Hier ist auch ein sehr ausführliches Dokument zu alter und neuer Rechtslage von Ernst & Young aus der Sendung "Steuern transparent" von n-tv:
http://www.smbs.at/media/pdf/pdf433.pdf
Zitat:
|
Müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Rückseite der Rechnung immer stehen?
|
Nein, du mußt sie nur wirksam in den Vertrag einbeziehen, damit die Regelungen auch greifen. Dazu mußt du folgendes beachten:
1. Der Verwender der AGB muß
bei Vertragsschluß - nicht danach - diese ausdrücklich hinweisen. Wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB aus.
2. Weiterhin muß der anderen Vertragspartei in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft werden, von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Eine erkennbare körperliche Behinderung des anderen muß dabei berücksichtigt werden.
3. Die andere Vertragspartei muß mit der Geltung einverstanden sein, was aber meist durch den Abschluß des Vertrages bei Kenntnis der AGB zum Ausdruck gebracht wird.
Darüber hinaus müßen die Regelungen der AGB der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten, da sie sonst nicht wirksam sind.