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Thema: War's das jetzt mit mir?

  1. #1
    TP-Junior
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    War's das jetzt mit mir?

    Hallo liebes Forum,

    ich glaub, ich hab jetzt ganz schön Ärger an der Backe und brauche daher Eure Hilfe.
    1999 meldeten ein Freund und ich jeweils ein Gewerbe als DJ's an. Ich muss dazu sagen, dass wir damals noch "jung" gewesen waren und uns vorher nicht richtig informiert hatten.
    Mit dem Gewerbeschein in der Hand machten wir uns auf der Suche nach Locations, wo wir Disco machen konnten. Ich hatte das Glück, recht schnell eine Cocktail-Bar zu finden, wo ich auch alsbald als "regelmäßiger" DJ angeheuert wurde. 2-4 Mal im Monat kam ich dort also hin, legte meine CD's auf und erhielt für einen Vertrag, den ich jedes Mal ausdruckte, mein Geld. So ging es Monat für Monat. Ich brauchte auch keine neuen CD's kaufen, da ich die "Oldie-Schiene" betrieb und daher keine 'neuen' Titel brauchte. Auch musste ich keine extra Anlage kaufen, da in der Bar eine feste Musikanlage installiert war.
    Kurzum - ich brauchte nur mit 2 Koffern voller CD's dort antreten. Mehr nicht.

    Wie anfangs schon erwähnt, haben wir uns vorher nicht richtig erkundigt. Ich erhielt also 5 Jahre lang mein Geld im Gegenzug für den Vertrag. Und gestern bekam ich einen dicken Brief vom Finanzamt. Da drin sind jede Menge Vordrucke für die Jahre 1999 - 2003, die ich bis 30.8. abgeben soll.

    - Gewerbesteuererklärung
    - Umsatzsteuererklärung
    - Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage (Hä?)

    Jetzt weiß ich nicht so recht, was ich machen soll. Ich hab echt Schiss, dass ich jetzt vielleicht wegen Steuerhinterziehung oder sowas angezettelt werde.
    Im Moment bin ich in einer Einbahnstraße und weiß nicht mehr weiter.

    Kann mir jemand vielleicht Hilfe geben, was ich jetzt zu erwarten habe, und wie ich diese Vordrucke ausfülle? Am meisten geht es mir um das, was noch kommt...

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
    Rico

  2. #2
    TP-Veteran Avatar von Epic
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    Du solltest unbedingt einen Steurberater aufsuchen. Steuerhinterziehung haben wir in Deinem Fall noch nicht, da Du lediglich Deine Steuererklärungen noch nicht abgeben hast. Lediglich bei der Umsatzsteuer könntest Du Probleme bekommen, aber da muss man den Sachverhalt genauer kennen um da Auskünfte zu erteilen.

    Wirst Du jetzt nicht tätig kann Dir ein Zwangsgeld aufgebrummt werden oder die Bemessungsgrundlagen für die Steuererklärungen werden geschätzt. Im Regelfall liegen diese Schätzungen erheblich über den tatsächlichen zahlen so das ich Dir wirklich nur raten kann alle Deine Belege zusammen zu packen und zu einem Steuerberater zu gehen.

    Gruß Epic03
    Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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  3. #3
    TP-Junior
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    Hallo Epic,

    erst einmal vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Das mit dem Steuerberater werde ich gleich diese Woche in Angriff nehmen. Ich bin erst mal froh drüber, dass es zumindest noch nicht so schlimm ist, wie ich zuerst vermutet habe. Ganz nebenbei habe ich Deinen Artikel zum Thema Kleinunternehmer gefunden. Allerdings weiß ich nicht, ob "mein Betrieb" zu den Kleinunternehmern dazugehört. Aber das wird mir bestimmt der Steuerberater beantworten können.

    Vielen Dank noch mal und noch 'nen angenehmen Abend.

    Gruß
    Rico

  4. #4
    TP-Junior
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    Zitat Zitat von Rico76
    Hallo Epic,
    Allerdings weiß ich nicht, ob "mein Betrieb" zu den Kleinunternehmern dazugehört.
    Das kommt darauf an ob du beim Fragebogen beim Finanzamt ebend diese Kleinunternehmerschaft beantragt hast oder nicht.

    Wenn du in deinen Rechnungen MwSt. ausweist, bist du jedenfalls kein Kleinunternehmer, denn als selbiger darfst du keine MwSt. einnehmen und musst auch keine abführen.

    Um deine Aufregung ein wenig zu nehmen:
    Es gibt ja für Steuern ja auch Freibeträge, die prinzipiell ganz ordentlich sind. Wenn du nur 2-3 Auftritte pro woche hast könnten die Freibeträge größtenteils reichen, so das du keine Gewerbesteuer etc. zahlen musst.

    Der Steuerberater wirds schon machen, aber fang für den Extremfall lieber schonmal mit sparen an.

  5. #5
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    darf ich fragen, wie du ein gewerbe gründen kannst, aber überhaupt gar nichts von dem ganzen finanzwesen mitbekommen hasst?

    hoffentlich hasst du eine einigermaßen ordentliche buchhaltung geführt, damit du jetzt auch alles belegen kannst.

    letztendlich hilft anschimpfen wohl kaum - daher: viel glück, und halt uns bitte auf dem laufenden.

  6. #6
    TP-Veteran Avatar von Epic
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    Hi ich bins noch mal. Grundsätzlich bleib ich bei dem was ich oben geschrieben habe, allerdings wenn ich oben schreibe das es noch keine Steuerhinterziehung ist, so stimmt das nicht ganz. Lt. Der Definition des § 370 AO (siehe unten) ist es schon Steuerhinterziehung wenn man seine Steuererklärungen nicht abgibt. Das heißt jetzt aber nicht, das jeder der vergisst seine Steuererklärungen ab zu geben gleich wegen Steuerhinterziehung belangt wird. Es richtet sich vielmehr danach was am Ende an Steuernachzahlung heraus kommt und warum die Steuererklärungen nicht abgegeben worden sind (Vorsatz oder Fahrlässig). Ob Steuerhinterziehung vorliegt oder nur eine leichtfertige Steuerverkürzung muss also in jedem Einzelfall geprüft werden. Aus meiner praktischen Erfahrung (und daher rührt auch mein obiger Beitrag) passiert nichts, wenn man seine Steuererklärungen abgibt, außer das Verspätungszuschläge festgesetzt werde und Nachzahlungszinsen berechnet werden ggf. noch Hinterziehungszinsen.

    370 Steuerhinterziehung
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
    2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
    3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
    und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
    2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
    3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder
    4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
    (4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
    (5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.
    (7) DieAbsätze 1 bis 6[1] [Bis 21.09.1998: Absätze 1 bis 5] gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

    Gruß Epic03
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  7. #7
    TP-Insider Avatar von Wolfgang G
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    Kann ich bestätigen. In den ersten Jahren meiner Selbständigkeit habe ich es mit den Steuererklärungen auch nicht so genau genommen. Von Steuerhinterziehung war da aber nie die Rede - obwohl die Steuerschuld teilweise im 5stelligen DM-Bereich lag.

    Die Verspätungszuschläge und -zinsen allein können aber schon ziemlich weh tun. Da hat sich dann schnell mal ein Urlaub erledigt ...

    Naja, Lehrgeld halt. Wichtig ist aber, dass man, wenn die Steuerbescheide für die Vorjahre eintreffen, auch wirklich zügig zahlt. Ansonsten gibt es richtig Ärger.

    Wolfgang


  8. #8
    TP-Junior
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    Boah... das hört sich ja alles nicht so gut an (das mit den Nachzahlungen). Wie Wolfgang schon gesagt hat, werde ich meinen Winterurlaub wohl verschieben müssen.

    @preyz: Bis letzten Samstag, als ich den Brief vom Finanzamt bekommen habe, hatte ich nie etwas von denen gehört, bzw. geschickt bekommen. Die Verträge bzw. Rechnungen habe ich alle gesammelt und abgeheftet, da ich mal gehört habe, dass man diese 10 Jahre aufbewahren muss.

    @nicker: Die Rechnungen habe ich (leider) immer mit MwSt. ausgewiesen. Und diese besagte Kleinunternehmerschaft habe ich nicht beantragt, soweit, wie ich mich erinnern kann.

    Naja, wie heißt es doch so schön: Aus Schaden wird man klug, oder so ähnlich. Hoffe nur, dass das Finanzamt ein Einsehen mit mir hat und die Summe nicht so hoch ansetzt.
    Im Übrigen, falls es weiterhilft, handelt es sich um 78 Rechnungen mit je 28 Euro MwSt., die ich ausgewiesen hatte.

    Gruß
    Rico

  9. #9
    TP-Junior
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    78x28 = 2184 EUR + Zinsen die du schonmal sicher zahlen musst.

  10. #10
    TP-Junior
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    Und wie war das mit dem Freibetrag, den Du angesprochen hast? Gilt der nur für die Gewerbesteuer?

  11. #11
    TP-Junior
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    Gewinn muss afaik ab 7430 EUR besteuert werden.
    Gewerbesteuer wird bei einem noch höherem Betrag fällig ( nachzulesen in den gepiunnten Topics ).

    Die ausgewiesene Mehrwertssteuer muss auf jeden Fall an das Finanzamt abgeführt werden. Da hilft auch kein Freibetrag.

  12. #12
    TP-Junior
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    Na gut. Dann werde ich wohl in den sauren Apfel beißen müssen.
    Ich bedanke mich noch mal bei allen für die Ratschläge. Jetzt muss ich erst mal einen guten Steuerberater aufsuchen. :-)

    Schöne sonnige Woche noch.....

    Rico

  13. #13
    TP-Veteran Avatar von Epic
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    Guter Steuerberater ist das Stichwort. Ein guter Steuerberater kann es schaffen das Dir die Verspätungszuschläge und ggf. die Hinterziehungszinsen die festgesetzt werden erlassen werden. Allerdings sollte man da schon direkt nach fragen, da es viele Berater gibt die nicht von sich aus darauf hinweisen das man solche Erlassanträge stellen kann.

    Wenn ich die Beträge sehe die Du oben geschrieben hast kann ich Dir schon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen das außer Verspätungszuschlagen, Nachzahlungszinsen nichts passieren wird. Wenn Du schlau bist schreibst Du ein paar Zeilen ans Finanzamt und erklärst warum Du noch keine Erklärungen abgeben hast, aber das Du das jetzt auf jedenfall nachholen wirst. Nur einen Steuerberater willst Du Dir noch suchen und dann gehts los *G* Dann hast Du bischen mehr Zeit und musst nicht gleich den ersten Steuerberater nehmen der Dir begegnet. Auch ist die Gefahr das ein Zwangsgeld oder Schätzungsbescheid erlassen werden dann nicht mehr so groß.


    Gruß Epic03
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