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Alt 04.08.2004, 13:27   #1
Registered User
 
Registriert seit: Jul 2004
rpgamer2003 macht alles soweit korrekt

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Geändert von rpgamer2003 (19.06.2005 um 17:35 Uhr).
rpgamer2003 ist offline  


Alt 04.08.2004, 13:44   #2
TP-Specialist
 
Registriert seit: Dec 2001
Ort: Zürich & Berlin
adrian macht alles soweit korrekt
Thumbs down

Suche schon mal benutzt???

Arbeiten ist ohne Gewerbeschein bei euch in Deutschland nicht möglich, bzw. verboten. Bitte lies dir doch mal unsere 'Wichtig-Beiträge' im Traum_Start durch:

Faq Kleinunternehmer
FAQ Gewerbeanmeldung
FAQ Selbständigkeit
FAQ Gründung
__________________
smaboo AG // Embedded Branding (Startup in Berlin)

zimtkorn AG // applications & internet solutions

XING-Profil: Adrian Locher
adrian ist offline  
Alt 04.08.2004, 14:02   #3
TP-Insider
 
Registriert seit: Jan 2003
Ort: Bonn
hezen hilft, wo's gehthezen hilft, wo's gehthezen hilft, wo's geht
Zitat:
Zitat von rpgamer2003
Ich finde hier im Forum nichts zu genau diesen spezifischen Fragen.
Nee, logisch, hier gibt's auch kaum Beiträge zu diesem Thema ... Das ist echt mal eine kreative Ausrede!
__________________


~ ...! ~
hezen ist offline  
Alt 04.08.2004, 18:41   #4
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Zitat:
Arbeiten ist ohne Gewerbeschein bei euch in Deutschland nicht möglich, bzw. verboten.
Doch das ist möglich. Nämlich dann wenn die Gewerblichkeit nicht gegeben ist. § 15 (2) EStG (2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

Fällt die Tätigkeit (Hobby) nicht in diese Voraussetzungen liegt kein Gewerbebetrieb vor und somit kann auch kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegen.

Etwas anders sieht es aus wenn die Tätigkeit unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit fällt (Freiberufler). Hier sagt das Einkommensteuergesetzt § 18 (2) EStG (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Eine weiter Möglichkeit wäre die sogenannte Liebhaberei, welche aber vom Finanzamt festgestellt wird (fehlende Gewinnerziehlungsabsicht).

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
Epic ist offline  
 

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