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Alt 17.08.2004, 09:03   #1
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Benutzerbild von Der Schweisser
 
Registriert seit: Apr 2001
Der Schweisser macht alles soweit korrekt

kleine Frage zu Mahnverfahren


Hallo,

kleine Frage weil ich mir unsicher bin:

Ich habe einen Vertrag mit einem Kunden für die Erbringung von Webhostingdienstleistungen. Im Vertrag ist die Zahlung per Vorkasse im voraus geregelt und der Kunde hat nicht gezahlt. Er hätte am 1. März für die nächsten 6 Monate im voraus zahlen müssen. Da die Zahlung nciht kam habe ich immer Mahnungen geschickt und es dann zu Inkasso abgegeben. Nun geht es ans Mahnverfahren und ich muss hier was unterschreiben, dass ich berechtigt bin diesen Betrag einzufordern.

... und da fange ich an zu zweifeln, es existiert zwar der Vertrag der besagt 6 Monate voraus zahlen, aber ich habe ja noch keine Leistung erbracht (den 1. Monat lief es noch, dann hab ich den Saft abgedreht weil er ncih gezahlt hat) und das macht mich unsicher.
Der Schweisser ist offline  


Alt 17.08.2004, 11:58   #2
TP-Member
 
Benutzerbild von db-newmedia
 
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Leipzig
db-newmedia macht alles soweit korrekt
Hallo,


ich kann Dir zwar nicht direkt weiterhelfen, aber das ist ein sehr interessantes Thema, welches mich auch sehr interessieren würde, da ich zur Zeit auch ein Inkasso mit einem Kunden laufen habe (nach einer Zahlungserrinnerung & 3 Mahnungen meinerseits) - und wohl auch leider demnächst weitere solche Fälle haben werde.

Dieser Kunde hat aber nach der ersten schriftlichen Mahnung vom Inkasso-Unternehmen gegenüber des Bearbeiters angegeben mich gar nicht beauftragt zu haben. Das Inkasso-Unternehmen wollte natürlich sofort diverse Nachweise von mir sehen, das ich wirklich die Leistung erbracht habe bzw. das ich einen Anspruch auf den geschuldeten Betrag habe.

Natürlich konnte ich belegen, das ich Anspruch auf diese Forderung habe

Naja, mal schauen was daraus wird...



Gruß
db-newmedia
db-newmedia ist offline  
Alt 17.08.2004, 12:46   #3
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Zitat:
Zitat von Der Schweisser
... und da fange ich an zu zweifeln, es existiert zwar der Vertrag der besagt 6 Monate voraus zahlen, aber ich habe ja noch keine Leistung erbracht (den 1. Monat lief es noch, dann hab ich den Saft abgedreht weil er ncih gezahlt hat) und das macht mich unsicher.
Das kommt darauf an, wie ihr deine Leistung im Vertrag geregelt habt.

Ist im Vertrag nichts geregelt, kann man die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (§ 320 I BGB). In eurem Vertrag ist bezüglich der Zahlung Vorkasse des Kunden geregelt. Insofern würde ich sagen, daß der Kunde vorleistungspflichtig ist, sodaß nur du zur Verweigerung der Leistung berechtigt bist, solange die Gegenleistung nicht erfolgt ist.
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Hello again!

OBI-Wahn ist offline  
Alt 17.08.2004, 13:32   #4
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Zitat:
Zitat von OBI-Wahn
Das kommt darauf an, wie ihr deine Leistung im Vertrag geregelt habt.

Ist im Vertrag nichts geregelt, kann man die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (§ 320 I BGB). In eurem Vertrag ist bezüglich der Zahlung Vorkasse des Kunden geregelt. Insofern würde ich sagen, daß der Kunde vorleistungspflichtig ist, sodaß nur du zur Verweigerung der Leistung berechtigt bist, solange die Gegenleistung nicht erfolgt ist.
Sehe ich eigentlich ganauso, allerdings ist doch die Frage ob man auch Geld einfordern kann ohne das die Gegenleistung erbracht wurde oder wie in unserm Fall hier nur das Geld für den ersten Monat, denn danach wurde die Leistung ja eingestellt.

Ich würde meinen das Du nur einen Anspruch auf das Geld für den ersten Monat hast, es sei denn Du hast in Eurem Vertrag so eine Art Vertragsstrafe für Nichteinhaltung vereinbart.

Vieleicht kann Obi-Wahn das ja auch bestätigen

Gruß Epic03
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Epic ist offline  
Alt 17.08.2004, 19:09   #5
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hmmm, der Einwand von Epic ist durchaus berechtigt.

Ich war heute morgen noch ein wenig von gestern Abend mitgenommen (ja, es war mal wieder heftig und feucht-fröhlich - aber das bringt ein Studentenleben neben der vielen Lernerei auch mit sich... ).

Das Problem an der Sache ist, dass du für die vergangenen Monate (April - August) ja gar nicht mehr leisten kannst, da die Zeitperiode abgelaufen ist und ein Dauerschuldverhältnis zwischen euch besteht. Insofern besteht für diesen Zeitraum Unmöglichkeit, was bedeutet, daß die Leistungspflicht entfällt.

Inwieweit dies deinem Kunden Schadensersatzansprüche wegen der Unmöglichkeit gibt, kann solange außer Acht bleiben, bis er solche geltend macht.

Im Falle der Unmöglichkeit wird der Schuldner (dein Kunde) jedoch seinerseits von der Gegenleistung (Zahlung des Geldes) befreit, es sei denn, er ist für den Umstand, der die Unmöglichkeit auslöst allein oder weit überwiegend verantwortlich.

Inwieweit der Kunde allein (oder weit überwiegend) mangels Zahlung dafür verantwortlich, daß du ihm den Webspace abgeschaltet hast, kann ich dir nicht sagen, dazu müßte man mal in einschlägige Kommentare schauen, die ich gerade nicht zur Hand habe.

Ich denke, dies ist auch langsam ein Fall für den Anwalt. Vielleicht solltest du das Geld einfach in den Wind schreiben (schließlich hast du ja einen großen Teil der Leistung für die Monate nicht erbringen müssen) und dem Kunden kündigen (sofern dies laut deinem Vertrag mit ihm möglich ist)...
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OBI-Wahn ist offline  
Alt 17.08.2004, 19:20   #6
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Zitat:
Ich denke, dies ist auch langsam ein Fall für den Anwalt. Vielleicht solltest du das Geld einfach in den Wind schreiben (schließlich hast du ja einen großen Teil der Leistung für die Monate nicht erbringen müssen) und dem Kunden kündigen (sofern dies laut deinem Vertrag mit ihm möglich ist)...
Auf mein Geld würde ich nur dann verzichten wenn bei meinem Kunden wahrscheinlich nichts zu holen ist. Egal wie die Rechtslage nun ist, zumindest würde ich den letzten Monat noch einfordern und dann soll er sich einen andern Anbieter suchen.

Gruß Epic03
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Epic ist offline  
Alt 17.08.2004, 19:26   #7
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Klar, ist immer bitter, wenn man Geld in den Wind schreiben muß und Kunden einen maßlos ärgern. Nur beachte, daß es Geld kostet, wenn man seine Rechte geltend machen möchte - noch dazu bei dieser nicht ganz eindeutigen Rechtslage...

Daher ist es manchmal besser, zähneknirschend auf das Geld und den Kunden zu verzichten, als sich auf langwierige Rechtsstreitigkeiten einzulassen.
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OBI-Wahn ist offline  
 

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