Das Urteil beschränkt sich dem Wortlaut nach auf Presseorgane und deren Online-Magazine. Die Ausführungen des BGH könnten jedoch insoweit
auf jede Website übertragbar sein, als dass eine Haftung für das Setzen von Hyperlinks auf die Fälle beschränkt wird, in denen die Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite für den Betrachter erkennbar ist. Denn es sei bei der Bewertung auch zu berücksichtigen, dass die "sinvolle Nutzung des Web ohne den Einsatz von Links zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre".