwelcher zusätzliche Papierkram auf mich zukommen wegen der Erwerbsbesteuerung?
cya
Yoshi
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