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Thema: Agb als Download (pdf) zwingend nötig?

  1. #1
    TP-Specialist Schneeschaufel hilft, wo's geht Schneeschaufel hilft, wo's geht Schneeschaufel hilft, wo's geht Schneeschaufel hilft, wo's geht Avatar von Schneeschaufel
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    Agb als Download (pdf) zwingend nötig?

    Tag

    Kurze Frage, die mir die Suche nicht beantworten wollte:
    Muss man die AGB auf einer FirmenHp auch als .pdf oder .doc zwingend zum Download bereitstellen?
    Bilde mir ein, das irgendwo mal gelesen zu haben
    (an sich wäre österreichisches Recht wirksam)

    Lg
    Th

  2. #2
    Compuu
    Guest

    ...

    Also, davon habe ich noch nie etwas gehört...

  3. #3
    TP-Veteran walter hilft, wo's geht walter hilft, wo's geht walter hilft, wo's geht Avatar von walter
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    Ähnliche Frage:
    Muß ich auf einer Firmenwebsite überhapt die AGBs stehen haben?
    Muß ich überhaupt AGBs haben?

    Danke!

  4. #4
    TP-Special Mod TP-Sponsor Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Avatar von Thomas
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    Zitat Zitat von walter999
    Muß ich überhaupt AGBs haben?
    AGBs sowieso nicht, sondern einfach AGB
    (Allgemeine Geschäftsbedingungens machen keinen Sinn )

    man muss gar nicht, dann gelten die gesetzlichen Regeln.
    AGB sind ja primär dazu da, den Kunden in seinen Rechten gegenüber der gesetzlichen Lage zu beschneiden/reglementieren.

    Wenn vorhanden, müssen sie dem Kunden aber in schriftlicher Form zugänglich sein, damit sie gültig sind.
    In einem Ladenlokal reicht dazu z.B. der Aushang der AGB, online bietet sich stattdessen ein pdf an.

    In online-shops muss zudem die AGB vom Besteller während des Bestellvorganges als akzeptiert bestätigt werden (durch Checkbox anhaken im Bestellformular z.B.) - sonst sind die AGB hinfällig.

  5. #5
    TP-Veteran walter hilft, wo's geht walter hilft, wo's geht walter hilft, wo's geht Avatar von walter
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    Zitat Zitat von Thomas
    AGBs sowieso nicht, sondern einfach AGB
    (Allgemeine Geschäftsbedingungens machen keinen Sinn )
    Wie recht du hast. Vor ca. 1 Monat hab ich das noch meiner Freundin erzählt das es AGB heißt. Und jetzt fall ich selbst drauf rein. Verdammt!

    Danke für die Antwort. Ich werde dann wohl erst keine AGB auf meine Website stellen.
    Wenn ein Vertrag zustande kommt, kann ja dann da alles festgelegt werden was wichtig ist.

  6. #6
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
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    Zitat Zitat von Thomas
    Wenn vorhanden, müssen sie dem Kunden aber in schriftlicher Form zugänglich sein, damit sie gültig sind.
    In einem Ladenlokal reicht dazu z.B. der Aushang der AGB, online bietet sich stattdessen ein pdf an.
    Der Kunde muß nur eine zumutbare Einsichtmöglichkeit haben. Insofern müssen die AGB nicht zwingend als pdf-Datei oder ähnliches vorliegen. Es reicht auch aus, wenn während des Vetragsschlußes diese vom Kunden gelesen werden können.

    Ansonsten würde ich mich nicht nur auf pdf-Dateien verlassen, denn es kann niemand verpflichtet werden, einen Acrobat Reader zu installieren. Eine HTML-Version ist da in meinen Augen wichtiger als ein pdf-Dokument.


    Hello again!


  7. #7
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    Zitat Zitat von OBI-Wahn
    Der Kunde muß nur eine zumutbare Einsichtmöglichkeit haben. Insofern müssen die AGB nicht zwingend als pdf-Datei oder ähnliches vorliegen. Es reicht auch aus, wenn während des Vetragsschlußes diese vom Kunden gelesen werden können.

    Ansonsten würde ich mich nicht nur auf pdf-Dateien verlassen, denn es kann niemand verpflichtet werden, einen Acrobat Reader zu installieren. Eine HTML-Version ist da in meinen Augen wichtiger als ein pdf-Dokument.
    Ich nehme das mal zur Kenntnis und weise die Schuld auf dich

  8. #8
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
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    Welche Schuld??? Ich habe noch nie was falsch gemacht!

    Du bist schon für deine Firmen-HP selbst verantwortlich...


    Hello again!


  9. #9
    TP-Specialist Schneeschaufel hilft, wo's geht Schneeschaufel hilft, wo's geht Schneeschaufel hilft, wo's geht Schneeschaufel hilft, wo's geht Avatar von Schneeschaufel
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    Is aber nicht meine Firmen Hp

  10. #10
    TP-Insider wuselmann macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von wuselmann
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    Ergänzend dazu:
    Zwischen Geschäftsleuten - wenn man also z.B. eine Dienstleistung für eine Firma erbringt - ist es AFAIK ausreichend die AGB "vorzuhalten". Direkt darauf hinweisen und abzeichnen wie bei Geschäften mit Verbrauchern muss man dann nicht.

    Grüße

  11. #11
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
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    Stimmt, denn die Regelung des § 305 II BGB, die strenge Einbeziehungsvoraussetzungen hat, gilt gemäß § 310 BGB nicht bei Verwendung von AGB unter Unternehmern (B2B), sondern nur im B2C-Bereich.

    § 305 Abs. 2 BGB:

    Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss


    1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

    2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

    und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
    § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB:

    § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
    Geändert von OBI-Wahn (01.10.2004 um 00:52 Uhr)


    Hello again!


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