Nachdem wir uns dann schlau gemacht haben können wir da folgendes zu sagen:
Zu 1:
Freiberufler: Webdesigner sind nach wohl herrschender Ansicht nicht als Freiberufler im juristischem Sinne zu bezeichnen (statt aller: siehe
hier am Ende).
Zu dem erwähntem Gesetz fällt mir jetzt nur das etwas ältere
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ein. Diese Vorschrift regelt die Bedingungen unter denen klar definierte Freiberufler eine Partnerschaft im Sinne einer GbR eingehen können.
Da Webdesigner (noch?) nicht zu der Gruppe der Freiberufler im juristischem Sinne gehören sollen ist das Gesetz auf diese auch nicht anwendbar. Der Status der Webdesigner ist nicht geklärt, da es sich um einen sehr jungen Beruf handelt. Ausserdem fehlen die wesentlichen Merkmale ( eigenes Kammerrecht udergl) der bisherigen anerkannten Freiberufler.
zu 2:
Batwoman hat eigentlich schon das wesentliche gesagt. Hinzuzufügen ist noch, das sich eine solche GbR bei vorliegen der Voraussetzungen (gemeinsame Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks udergl) automatisch bildet. So ist z.B. die Fahrgemeinschaft von Berufspendlern automatisch eine GbR. Sofern es keinen gesonderten (nicht notwendig aber sinnvoll) schriftlichen Vertrag über die GbR gibt, finden die Vorschriften über die Gesellschaft im BGB Anwendung.
Weil eine Partnerschaft wegen der Verknotungen immer mit Risiken bewachsen ist, ist m.E. bei dieser Form ein schriftlicher Vertrag der sämtliche Risiken bis ins Kleinste regelt unabdingbar.
Ausdrücklich warnen möchte ich noch mal davor einfach irgendeinen GbR Vertrag abzuschreiben oder zu übernehmen. Spätestens im Streitfall lohnt sich die Investition in einen individuell von einem RA ausgearbeiteten GbR Vertrag. Hinzu kommt noch, das zum 1.1.2002 umfangreiche Änderungen im Schuldrecht in Kraft treten, von denen auch ein GbR Vertrag betroffen sein kann. (Das gleich gilt auch für die gerne immer wieder abgeschriebenen AGB.)
M.A. ist eine GbR anfänglich in dieser Konstellation eine gute Sache, da die einzelnen (Sach/Arbeits)Beiträge der Gesellschafter zur GbR auch geregelt werden müssen, um später Streit zu vermeiden.....
Aber auch da gilt: genau überlegen was man für (gemeinsame?)Ziele hat und im Zweifelsfall erspart der frühzeitige Gang zum RA viel und teuren Ärger der dann ehemaligen Partner...Solche Verträge werden in der Regel nicht für Friedenszeiten gemacht sondern für die Zeiten des "Krieges".
zu 3:
Bei Bafög und Kindergeld gibt es Einkommensgrenzen (nicht nur bei den Eltern) und wenn die überschritten werden verfallen dann halt die entsprechenden Ansprüche. Da hilft ein Anruf bei der Kindergeldstelle bzw. Bafögamt.
Mfg
MasterL