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17.06.2004, 14:10
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#16
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
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Hi
Hmm ... *kratzamkopp* .. sobald ich von eBay ne Rechnung kriege, sach ich Dir Bescheid - ich könnte Dir ersatzweise eine Rechnung von google-adwords anbieten, die allerdings in Irland sitzen (also wohl keine Sonderregelung).. Dort steht als Hinweis zur Zeile mit der MwSt.: "Abgabe der Mehrwertsteuer, mit der der Empfänger der Dienstleistung in Übereinstimmung mit Artikel9(2)(e) der 6. EU-Richtlinie zur Mehwertsteuer umgekehrt belastet wird." - der MwST-Betrag in der Zeile ist 0, also tut es wahrscheinlich nix zur Sache *lol*
... mein Freund meinte das natürlich nur im Zusammenhang mit Kosten aus dem "innergemeinschaftlichen Erwerb", für die Netto-Rechnungen erstellt wurden - nicht generell für Alles... wenn auch das falsch ist, dann sag bitte Bescheid, dann sprech ich ihn nochmal drauf an
hmm ... was ist eigentlich mit Zeile 34 / Feld 91 - steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe? kommt das nicht in Frage..? ich scheue nämlich den Eintrag in Zeile 37, weil in der Anleitung zur UST-VA steht, daß ich dann Meldungen zur Intrahandelsstatistik abgeben müsse, was neue Formulare bedeutet (vierteljährlich ans FA, monatlich ans Statistische Bundesamt) ...
Gruß
Mieze
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17.06.2004, 16:16
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#17
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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Hmm ... *kratzamkopp* .. sobald ich von eBay ne Rechnung kriege, sach ich Dir Bescheid - ich könnte Dir ersatzweise eine Rechnung von google-adwords anbieten, die allerdings in Irland sitzen (also wohl keine Sonderregelung).. Dort steht als Hinweis zur Zeile mit der MwSt.: "Abgabe der Mehrwertsteuer, mit der der Empfänger der Dienstleistung in Übereinstimmung mit Artikel9(2)(e) der 6. EU-Richtlinie zur Mehwertsteuer umgekehrt belastet wird." - der MwST-Betrag in der Zeile ist 0, also tut es wahrscheinlich nix zur Sache *lol*
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Irland gehört zur EU. Ist also ein andere Fall
Zitat:
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... mein Freund meinte das natürlich nur im Zusammenhang mit Kosten aus dem "innergemeinschaftlichen Erwerb", für die Netto-Rechnungen erstellt wurden - nicht generell für Alles... wenn auch das falsch ist, dann sag bitte Bescheid, dann sprech ich ihn nochmal drauf an
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Die Begründung ist einfach fasch. Sonstige Leistungen werden nicht deshalb von der Umsatzsteuer befreit weil sie nicht wieder zu verkaufen sind, sondern (vereinfacht) weil vom Grundsatz her jeder Umsatz dort versteuert werden soll wo er ausgführt wird. Hiervon gibt es wieder diverse Ausnahmen und Sondervorschriften. Widerum Unterscheidet man ob es sich nun um ein Eu Land handelt oder um ein Drittland und Drittländer werden zum Teil auch noch unterschiedlich behandelt, je nachdem ob mit diesen Ländern besondere Handelsabkommen getroffen worden sind. Das alles macht dieses Thema leider sehr kompliziert. Du kannst mir glauben wenn ich das mal eben in einer Stunde raussuchen könnte würde ich das machen, aber leider ist das nicht so schnell gemacht. Hab auch schon im Internet nach Musterfällen gesucht, aber leider ohne viel Erfolg (Außer dem was ich bereits geschrieben habe). So bleib ich weiterhin dabei so zu entscheiden wie ich unser Umsatzsteuersystem verstehe und das sagt mir das eine Lieferung, oder auch sonstige Leistung nur dann steuerfrei sein kann, wenn ein anderes Land dafür die Umsatzsteuer erhebt (mal abgesehen von Lieferungen und sonstigen Leistungen die im Inland sowieso steuerfrei wären). Jeder Steuerberater, der kein Fachmann auf diesem Gebiet ist, würde sich eine Auskunft beim Steuerberaterverband oder beim Finanzamt holen, da es ganze Bücher zu diesem Thema gibt und er gegenüber seinem Mandanten sonst keine Verbindliche Auskunft geben könnte ohne Stundenlang Literatur welzen zu müssen ,was ihm keiner bezahlen würde.
Desweiteren hab ich oben bereits geschrieben das auch die Umsatzsteuerliche Auswirkung für den Inländischen Unternehmer fehlt, da egal ob eine Leistung nun steuerpflichtig ist oder nicht er die Umsatzsteuer ja als Vorsteuer wiederbekommen würde. Das heißt wenn Ebay seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellt weil der Leistungsempfänger seine Ust ID angiebt, dann machen wir nichts falsch wenn wir diese Leistung hier in Deutschland der Umsatzsteuer unterwerfen und sie uns gleichzeitig als Vorsteuer wiederholen (differenz = 0).
Zitat:
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hmm ... was ist eigentlich mit Zeile 34 / Feld 91 - steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe? kommt das nicht in Frage..? ich scheue nämlich den Eintrag in Zeile 37, weil in der Anleitung zur UST-VA steht, daß ich dann Meldungen zur Intrahandelsstatistik abgeben müsse, was neue Formulare bedeutet (vierteljährlich ans FA, monatlich ans Statistische Bundesamt) ...
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Die Zeile 34 ist für bestimmte Innergemeinschaftliche Erwerbe gedacht z.b. der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre. Was die zusätzliche Meldungen angeht, so ist eine Zusammenfassende Meldung nur bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen zu erstellen und nicht bei einem Ewerb. Zur Meldung ans Statistischen Bundesamt kann ich so leider nichts sagen. Die haben sich bisher immer bei mir gemeldet wenn die was wissen wollten *FG*
Fazit: Mag sein das man die Rechnungen von Ebay nicht in der Umsatzsteuer Voranmeldung berücksichtigen muss. Bei den ganzen Sondervorschriften bin ich mir selber nicht sicher, aber solange ich dafür keine andere Rechtgrundlage habe würde ich es immer machen wie oben Beschrieben.
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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17.06.2004, 20:51
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#18
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
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hi epic
danke für deine ausführliche antwort .. ist schon irre, wieviel mühe und energie du hier in das forum investierst, das find ich toll
ok .. was du sagst macht sinn .. hmmm .... ich kann ja mal beim finanzamt fragen, was die dazu meinen .. wenn ich ne vernünftige antwort kriege, poste ich die hier, ansonsten mach ich es einfach mal so, wie du's beschrieben hast
gruß
mieze
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01.07.2004, 16:09
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#19
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
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Update:
So, hab gerade mal mit meinem Finanzbeamten telefoniert, und konnte zunächst mal das google-problem lösen (schien nicht so einfach zu sein, er hat sich erstmal ne stunde mit seinen Kollegen beraten und dann zurückgerufen *g*):
Die Google-Werbung ist eine "nicht steuerbare sonstige Leistung", nach §3a, Absatz 3/4 .. wenn ich's richtig verstanden habe, liegt das daran, daß die Zielgruppe nicht einem bestimmten Land zugeordnet werden kann - und daß die Werbung kein "Gegenstand" ist.
Jedenfalls brauche ich die Google-Werbungs-Ausgaben nicht auf der Ust-VA berücksichtigen.
eBay ist laut meinem Finanzbeamten wesentlich komplizierter, da der Warenverkauf dort ja schon einem bestimmten Land zugeordnet werden kann .. er wollte sich da aber erst noch genauer erkundigen, bevor er etwas dazu sagt, und ich soll mich dann nächsten Monat nochmal melden, wenn ich es dann brauche (hatte im Juni keine eBay-Ausgaben)..
auf den eBay-Rechnungen steht übrigens kein Paragraph oder sowas ..
Gruß
Mieze
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30.07.2004, 10:26
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#20
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TP-Junior
Registriert seit: Jul 2004
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ebay und google gebühren und die Mehrwertsteuer
Leute,
wenn Ihr ´Rechnungen von ebay bekommt und ihr mit ebay die ust-id´s ausgetauscht habt, dann seit seit ihr als leistungsempfänger steuerschuldner siehe § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr 1 UStG und müsst das in die Zeilen 46 bis 51 der USt-Voranmeldung (Rückseite) eintragen, aber auch die Zeile 58 könnt ihr dann ausfüllen. (auch wenn ihr nicht die ust id´s ausgetauscht habt seit ihr das), dann bekommt ihr allerdings von ebay bruttorechnungen und bleibt auf der steuer sitzen, da ihr sie nicht als vorsteuer abziehen könnt
also einmal USt hin zum Finanzamt und einmal in gleicher Höhe Vorsteuer zurück
ebay - da zieht doch der § 3a Abs 3a UStG
Google ist irländer, somit EU-Land
auch hier USt ID ausgetauscht? dann wie bei ebay in die USt Voranmeldung einzutragen das ergibt sich aus der 6. EU-Richtli´nie Artikel 9 Abs 2 Buchstabe e
Ich denke 13b Abs 1 Satz 1 Nr 1 UStG zählt nicht für Kleinunternehmer
siehe § 19 Abs 1 ab satz 3 UStG (ist hier nähmlich nicht aufgeführt
Tschö
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30.07.2004, 12:27
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#21
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TP-Junior
Registriert seit: Jul 2004
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nochmal ebay
das gilt nur für die sonstige Leistung die du empfängst
wenn warenlieferungen durchgeführt werden muss erneut geprüft werden
also die rechnungen die du für leistungen (sonstige leistungen, nicht lieferungen) von ebay oder google erhälst
klar soweit
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30.07.2004, 13:22
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#22
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TP-Junior
Registriert seit: Nov 2003
Ort: hessen
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Zitat:
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Zitat von Breschug
das gilt nur für die sonstige Leistung die du empfängst
wenn warenlieferungen durchgeführt werden muss erneut geprüft werden
also die rechnungen die du für leistungen (sonstige leistungen, nicht lieferungen) von ebay oder google erhälst
klar soweit
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Hi,
soweit mir mittlerweile bekannt ist, wird in Zeile 37 auf der Ust-Voranmeldung die Nettosumme und die darauf entfallende Steuer eingetragen und derselbe Spass nochmal auf der Rückseite unter Zeile 56.
Das ist das, was mir mein Steuerberater erzählt.
Sollte das falsch sein?
Das FA hat es bisher nicht bemängelt!?
Bitte mal um Aufklärung, am besten von Eric:-)
Greets
Petra
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30.07.2004, 13:22
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#23
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TP-Junior
Registriert seit: Nov 2003
Ort: hessen
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Sorry, sollte Epic heissen:-)
Gruß
Petra
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30.07.2004, 13:55
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#24
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TP-Junior
Registriert seit: Jul 2004
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Dann solltest Du mal dein Steuerberater wechseln
Zeile 37 ist für Lieferungen und nicht für sonstige Leistunegn gedacht
Aber frag mich ruhig
habe spass
freue mich wenn ich helfen kann
sitze hier übrigends gerade beim steuerberater
bin hier angestellt
hi und ho
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30.07.2004, 14:27
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#25
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TP-Junior
Registriert seit: Jul 2004
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ebay und google in ustva
Zeile 37 (eigentlich ab Zeile 36)
ist für Lieferungen - hier genauer gesagt - für den innergemeinschaftlichen Erwerb, d.h. du bist empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung, du erhälst ware
wenn aber google und ebay die gebühren für die nutzung etc. berechnen handelt es sich um eine sonstige leistung die anders geprüft werden muss
sieh doch mal in meinen beitrag "Dienstleistungsexport und Mehrwertsteuer"
bei benutzer "jeff"
da stehts nochmal genau beschrieben
Tschö
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30.07.2004, 19:04
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#26
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
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hmm .. gerade im fall google widerspricht das aber dem, was mir das finanzamt direkt gesagt hat.. wie ich schon oben geschrieben habe, soll das eine nicht steuerbare sonstige leistung sein, da online-werbung nicht auf ein bestimmtes land ausgerichtet ist, ergo soll ich das in der UstVa komplett weglassen .. von der zeile 51 hat der gute mann nichts gesagt, würde aber sinn machen, dort etwas einzutragen - ich bin mir nur nicht sicher, ob ICH das machen müßte oder google in irland
für ebay telefonier ich dann am montag nochmal mit meinem finanzbeamten..
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30.07.2004, 19:13
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#27
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
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öhmm .. nach längerem nachdenken bin ich nun doch der meinung, daß im falle von google-adwords eine eintragung in zeile 51 "nicht steuerbare umsätze" unlogisch ist - den umsatz hab ich ja nich selbst gemacht, sondern google, is ja höchstens sowas wie ein "negativer umsatz" für mich, wenn ihr wißt, was ich meine *lol* .. würde also mit nem minuszeichen davor vielleicht sinn machen ..
wie gesagt, bei ebay frag ich nochmal, ob das in zeile 48 und 58 gehört ...
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30.07.2004, 19:32
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#28
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TP-Junior
Registriert seit: Nov 2003
Ort: hessen
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@ Breschug
Warum, wenn es denn falsch sein sollte, korrigiert mich mein FA nicht?
Sind die dort alle ohne Wissen?
Ebay hat eine Zentrale in Deutschland, also könnte ich jetzt argumentieren, es ist ein innergemeintschaftliche Erwerb einer Leistung, da ja Ebay mir Ihre Plattform gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Also ein Erwerb einer Leistung.
Ich glaube langsam, da hat keiner so richtig den Durchblick
Gruß
Petra
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30.07.2004, 20:47
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#29
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TP-Junior
Registriert seit: Nov 2003
Ort: hessen
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Falls meine Eintragungen alle verkehrt waren und wirklich in 48 und 58 der
Anmeldung gehören, muss ich jetzt alle Voranmeldungen neu berichtigen und dem FA vorlegen? Oder geht das seinen Gang, da die Daten ja vorliegen, wenn auch in einer falschen Spalte?
Ich bin natürlich interessiert, die Anmeldungen immer richtig abzugeben, da mein Steuerberater mich nur berät, aber Ich die monatliche Abgabe selbst mache.
Ich bin nicht sein Klient, sondern er ist ein bekannter aus dem Sportverein
Gruß
Petra
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30.07.2004, 22:02
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#30
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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Ich glaube langsam, da hat keiner so richtig den Durchblick
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So ist es und genau deshalb drück ich mich immer wieder um dieses Thema............... Es macht aber Sinn was Breschug geschrieben hat und es führt am Ende zu dem gleichen Ergebnis welches ich auch schon geschildert habe, auch wenn die Eintragungen auf der Umsatsteuervoranmeldung dann an andere Stelle getätigt werden müßten. Ganz überzeugt bin ich davon zwar noch nicht, aber ich steck auch nicht so drin in der Materie.
Macht Euch nicht verrückt mit dem hin und her berichtigen. Hauptsache im Ergebnis stimmen die Zahlen und fakt ist, das Ihr als Unternehmer nicht mit der Umsatsteuer belastet worden seid. In diesem Fall sollte auch eine Berichtigung der Voranmeldungen entbehrlich sein und ehrlich gesagt glaube ich nicht das es beim Finanzamt überhaupt jemanden auffallen wird.
Der Grund dafür das sich scheinbar keiner wirklich mit diesem Thema auskennst ist eingentlich ganz einfach. Man hat in der Praxis einfach zu selten mit solchen Fällen zu tun. Unternehmen die sich steuerlich beraten lassen und solche Spezialfälle häufiger haben sind dann meißt auch bei Steuerberatern die sich ganz besonders mit solchen Fällen auskennen. In Zeiten des Internets nehmen solche Fälle natürlich zu, jedoch lassen sich nur wenige dieser "kleinen" Unternehmern von Steuerberatern vertreten so das Steuerberater die sich auf die Betreuung von kleinen und mittelgroßen Betrieben spezialisiert haben weiterhin nur selten mit solchen Fällen zu tun haben. Auch ist die Tatsache das viele Unternehmer meinen "ich ruf mal kurz meinen Steuerberater an und frage nach" ein großes Problem. Diese telefonischen Beratungen will irgendwie nie jemand bezahlen und genau aus diesem Grund geben viele Berater keine sehr guten Auskünfte wenn es um Sachen geht die sie selber erstmal richtig nachlesen müssten, oder möchte von Euch jemand für eine Frage eine Stunde oder zwei Stunden Beratungshonorar bezahlen  . Also geben sie Grundsatzauskünfte so wie ich oben auch.
Leider ist im Steuerrecht nicht alles ganz Eindeutig und unmissverständlich geschrieben und es gibt genügend Beispiele wo sich selbst absulute Fachleute untereinander nicht einig sind wie gewisse Vorschriften nun zu verstehen sind. Ich werde jedenfalls meine Augen offen behalten und vieleicht finde ich mal ein Prüfschema mit dem ich mir das ganze Thema in relativ kurzer Zeit ausführlich zu gemüte führen kann.
Gruß Epic03
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