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Thema: GDPdU nicht für Kleinstunternehmen?

  1. #1
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    GDPdU nicht für Kleinstunternehmen?

    Ich hatte heute mit nem Kollegen eine allgemeine Diskussion über die Verordnungen der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen).

    Dabei wurden wir uns nicht einig ob sie nun auf wirklich alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Unternehmensform oder auf alle Unternehmen mit Ausnahme der Kleinstunternehmen zutrifft.

    Weiß da jemand genaueres? Ich denke, es wäre ja recht wichtig diesen Punkt in den FAQ hier mit zu behandeln, da sonst einige Firmen vermutlich bei ner Steuerprüfung ganz schön Ärger bekommen könnten ...

  2. #2
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Dabei wurden wir uns nicht einig ob sie nun auf wirklich alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Unternehmensform oder auf alle Unternehmen mit Ausnahme der Kleinstunternehmen zutrifft.

    Weiß da jemand genaueres?
    Das gilt für alle Unternehmen einschließlich der Kleinunternehmer

    Um die Überprüfbarkeit der steuerlich relevanten Daten im Zeitalter des E-Commerce zu gewährleisten, soll die Finanzverwaltung durch die Änderung der § 146, §147 AO in die Lage versetzt werden, für Zwecke der Außenprüfung das DV-System des Steuerpflichtigen zu nutzen. Kernstück der Gesetzesänderung ist die Ergänzung von § 147 AO durch einen Absatz 6, der folgenden Inhalt hat:

    • Nach § 147 Abs. 6 Satz 1 AO haben die Außenprüfungdienste das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System des Steuerpflichtigen zur Prüfung dieser Daten zu nutzen.

    • Die Außenprüfungsdienste können vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet (§ 147 Abs. 6 Satz 2 1. Alternative AO).

    • Die Außenprüfungsdienste können verlangen, dass ihnen die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden (§ 147 Abs. 6 Satz 2 2. Alternative AO).

    • Nach § 147 Abs. 6 Satz 3 AO trägt der Steuerpflichtige die Kosten für die Durchführung des Datenzugriffs.

    Ich denke, es wäre ja recht wichtig diesen Punkt in den FAQ hier mit zu behandeln, da sonst einige Firmen vermutlich bei ner Steuerprüfung ganz schön Ärger bekommen könnten ...
    Es bleibt wohl noch ab zu warten, wie die Finanzverwaltung mit dieser Regelung in der Praxis umgeht. Sprich wenn die manuellen Aufzeichnungen einwandfrei und Vollständig sind, aber lediglich die digitalen Medien nicht eingesehen werden können. Vom Prinzip her könnte die gesamte Buchhaltung m.E. nach verworfen werden und somit die Grundlage für Hinzuschätzungen bieten. Wie hoch dieses Risiko ist kann ich leider mangels Erfahrungwerten nicht einschätzen. Da die Faq Kleinunternehmer lediglich einen Überblick über den Kleinunternehmer geben soll denke ich wäre eine Ergänzung um diesen Punkt etwas zu speziell, aber einen kleinen Hinweis werde ich beim nächsten Update einfügen.

    Gruß Epic03
    Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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  3. #3
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    Reicht es denn wenn dann Kleinstunternehmen schön brav alles in Office abspeichern und dem Prüfer "ne CD in die Hand drücken" oder müssten selbst Kleinstunternehmen dann anfangen "große" Buchhaltungssoftware zu kaufen/nutzen obwohl sie ja blöd ausgedrückt wirklich nur Einnahmen mit Ausgaben gegenrechnen müssen.

  4. #4
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Reicht es denn wenn dann Kleinstunternehmen schön brav alles in Office abspeichern und dem Prüfer "ne CD in die Hand drücken" oder müssten selbst Kleinstunternehmen dann anfangen "große" Buchhaltungssoftware zu kaufen/nutzen obwohl sie ja blöd ausgedrückt wirklich nur Einnahmen mit Ausgaben gegenrechnen müssen.
    Ich glaube Du hast den eigentlichen Sinn dieser Vorschrift noch nicht verstanden. Es geht nicht darum das Unternehmer die Ihren Pc nicht für das Unternehmen nutzen jetzt aufeinmal Programme kaufen sollen oder sowas.

    Es geht lediglich darum, das ein Unternehmer alle seine betrieblichen Daten die er in seinem Computer bearbeitet Lesbar halten muss. Sprich Deine Rechnung die Du in Word geschrieben hast mussts Du auch in 10 Jahren noch aufrufen können (ggf. müssen halt alte Programmversionen aufgehoben werden). Der Finanzbeamten darf im übrigen Deinen Pc benutzen es reicht deshalb nicht aus ihm einfach nur eine CD in die Hand zu drücken. Sollten es sich lediglich um Standarddokumente handeln wird wird er sich vieleicht mit eine CD zufrieden geben, aber wichtig ist das er die Daten dann mit seinem Notebook sofort lesbar machen können muss.

    Gruß Epic03
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