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Hallo ...,
wie sich aus den §§ 17 ff HGB ergibt, ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt.
Hier handelt es sich um einen Gewerbebetrieb und mit der Gewerbeanmeldung wird der zuständigen Behörde lediglich mitgeteilt, dass man im verwalteten Bezirk gewerblich tätig wird, um eine Firma handelt es sich nicht und ein Namensschutz ist mit der Anmeldung nicht verbunden.
Mit Eintragung eines Firmennamens in das Handelsregister wird der Gewerbetreibende zum Kaufmann, wobei darauf geachtet wird, dass eine Vergabe des gleichen Namens im Gerichtsbezirk nicht doppelt erfolgt (Unverwechselbarkeit). Einen über den Gerichtsbezirk hinausgehenden Namensschutz gibt es nicht, d.h. es könnten durchaus in unterschiedlichen Gerichtsbezirken Anmeldungen von Firmen mit gleichem Firmennamen erfolgen.
Wenn der Firmenname geschützt werden soll, dann müsste dieser als Marke beim Patentamt angemeldet werden, die Kontrolle, ob ein Unbefugter den Namen dennoch benutzt, müßte dann aber durch den Antragsteller selbst oder durch einen Beauftragten erfolgen, meist übernehmen die Patentanwälte dies gegen eine Jahrespauschale.
MfG
BEBOUB
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