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Alt 02.07.2004, 12:51   #1
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Nice hilft, wo's gehtNice hilft, wo's gehtNice hilft, wo's gehtNice hilft, wo's geht

Verzugszinsen - Brutto oder Netto


Hallo zusammen,
ich hab hier einen Kunden, der es mit dem Bezahlen der Rechnungen nie so genau nimmt. Inzwischen sind 4 Rechnungen offen. Ich will jetzt mal wieder eine Mahnung schreiben und diesmal die Verzugszinsen berechnen.
(Wer es noch nicht kennt: http://www.basiszinssatz.info/)

Berechnet man die Verzugszinsen vom Nettobetrag? Mein konkreter Fall:
Nettobetrag 580 Euro, 16% MwSt. 92,80 Euro, Verzugszinsen für 25 Tage 3,62 Euro (vom Nettobetrag). Ist das so korrekt?
viele Grüße
Nicole
Nice ist offline  


Alt 02.07.2004, 16:07   #2
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bobelle macht alles soweit korrekt
korrigiert mich wenns nicht stimmt, aber zinsen werden doch auch mit mwst besteuert oder? dann wäre es ja egal ob du zb von 100€ netto, 10€ netto + 16% oder von 116,00€ brutto, 11,60€ brutto als zinsen nimmst
bobelle ist offline  
Alt 02.07.2004, 16:29   #3
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sehe ich auch so, aber ich bin mir auch nicht hunderprozentig sicher...
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OBI-Wahn ist offline  
Alt 02.07.2004, 16:38   #4
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Wolfgang G hilft, wo's gehtWolfgang G hilft, wo's gehtWolfgang G hilft, wo's geht
Hallo Nice,

ich sehe das so, dass es sich bei sog. Verzugszinsen nicht um Zinsen im klassischen Sinne handelt, sondern um eine Vertragsstrafe, um die sich bei Zahlungsverzug der Rechnungsbetrag erhöht.
Damit sind sie Bestandteil der Rechnung und folglich der USt. und der EkSt. unterworfen.

@bobelle: Soweit ich weiss ist in Zinsen aus Bankgeschäften (z.B. Kreditzinsen etc.) keine USt. drin. Es darf also auch kein Vorsteuerabzug erfolgen.

Steuerfachleute an die Front! Ist das korrekt so?

Wolfgang

Geändert von Wolfgang G (02.07.2004 um 16:42 Uhr).
Wolfgang G ist offline  
Alt 02.07.2004, 16:44   #5
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Eine Vetragsstrafe können diese nicht sein, denn der Anspruch auf diese entsteht aus gesetzlicher Regelung und berührt den Vertrag an sich eigentlich nicht.

Zwar ist umstritten, ob das Angebot des Schuldners zur Leistung im Verzug, das nur die geschuldete Leistung, aber nicht die Verzugszinsen nach § 288 BGB enthält, den Verzug beendet oder nicht.

Aber daraus kann man keine Rückschlüsse auf die umsatzsteuerlichen Belange ziehen...
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OBI-Wahn ist offline  
Alt 02.07.2004, 17:12   #6
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Zitat:
Zitat von OBI-Wahn
Eine Vetragsstrafe können diese nicht sein, denn der Anspruch auf diese entsteht aus gesetzlicher Regelung und berührt den Vertrag an sich eigentlich nicht.

Zwar ist umstritten, ob das Angebot des Schuldners zur Leistung im Verzug, das nur die geschuldete Leistung, aber nicht die Verzugszinsen nach § 288 BGB enthält, den Verzug beendet oder nicht.

Aber daraus kann man keine Rückschlüsse auf die umsatzsteuerlichen Belange ziehen...
Klingt logisch. Heißt das dann, dass grundsätzlich umstritten ist, ob Verzugszinsen überhaupt gezahlt werden müssen? Wäre interessant. Im BGB geregelt, aber trotzdem juristisch nicht verwertbar. Seltsam das ...

Wolfgang
Wolfgang G ist offline  
Alt 02.07.2004, 17:29   #7
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bobelle macht alles soweit korrekt
aber es sind ja keine bankzinsen, sondern verzugszinsen, also, wie oben schon erwähnt, eine art vertragsstrafe, deshalb denk ich mal zzgl mwst und nich netto
bobelle ist offline  
Alt 02.07.2004, 18:21   #8
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Zitat:
Zitat von Wolfgang G
Klingt logisch. Heißt das dann, dass grundsätzlich umstritten ist, ob Verzugszinsen überhaupt gezahlt werden müssen? Wäre interessant. Im BGB geregelt, aber trotzdem juristisch nicht verwertbar. Seltsam das ...

Wolfgang
Nein, gezahlt werden müssen sie auf alle Fälle. Mit dem Angebot des Schuldners zu Leistung endet nur der Verzug, wenn dieses Leistungsangebot den Gläubiger seinerseits in Annahmeverzug bringen würde.

Nun ist es umstritten, ob zu diesem Leistungsangebot auch die Verzugszinsen gehören, der Gläubiger also die eigentliche Leistung verweigern kann, wenn die Verzugszinsen nicht enthalten sind, ohne selbst in Annahmeverzug zu kommen.

Die herrschende Meinung verneint dies jedoch, um den Verzug nicht unnötig zu verlängern.
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OBI-Wahn ist offline  
Alt 02.07.2004, 21:47   #9
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Zitat:
Zitat von Wolfgang G
Steuerfachleute an die Front!

Mahngebühren, Verzugszinsen oder Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens wegen verzögerter Entgeltszahlung gehören nicht zum Leistungsentgelt; sie sind Schadenersatz.

Zinsen sind regelmäßig Entgelt für (gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG) steuerfreie Kreditleistung. Zinsen, die der Unternehmer allgemein wegen der Zeitdifferenz zwischen Leistung und Zahlungseingang in das Entgelt einkalkuliert, gehören als Geschäftskosten zum Entgelt. Stundungs- oder Zielzinsen für verspätete Zahlung sind Entgelt für gesonderte Kreditleistung, gehören damit also grundsätzlich nicht zum Entgelt für die zugrunde liegende Leistung.

Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Epic ist offline  
Alt 02.07.2004, 22:00   #10
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... sodass Zinsen keine Umsatzsteuer enthalten (so habe ich deinen Beitrag jetzt mal interpretiert, Epic).
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OBI-Wahn ist offline  
Alt 02.07.2004, 22:36   #11
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Zitat:
... sodass Zinsen keine Umsatzsteuer enthalten (so habe ich deinen Beitrag jetzt mal interpretiert, Epic).
Genau das soll es heißen
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Epic ist offline  
Alt 06.07.2004, 10:58   #12
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Danke für die zahlreichen und wie immer äußerst kompetenten Antworten!
Ich hab jetzt also die Mahngebühren vom Netto-Betrag errechnet. Das lohnt bei solchen Beträgen eigentlich die ganze Rechnerei nicht. Damit hab ich grad mal das Porto raus... *seufz*
Immerhin hat es gezogen und mein Kunde hat mir gerade gemailt, dass alle vier Rechnungen gestern angewiesen worden sind. Warum nicht gleich so?

viele Grüße
Nicole
Nice ist offline  
 

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