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29.10.2004, 16:53
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#1
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TP-Veteran
Registriert seit: Oct 2001
Ort: Wilhelmshaven
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Gerichtliches Mahnverfahren auch ohne Mahnung?
Hi,
hab mal wieder einen Kunden, der anscheinend nicht zahlen möchte. Ich telefoniere ihm schon seit einigen Wochen hinterher, immer beteuert er seine Rechnung zahlen zu wollen (und macht mir jedesmal konkrete Zusagen). Weil es ein Bekannter von mir ist habe ich bisher auf eine schriftliche Mahnung verzichtet. Nachdem ich ihm letztes Mal (es war sicher schon der 6. oder 7. Anruf deswegen) deutlich gemacht habe das ich dafür kein Verständnis mehr habe ist er ziemlich ausfällig geworden - ich glaube er wird jetzt die Rechnung erst recht nicht mehr zahlen...
Am liebsten würde ich ihm jetzt auf der Stelle ein gerichtliches Mahnverfahren an den Hals hängen, aber geht das so einfach? Ohne das ich ihn zuvor schriftlich angemahnt habe? 
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29.10.2004, 16:59
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#2
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TP-Special Mod
Registriert seit: May 2001
Ort: Arnsberg - Sauerland
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eine Erinnerung musst du schicken, wenn nach der auch nicht bezahlt wird, kannst du ein Mahnverfahren einleiten.
In dieser Erinnerung musst du aber zwingend einen Zahltag mit genauem Datum vorschreiben, sonst gilt die nicht.
"zahlbar binnen 8 Tagen" o.ä. reicht nicht, sondern zahlbar bis 11.11.04 z.B. musst du schreiben.
Ich verwende immer folgenden Text für solche Mahnungen
Zitat:
Mahnung:
Offener Rechnungsbetrag in Höhe von xxx,- €
zur Rechnung vom 30.07.2004 Nr. 12345 - 1 Stück Fidibus XL + 1 Getreidespeicher
Hallo Herr Mustermann,
das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden's oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz' Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich bis zum 30.09.2004 noch,
die oben aufgeführte Schuld begleichen.*
Mit freundlichen Grüßen
(meinereiner)
* Frei zitiert nach Landgericht Freiburg, Urteil vom
17.02.82 - 2/22 0 495/81 - NJW 82, 650f.
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29.10.2004, 17:20
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#3
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TP-Veteran
Registriert seit: Oct 2001
Ort: Wilhelmshaven
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Zitat:
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Zitat von Thomas
In dieser Erinnerung musst du aber zwingend einen Zahltag mit genauem Datum vorschreiben, sonst gilt die nicht.
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So hatte ich das bisher auch immer gemacht, auch wenn meine Mahnungen bei weitem nicht so fantasievoll formuliert sind wie deine
Hmmm, hatte ich mir fast gedacht das ich jetzt erst noch eine Mahnung rausschicken muß bevor sich meine Rechtsanwältin darum bemühen kann... es ist immer dasselbe, am besten man macht keine Geschäfte mit Bekannten, das bringt oft mehr Ärger als Nutzen.
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29.10.2004, 17:24
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#4
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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@ Thomas
fast richtig. Laut § 286 III BGB ist eine Mahnung bei einer Entgeltforderung (die hier vorliegt) nach 30 Tagen ab Rechnungsstellung entbehrlich, weil bereits dann Verzug eingetreten ist. Handelt es sich bei dem Rechnungsempfänger um einen Verbraucher, muß auf diese Tatsache in der Rechnung hingewiesen worden sein.
Wenn der Rechnungsempfänger also ein Unternehmer ist, kannst du auch ohne Mahnung nach 30 Tagen ins gerichtliche Mahnverfahren übergehen.
Bedenke aber, dass dies Wochen dauert und eine schriftliche Mahnung mit Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens den säumigen Kunden vielleicht zum Zahlen bringt, ohne dass er gleich so verärgert ist, weil ein Mahnbescheid in seinem Briefkasten liegt.
Desweiteren habe ich auch irgendwo gelesen, dass ein bereits ausgefüllter Antrag für ein gerichtliches Mahnverfahren - in Kopie der Mahnung beigelegt - wahre Wunder in Bezug auf die Zahlungswilligkeit säumiger Kunden bewirken soll...
__________________
Hello again!
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29.10.2004, 18:26
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#5
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TP-Special Mod
Registriert seit: May 2001
Ort: Arnsberg - Sauerland
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echt? interessant.
würde ich aber trotzdem nicht empfehlen. Es kann durchaus mal passieren, dass eine Rechnung nicht aus Absicht, sondern wg. Schluderigkeit (verlegt, versehentlich ins Altpapier gerutscht, von irgendwem in die falsche Ablage sortiert ...) nicht bezahlt wird.
und in so einem Fall kommt ein Mahnverfahren dann ganz schön krass rüber und den Kunden hat man garantiert zum letzten Mal gesehen.
@Ratze: Anwalt bemühen musst du nicht zwangsläufig. Mahnbescheid kannst du auch selber ausfüllen und abschicken.
Oder: ich bin z.B. im Einzelhandelsverband Mitglied, da ist 1. Stufe Mahnverfahren durch den Kooperationsanwalt des EHV für die Mitglieder kostenlos bzw. über den mitgliedsbeitrag abgegolten.
Wenn ich so einen Fall - meist aus dem online-shop - habe, faxe ich Mahnung und AGB zum EHV und der Anwalt macht alles weitere
vielleicht bist du ja auch in irgendeinem Verband, der so einen Service hat?
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29.10.2004, 19:19
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#6
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Ich bin ja auch nicht dafür, dem Kunden gleich einen Mahnbescheid zukommen zu lassen. Ich selbst fände das auch mehr als unverschämt, geht doch die eine oder andere Rechnung wirklich unbeabsichtigt unter.
In ratzes Fall könnte mein Hinweis ihm allerdings hilfreich sein und in anderen Fällen ist diese Regelung ein Gewinn. Auf meinen Rechnungen steht dieser Hinweis standardmäßig übrigens auch drauf, auch wenn viele Kunden vor Lieferung bezahlen.
Außerdem ist es für die Verzugszinsen relevant, ab welchem Zeitpunkt der Verzug eintritt. Da auch schon bei mir die eine oder andere offene Rechnung nicht rechtzeitig gemahnt wurde, ist diese Regelung für mich von Vorteil...
__________________
Hello again!
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