Verzugszinsen gibt es erst ab einer Mahnung, wenn nicht vorher schon gemäß § 286 III BGB* Verzug automatisch eingetreten ist, was hier aber der Fall sein dürfte! Also ist eine Mahnung eigentlich nicht nötig. Und die Verzugszinsen (gemäß § 288 I BGB 5 % über Basiszinssatz von derzeit 1,13 % = 6,13 %) kannst du ab dem in § 286 III BGB genannten Zeitpunkt des Verzugseintritts geltend machen.
Zu den Kündigungsmodalitäten kann ich dir leider nichts sagen, da solltest du einen Anwalt konsultieren, denn die falsche Vorgehensweise kann im Arbeitsrecht fatale Folgen haben...
* § 286 III BGB:
Zitat:
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Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
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