So ich bins nochmal

Wie ich nach einigem lesen feststellen musste ist sich die Fachliteratur, genauso wie wir hier, nicht sehr einig darüber wo eine Handlungsvollmacht beginnt und wo sie Endet bzw. wie weit der Gutgläubiger Schutz des Bgb´s reicht. Hab hier einen ganz interessanten Artikel gefunden, welcher eigentlich das von uns bisher erarbeitete wiederspiegelt (Hoffe ich zumindst *G*)
Die Handlungsvollmacht
Rechtsnatur und Funktion
Der Handlungsbevollmächtigte ist - im Gegensatz zum Prokuristen - bevollmächtigt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines konkreten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (also: Branchenüblichkeit). Eine Handlungsvollmacht ist deshalb grundsätzlich eine unternehmensbezogene Vollmacht, die keine Prokura ist.
Sie ist Vollmacht im Sinne des § 167 BGB. Im Unterschied zur Prokura besitzt sie aber keinen zwingend, gesetzlich umschrieben Umfang. Sie erlaubt nach § 54 Abs. 1 HGB jedem Dritten lediglich die Vermutung, ihr Umfang entspreche dem gewöhnlichen Umfang einer solchen Vollmacht. Weicht der tatsächliche Umfang der Vollmacht von dieser Vermutung ab, so muss ein Dritter dies nach § 54 Absatz 3 HGB allerdings nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er die Abweichung kannte oder kennen musste. Die Vermutung ist daher widerlegbar und der Umfang der Vertretungsmacht nicht zwingend.
Das Recht der Handlungsvollmacht (§§ 54-58 HGB) ist durch die Handelsrechtsreform nicht geändert worden.
Die Erteilung und das Erlöschen der Handlungsvollmacht
Die Erteilung ist formfrei. Sie kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Anders als § 48 Satz 1 HGB für die Prokura verlangt § 54 HGB keine ausdrückliche Erklärung der Handlungsvollmacht. Eine konkludente Handlungsvollmacht ist deshalb möglich, ebenso eine Duldungshandlungsvollmacht. Unwirksame Prokura kann oft gemäß §140 BGB in Handlungsvollmacht umgedeutet werden. Handlungsvollmacht kann auch von anderen Personen als dem Inhaber des Handelsgewerbes in Vertretung des Kaufmanns erteilt werden, z.B. vom Prokuristen. Sogar ein Handlungsbevollmächtigter kann Handlungsvollmacht als Vertreter erteilen, sog. Untervollmacht. Zur Vollsubstitution s. § 58 HGB Zustimmung des Inhabers oder Prokuristen.
Auch die Handlungsvollmacht kann nur vom Kaufmann, nicht vom Kannkaufmann/Kleingewerbetreibenden oder Freiberufler erteilt werden. Ein Teil der Literatur ist anderer Ansicht.
Das Erlöschen der Handlungsvollmacht richtet sich nach BGB. Keine Besonderheiten aus dem HGB.
Arten und Umfang der Handlungsvollmacht
Anders als für die Prokura schreibt das Gesetz den Umfang der Handlungsvollmacht nicht zwingend fest. Ihn bestimmt deshalb der Vollmachtgeber. § 54 Satz 1 stellt lediglich eine widerlegbare Vermutung über den Umfang auf.
Im Hinblick auf den Umfang sind drei Arten der Handlungsvollmacht zu unterscheiden: Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht.
Die Generalhandlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt und geht damit weit. Im Unterschied zur Prokura wird bei ihr jedoch nicht auf ein beliebiges Handelsgewerbe, sondern auf das konkrete Gewerbe des Inhabers abgestellt. Die Arthandlungsvollmacht erstreckt sich auf eine bestimmte Art von Geschäften. Die Spezialhandlungsvollmacht erstreckt sich auf ein bestimmtes Geschäft.
Dem Handlungsbevollmächtigten gleich gestellte Personen
Nach § 55 Satz 1 HGB findet § 54 HGB auch auf Handlungsbevollmächtigte Anwendung, wenn diese als Handelsvertreter oder Handelsgehilfen außerhalb des Betriebs mit dem Abschluss von Geschäften betraut sind. § 54 HGB bezieht sich also zunächst nur auf Mitarbeiter, die im Betrieb tätig werden. § 55 Absatz 2 und 3 HGB enthält für die Außendienstmitarbeiter Einschränkungen.
Die Stellvertretung durch den Ladenangestellten
Der Zweck des § 56 HGB
Die Vorschrift steht in einem engen Sachzusammenhang zur Handlungsvollmacht. Hiernach gilt derjenige, der in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, als ermächtigt, also: bevollmächtigt zu den in einem solchen Laden gewöhnlich vorkommenden Verkäufen und Empfangnahmen. Die Vorschrift dient dem Verkehrsschutz. Wer in einem fremden öffentlichen Geschäftsraum einen Vertrag schließt oder eine Rechtshandlung vornimmt, soll nicht das Risiko tragen müssen, dass die für den Geschäftsinhaber Auftretenden ohne Vertretungsmacht handeln. Umgekehrt kann der Inhaber ja nicht jedem Verkäufer eine Prokura erteilen. Auch § 56 HGB regelt keine gesetzliche Vertretungsmacht, ebenso wenig wie Prokura und Handlungsvollmacht. Bei § 56 HGB kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Geschäftsinhaber tatsächlich bevollmächtigt hat. Es wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf den Anschein einer solchen Bevollmächtigung geschützt.
Die Voraussetzungen des § 56 HGB
Es muss eine Anstellung des im Laden Handelnden vorliegen. Hierfür genügt es, wenn er mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers im Laden tätig ist. Ein Vertragsverhältnis braucht nicht vorzuliegen!
Weiter muss der Angestellte etwas verkauft oder in Empfang genommen haben.
Vorsicht Falle: Verkauf ist wörtlich zu verstehen, auf den Ankauf kann § 56 HGB nicht analog angewendet werden.
§ 56 HGB gilt ferner nur für gewöhnliche Verkäufe und Empfangnahmen. Unter Empfangnahmen sind insbesondere dingliche Übereignungsgeschäfte zu verstehen (vor allem: Entgegennahme des Kaufpreises).
Schließlich muss der Vertretene Kaufmann sein. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, dann kann die Vertretungsmacht des im Laden Handelnden allenfalls durch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht begründet werden.
Rechtsfolgen
Zwei Sachverhalte sind zu unterscheiden:
- Zum einen kann der Ladenangestellte vom Geschäftsherrn tatsächlich bevollmächtigt sein. In diesem Fall dient die Norm lediglich der Beweiserleichterung und hat keine materielle Auswirkung.
- Hat der Ladenangestellte keine Vollmacht, handelt er also ohne Vertretungsmacht, dann wirkt § 56 HGB als unwiderlegbare Vermutung zugunsten des Dritten. Dessen Vertrauen wird geschützt.
Die unwiderlegbare Vermutung des § 56 HGB findet nur Anwendung, wenn der Dritte gutgläubig ist, insbesondere ist § 54 Abs. 3 HGB bei § 56 HGB analog anzuwenden. Der Kaufmann kann deshalb den Rechtsschein einer Vertretungsmacht durch deutliche Bekanntmachungen (z.B. Aushang) zerstören bzw. im Entstehen hindern.
Interessant:
§ 651k Abs. 4 BGB Reisebüro-Reiseveranstalter, der Gesetzgeber hat das Modell des § 56 HGB übernommen.
Frage: Warum gilt § 56 HGB bei der Reisevermittlung nicht unmittelbar?
Weil der Reisevermittler in aller Regel nicht beim Reisunternehmer angestellt ist und nicht in dessen Laden steht.
Frage: Was ist hier an der Situation vergleichbar?
Er nimmt Geld entgegen (hier: Reisepreis), das ist auch durchaus üblich und er erweckt durch den Sicherungsschein, durch Kataloge, Abschlussformulare etc. den Anschein, er sei vom Reiseveranstalter bevollmächtigt. Der Reiseveranstalter wird in aller Regel Kaufmann sein.
Gutgläubiger Erwerb
2. Fall-Beispiel:
Oli geht in den Laden Laptop-Partner GmbH, wo es neue und gebrauchte Notebooks zu kaufen gibt. Geschäftsführer ist der Ka. Oli trifft im Laden dessen missratenen Schwiegersohn S., den Ka. gebeten hat, während seiner Abwesenheit für einen Nachmittag die Stellung zu halten. Oli interessiert sich für ein gebrauchtes Notebook, das er hinter der Ladentheke stehen sieht, und das Ka. für einen Kunden Ku. repariert hat. S. hat keine Ahnung, was mit dem Gerät ist, er erklärt aber großspurig, das Gerät sei als Gebrauchtgerät in Kommission und verkauft es dem Oli zu einem durchaus fairen - Preis. Oli nimmt das Gerät gleich mit.
Ka. verlangt von Oli Rückgabe des Geräts.
Ku. ebenfalls.
Lösung: § 812 BGB - Anspruchsgrundlage für Ka. (-)
aber möglicherweise für die GmbH.
Oli könnte einen Behaltensgrund haben der Kaufvertrag. Der ist mit Hilfe des § 56 HGB wirksam geschlossen worden.
§ 985 BGB des Ku. gegen Oli.
Ku. war Eigentümer, er könnte es verloren haben.
Untersuche § 929 BGB. Übereignung Ku-Oli direkt (-)
Übereignung Gmbh-Oli?
S. hat (mit Hilfe des § 56 HGB) in Vertretung der GmbH gehandelt.
Die GmbH war aber nicht Eigentümer.
Da hilft auch § 56 HGB nicht weiter.
§ 56 ersetzt die Vollmacht des Ladenangestellten zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) und zum Abschluss des dinglichen Übereignungsgeschäfts (§ 929 BGB) - ersetzt aber nicht die Verfügungsmacht. Ist der Kaufmann (= Ladeninhaber) nicht Eigentümer der verkauften Ware, so hilft § 56 HGB nicht.
Oli könnte aber gutgläubig Eigentum erworben haben:
Zunächst ist immer BGB zu prüfen. Der Käufer könnte vom Ladeninhaber (Kaufmann) die Ware gutgläubig erworben haben, wenn er ihn für den Eigentümer gehalten hat (§§ 932-934 BGB).
Der Gutglaubensschutz des BGB versagt aber, wenn der Käufer weiß, dass der Veräußerer (Kaufmann) nicht Eigentümer ist, ihn jedoch für befugt hält, die einem Dritten gehörende Sache zu veräußern. Die Gutglaubensvorschriften des BGB schützen also nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht aber an die Verfügungsmacht des Verfügenden.
§ 366 HGB Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen
Hier hilft unter Umständen § 366 HGB. Bei vielen Geschäften mit Kaufleuten wird der Käufer wissen oder ahnen, dass dem Verkäufer die Sache nicht gehört. So etwa typisch bei der Kommission. Für diese Fälle ist § 366 HGB geschaffen worden.
Tatbestand
Der Verfügende muss Kaufmann sein. Freilich kann der Verfügende auch durch einen Vertreter, z.B. einen Prokuristen oder Ladenangestellten, vertreten sein.
Gegenstand der Verfügung i.S. des § 366 HGB können nur bewegliche Sachen sein. Ausnahme also: Grundstücke, Forderungen.
Die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB müssen vorliegen: Einigung, Übergabe oder Übergabesurrogat. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).
Keine Bösgläubigkeit: Bösgläubigkeit dürfte angenommen werden, wenn die Ware zu so offensichtlichen Schleuderpreisen verkauft wird, dass das Handeln nicht im Interesse des Eigentümers liegen kann. Wohl auch beim Handeln von Spediteuren, Lagerhaltern etc., bei denen eine Verfügungsmacht nicht zu vermuten ist.
Geltung auch für Handeln im fremden Namen?
Grundsätzlich wird die Verfügung des Kaufmanns im eigenen Namen vorausgesetzt (aber evtl. für fremde Rechnung und mit fremder Ware). Die Norm des § 366 HGB schützt eben den guten Glauben an die Verfügungsmacht gemäß § 185 BGB. Es ist also fraglich, ob die Norm auch für ein Handeln im fremden Namen gilt. So etwa beim Handelsvertreter, der im Namen des Unternehmers handelt. Dies ist streitig. Die Gegenmeinung (Canaris) argumentiert recht überzeugend: Für die Überwindung fehlender Vertretungsmacht gibt es reichlich Sondervorschriften im HGB und allgemeine Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
Quelle Jura-Uni Düsseldorf
Für mich heißt das erstmal das wenn der Mitarbeiter in unserem Beispiel einen Betriebsgewöhnlichen Auftrag erteilt hat der Gutgläubigerschutz des Bgb´s uneingeschränkt greifen würde. Handelt es sich nicht um einen Betriebsgewöhnlichen Auftrag wäre es nicht ganz so einfach für den Gläubiger seinen Gutgläubigerschutz durch zu setzen. Tja also eigentlich ganau das was wir auch schon alle gesagt haben
Suppy wieder was gelernt.
Gruß Epic03