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Alt 17.08.2004, 20:56   #16
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Zitat:
glauben kann das ein Mitarbeiter ohne jegliche Vollmacht oder Vertretungsbefugnisse rechtskräftige Geschäfte mit Dritten abschließen kann.
Ich denke, der entscheidende Punkt ist hier die "Geringfügigkeit". Bei einem Auftrag über 5 oder 10.000 Euro oder noch mehr, hätte ich garantiert überprüft, ob derjenige berechtigt ist, mir den Auftrag zu erteilen, wofür dieser sicherlich auch Verständnis hätte.

Ich vermute (leider nicht wissen, ja), dass ein Gericht ebenfalls so denken würde.


Vielen lieben Dank für alle bisherigen Antworten.
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Gruß ArneE

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Alt 17.08.2004, 21:02   #17
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Zitat:
Zitat von ArneE
Ich denke, der entscheidende Punkt ist hier die "Geringfügigkeit". Bei einem Auftrag über 5 oder 10.000 Euro oder noch mehr, hätte ich garantiert überprüft, ob derjenige berechtigt ist, mir den Auftrag zu erteilen, wofür dieser sicherlich auch Verständnis hätte.
So sehe ich das auch. Das ist eine Frage der Zumutbarkeit einer Überprüfung, wobei ein Firmenstempel (oder auch ein Briefkopf) die Zumutbarkeitsgrenze sehr nach unten einschränkt.
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Alt 17.08.2004, 21:51   #18
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So ich bins nochmal
Wie ich nach einigem lesen feststellen musste ist sich die Fachliteratur, genauso wie wir hier, nicht sehr einig darüber wo eine Handlungsvollmacht beginnt und wo sie Endet bzw. wie weit der Gutgläubiger Schutz des Bgb´s reicht. Hab hier einen ganz interessanten Artikel gefunden, welcher eigentlich das von uns bisher erarbeitete wiederspiegelt (Hoffe ich zumindst *G*)

Die Handlungsvollmacht
Rechtsnatur und Funktion



Der Handlungsbevollmächtigte ist - im Gegensatz zum Prokuristen - bevollmächtigt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines konkreten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (also: Branchenüblichkeit). Eine Handlungsvollmacht ist deshalb grundsätzlich eine unternehmensbezogene Vollmacht, die keine Prokura ist.


Sie ist Vollmacht im Sinne des § 167 BGB. Im Unterschied zur Prokura besitzt sie aber keinen zwingend, gesetzlich umschrieben Umfang. Sie erlaubt nach § 54 Abs. 1 HGB jedem Dritten lediglich die Vermutung, ihr Umfang entspreche dem gewöhnlichen Umfang einer solchen Vollmacht. Weicht der tatsächliche Umfang der Vollmacht von dieser Vermutung ab, so muss ein Dritter dies nach § 54 Absatz 3 HGB allerdings nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er die Abweichung kannte oder kennen musste. Die Vermutung ist daher widerlegbar und der Umfang der Vertretungsmacht nicht zwingend.


Das Recht der Handlungsvollmacht (§§ 54-58 HGB) ist durch die Handelsrechtsreform nicht geändert worden.

Die Erteilung und das Erlöschen der Handlungsvollmacht


Die Erteilung ist formfrei. Sie kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Anders als § 48 Satz 1 HGB für die Prokura verlangt § 54 HGB keine ausdrückliche Erklärung der Handlungsvollmacht. Eine konkludente Handlungsvollmacht ist deshalb möglich, ebenso eine Duldungshandlungsvollmacht. Unwirksame Prokura kann oft gemäß §140 BGB in Handlungsvollmacht umgedeutet werden. Handlungsvollmacht kann auch von anderen Personen als dem Inhaber des Handelsgewerbes in Vertretung des Kaufmanns erteilt werden, z.B. vom Prokuristen. Sogar ein Handlungsbevollmächtigter kann Handlungsvollmacht als Vertreter erteilen, sog. Untervollmacht. Zur Vollsubstitution s. § 58 HGB – Zustimmung des Inhabers oder Prokuristen.


Auch die Handlungsvollmacht kann nur vom Kaufmann, nicht vom Kannkaufmann/Kleingewerbetreibenden oder Freiberufler erteilt werden. Ein Teil der Literatur ist anderer Ansicht.


Das Erlöschen der Handlungsvollmacht richtet sich nach BGB. Keine Besonderheiten aus dem HGB.

Arten und Umfang der Handlungsvollmacht


Anders als für die Prokura schreibt das Gesetz den Umfang der Handlungsvollmacht nicht zwingend fest. Ihn bestimmt deshalb der Vollmachtgeber. § 54 Satz 1 stellt lediglich eine widerlegbare Vermutung über den Umfang auf.


Im Hinblick auf den Umfang sind drei Arten der Handlungsvollmacht zu unterscheiden: Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht.


Die Generalhandlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt und geht damit weit. Im Unterschied zur Prokura wird bei ihr jedoch nicht auf ein beliebiges Handelsgewerbe, sondern auf das konkrete Gewerbe des Inhabers abgestellt. Die Arthandlungsvollmacht erstreckt sich auf eine bestimmte Art von Geschäften. Die Spezialhandlungsvollmacht erstreckt sich auf ein bestimmtes Geschäft.

Dem Handlungsbevollmächtigten gleich gestellte Personen


Nach § 55 Satz 1 HGB findet § 54 HGB auch auf Handlungsbevollmächtigte Anwendung, wenn diese als Handelsvertreter oder Handelsgehilfen außerhalb des Betriebs mit dem Abschluss von Geschäften betraut sind. § 54 HGB bezieht sich also zunächst nur auf Mitarbeiter, die im Betrieb tätig werden. § 55 Absatz 2 und 3 HGB enthält für die Außendienstmitarbeiter Einschränkungen.

Die Stellvertretung durch den Ladenangestellten
Der Zweck des § 56 HGB


Die Vorschrift steht in einem engen Sachzusammenhang zur Handlungsvollmacht. Hiernach gilt derjenige, der in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, als „ermächtigt“, also: „bevollmächtigt“ zu den in einem solchen Laden gewöhnlich vorkommenden Verkäufen und Empfangnahmen. Die Vorschrift dient dem Verkehrsschutz. Wer in einem fremden öffentlichen Geschäftsraum einen Vertrag schließt oder eine Rechtshandlung vornimmt, soll nicht das Risiko tragen müssen, dass die für den Geschäftsinhaber Auftretenden ohne Vertretungsmacht handeln. Umgekehrt kann der Inhaber ja nicht jedem Verkäufer eine Prokura erteilen. Auch § 56 HGB regelt keine gesetzliche Vertretungsmacht, ebenso wenig wie Prokura und Handlungsvollmacht. Bei § 56 HGB kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Geschäftsinhaber tatsächlich bevollmächtigt hat. Es wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf den Anschein einer solchen Bevollmächtigung geschützt.

Die Voraussetzungen des § 56 HGB


Es muss eine Anstellung des im Laden Handelnden vorliegen. Hierfür genügt es, wenn er mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers im Laden tätig ist. Ein Vertragsverhältnis braucht nicht vorzuliegen!


Weiter muss der Angestellte etwas verkauft oder in Empfang genommen haben.

Vorsicht Falle: „Verkauf“ ist wörtlich zu verstehen, auf den „Ankauf„ kann § 56 HGB nicht analog angewendet werden.


§ 56 HGB gilt ferner nur für gewöhnliche Verkäufe und Empfangnahmen. Unter Empfangnahmen sind insbesondere dingliche Übereignungsgeschäfte zu verstehen (vor allem: Entgegennahme des Kaufpreises).


Schließlich muss der Vertretene Kaufmann sein. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, dann kann die Vertretungsmacht des im Laden Handelnden allenfalls durch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht begründet werden.

Rechtsfolgen


Zwei Sachverhalte sind zu unterscheiden:


- Zum einen kann der Ladenangestellte vom Geschäftsherrn tatsächlich bevollmächtigt sein. In diesem Fall dient die Norm lediglich der Beweiserleichterung und hat keine materielle Auswirkung.


- Hat der Ladenangestellte keine Vollmacht, handelt er also ohne Vertretungsmacht, dann wirkt § 56 HGB als unwiderlegbare Vermutung zugunsten des Dritten. Dessen Vertrauen wird geschützt.


Die unwiderlegbare Vermutung des § 56 HGB findet nur Anwendung, wenn der Dritte gutgläubig ist, insbesondere ist § 54 Abs. 3 HGB bei § 56 HGB analog anzuwenden. Der Kaufmann kann deshalb den Rechtsschein einer Vertretungsmacht durch deutliche Bekanntmachungen (z.B. Aushang) zerstören bzw. im Entstehen hindern.


Interessant:
§ 651k Abs. 4 BGB – Reisebüro-Reiseveranstalter, der Gesetzgeber hat das Modell des § 56 HGB übernommen.


Frage: Warum gilt § 56 HGB bei der Reisevermittlung nicht unmittelbar?

Weil der Reisevermittler in aller Regel nicht beim Reisunternehmer „angestellt“ ist und nicht in dessen Laden steht.

Frage: Was ist hier an der Situation vergleichbar?

Er nimmt Geld entgegen (hier: Reisepreis), das ist auch durchaus üblich und er erweckt durch den Sicherungsschein, durch Kataloge, Abschlussformulare etc. den Anschein, er sei vom Reiseveranstalter bevollmächtigt. Der Reiseveranstalter wird in aller Regel „Kaufmann“ sein.

Gutgläubiger Erwerb



2. Fall-Beispiel:

Oli geht in den Laden Laptop-Partner GmbH, wo es neue und gebrauchte Notebooks zu kaufen gibt. Geschäftsführer ist der Ka. Oli trifft im Laden dessen missratenen Schwiegersohn S., den Ka. gebeten hat, während seiner Abwesenheit für einen Nachmittag die Stellung zu halten. Oli interessiert sich für ein gebrauchtes Notebook, das er hinter der Ladentheke stehen sieht, und das Ka. für einen Kunden Ku. repariert hat. S. hat keine Ahnung, was mit dem Gerät ist, er erklärt aber großspurig, das Gerät sei als Gebrauchtgerät in „Kommission“ und verkauft es dem Oli zu einem – durchaus fairen - Preis. Oli nimmt das Gerät gleich mit.


Ka. verlangt von Oli Rückgabe des Geräts.

Ku. ebenfalls.



Lösung: § 812 BGB - Anspruchsgrundlage für Ka. (-)

aber möglicherweise für die GmbH.

Oli könnte einen Behaltensgrund haben – der Kaufvertrag. Der ist mit Hilfe des § 56 HGB wirksam geschlossen worden.


§ 985 BGB des Ku. gegen Oli.

Ku. war Eigentümer, er könnte es verloren haben.

Untersuche § 929 BGB. Übereignung Ku-Oli direkt (-)

Übereignung Gmbh-Oli?

S. hat (mit Hilfe des § 56 HGB) in Vertretung der GmbH gehandelt.

Die GmbH war aber nicht Eigentümer.

Da hilft auch § 56 HGB nicht weiter.



§ 56 ersetzt die Vollmacht des Ladenangestellten zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) und zum Abschluss des dinglichen Übereignungsgeschäfts (§ 929 BGB) - ersetzt aber nicht die Verfügungsmacht. Ist der Kaufmann (= Ladeninhaber) nicht Eigentümer der verkauften Ware, so hilft § 56 HGB nicht.


Oli könnte aber gutgläubig Eigentum erworben haben:


Zunächst ist immer BGB zu prüfen. Der Käufer könnte vom Ladeninhaber (Kaufmann) die Ware gutgläubig erworben haben, wenn er ihn für den Eigentümer gehalten hat (§§ 932-934 BGB).

Der Gutglaubensschutz des BGB versagt aber, wenn der Käufer weiß, dass der Veräußerer (Kaufmann) nicht Eigentümer ist, ihn jedoch für befugt hält, die einem Dritten gehörende Sache zu veräußern. Die Gutglaubensvorschriften des BGB schützen also nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht aber an die Verfügungsmacht des Verfügenden.


§ 366 HGB – Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen


Hier hilft unter Umständen § 366 HGB. Bei vielen Geschäften mit Kaufleuten wird der Käufer wissen oder ahnen, dass dem Verkäufer die Sache nicht gehört. So etwa typisch bei der Kommission. Für diese Fälle ist § 366 HGB geschaffen worden.

Tatbestand


Der Verfügende muss Kaufmann sein. Freilich kann der Verfügende auch durch einen Vertreter, z.B. einen Prokuristen oder Ladenangestellten, vertreten sein.

Gegenstand der Verfügung i.S. des § 366 HGB können nur bewegliche Sachen sein. Ausnahme also: Grundstücke, Forderungen.

Die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB müssen vorliegen: Einigung, Übergabe oder Übergabesurrogat. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).


Keine Bösgläubigkeit: Bösgläubigkeit dürfte angenommen werden, wenn die Ware zu so offensichtlichen Schleuderpreisen verkauft wird, dass das Handeln nicht im Interesse des Eigentümers liegen kann. Wohl auch beim Handeln von Spediteuren, Lagerhaltern etc., bei denen eine Verfügungsmacht nicht zu vermuten ist.

Geltung auch für Handeln im fremden Namen?
Grundsätzlich wird die Verfügung des Kaufmanns im eigenen Namen vorausgesetzt (aber evtl. für fremde Rechnung und mit fremder Ware). Die Norm des § 366 HGB schützt eben den guten Glauben an die Verfügungsmacht gemäß § 185 BGB. Es ist also fraglich, ob die Norm auch für ein Handeln im fremden Namen gilt. So etwa beim Handelsvertreter, der im Namen des Unternehmers handelt. Dies ist streitig. Die Gegenmeinung (Canaris) argumentiert recht überzeugend: Für die Überwindung fehlender Vertretungsmacht gibt es reichlich Sondervorschriften im HGB und allgemeine Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht.

Quelle Jura-Uni Düsseldorf


Für mich heißt das erstmal das wenn der Mitarbeiter in unserem Beispiel einen Betriebsgewöhnlichen Auftrag erteilt hat der Gutgläubigerschutz des Bgb´s uneingeschränkt greifen würde. Handelt es sich nicht um einen Betriebsgewöhnlichen Auftrag wäre es nicht ganz so einfach für den Gläubiger seinen Gutgläubigerschutz durch zu setzen. Tja also eigentlich ganau das was wir auch schon alle gesagt haben

Suppy wieder was gelernt.

Gruß Epic03
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Alt 17.08.2004, 22:09   #19
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Naja, sofern die Handlungsvollmacht des § 54 HGB überhaupt hier vorliegt. Denn diese ist nur eine Form der Vollmacht iSd § 167 BGB. § 56 HGB gilt auf keinen Fall, denn dieser setzt einen Ladenangestellten voraus, was hier absolut nicht gegeben ist.

Die HGB-Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn es sich bei der von der "Chefin" betriebenen Geschäft um ein Handelsgewerbe iSd § 1 HGB handelt. Dazu habe ich leider absolut keine Informationen (und Arne warscheinlich auch nicht) - oder ist es eine oHG, KG, GmbH oder AG?

Ich bleibe bei meiner Ansicht, daß es ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und nach BGB-Regeln zu beurteilen ist.
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OBI-Wahn ist offline  
Alt 17.08.2004, 22:39   #20
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ich bin bisher von einem Handelsgewerbe ausgegangen weil oben von einer Firma die Rede war

Wenns nur nach Bgb geht ist es dann nicht ganz einfach und § 177 § 179 Bgb kommen zum Tragen ?

177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) 1 Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2 Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.


Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) 1 Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. 2 Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Gruß Epic03
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Alt 17.08.2004, 22:52   #21
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Nach deiner Ansicht ja, denn es lag ja keine Vertretungsmacht vor. Nach meiner Ansicht nein, denn die wirksame Vertretung ergibt sich für mich aus dem unternehmensbezogenen Geschäft aufgrund des Firmenstempels.

Übrigens sind diese Regeln auch im HGB-Bereich anwendbar, denn das HGB enthält nur zum BGB ergänzende Regelungen.

Im Falle einer Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 177 ff. BGB sähe es für Arne bereits schlechter aus. Denn die "Chefin" hat ja deutlich eine Genehmigung abgelehnt, sodaß das Geschäft mit dem "Knacki" abgeschloßen wurde. Nach § 179 I BGB hat der Dritte (also Arne) die Wahl zwischen Erfüllung des Vertrags oder Schadensersatz - aber nur gegenüber dem "Knacki".

Dieser sitzt aber im Knast, sodaß da nicht viel zu holen sein wird (sofern die Aussage der "Chefin" überhaupt stimmt, woran ich bei diesen Geschäftsmethoden zweifeln würde).
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OBI-Wahn ist offline  
Alt 17.08.2004, 23:03   #22
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Zitat:
Nach deiner Ansicht ja, denn es lag ja keine Vertretungsmacht vor. Nach meiner Ansicht nein, denn die wirksame Vertretung ergibt sich für mich aus dem unternehmensbezogenen Geschäft aufgrund des Firmenstempels.
Und genau hierzu finde ich keine eindeutige Rechtsgrundlage

§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) 1 Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2 Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.


So weit so gut. Es sah nach außen so aus als wenn eine Vertretungsmacht gegeben wäre (Firmenstempel). Als nächstes kommt dann der 178 und die Chefin Widerspricht. Somit wäre die Sache dann hinfällig und der 179 wäre zu prüfen.

Ich nerv Dich bestimmt schon, aber ich raff einfach nicht wo ich jetzt noch den Denkfehler habe. Sorry

Gruß Epic03
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Epic ist offline  
Alt 17.08.2004, 23:11   #23
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Kalif macht alles soweit korrekt
Hallo Leute,

dieser Wisch sagt alles.
http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/bu..._kapitel13.pdf

Gruß aus Planegg, im schönen Würmtal in Bayern am Starnbergersee.

Kalif
Kalif ist offline  
Alt 18.08.2004, 01:30   #24
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LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKELimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKELimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKELimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKELimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Ich hab Epics Beiträge auf Seite 2 nicht mehr durchgelesen, ich kann nur erzählen, wie es "bei uns" läuft:
Ich bin u.a. für den Einkauf in einem größerem Hotel zuständig. Als ich angefangen hab, habe ich die Excel-Bestellformulare meines Vorgängers mit meiner ziemlich unleserlichen Unterschrift versehen und die Ware kam natürlich an (Stammlieferanten und Stammartikel). Aber auch bei Neubestellungen werde ich nur nach meinem Namen gefragt und es kommt alles an. Vielleicht sollte ich hinzufügen, daß "eigentlich" keine Neuanschaffung über 250,- € liegt, da dann die Hauptverwaltung zustimmen muß.

Nur mal so aus der Praxis ...
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Ausbildung Hotelfachfrau --
FPDI v1.2 released!
--
"Watch, learn and don't eat my cookie!"
Phoebe in Friends S05E14
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