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Alt 22.02.2008, 21:24   #1
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Question

Widerruf bei beschädigter OVP


Hallo,

angenommen die Person X hat einen Taschenrechner gekauft, welcher in einer OVP verpackt ist, die sich nicht ohne beschädigung öffnen lässt. Warenwert 15 Euro.

Nun hat sich der Kauf des Artikels erübrigt und X möchte den Rechner wieder zurück bringen. Als Grundlage denkt sich X das Widerrufsrecht, der Kauf ist noch nicht 14 Tage her.

Der Händler stellt sich stur, und findet an der Verpackung einen langen Riss. Der Rechner fällt nicht heraus, aber die Verpackung ist eben beschädigt - wenn auch nicht auf dem ersten Blick erkennbar.

Somit will der Händler nicht zurück nehmen und verweist auf seine AGB, dass nur unbeschäftiges Zeug in OVP zurück genommen werden kann. Es handelt sich hier nicht um Fernabsatz, sondern Ladengeschäft.

Nachdem X sich im Netz erkundigt hat, ist er zu dem Schluss gekommen, dass ein Widerruf gegen Bares möglich ist. Er möchte nun den Dealer erneut aufsuchen. Auf welche §§ kann er sich stützen, besonders in Bezug auf die Beschädigte OVP (Beweispflicht beim Händler?)?

Vielen Dank im Voraus
TimRei ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 22.02.2008, 21:28   #2
TP-Lady-Mod
 
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Ort: Rlp
dorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's geht
Seit wann gibt es im Einzelhandel ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht???

Imho ist man immer auf die Kulanz des Händlers angewiesen und bei beschädigter Verpackung erst recht.
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Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Mein kleines Online-Lädchen
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Alt 22.02.2008, 21:33   #3
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Ort: Oberbayern
designfanatiker hilft, wo's gehtdesignfanatiker hilft, wo's gehtdesignfanatiker hilft, wo's geht
Der Verkäufer kann den Artikel aus Kulanz zurücknehmen. Er hat sich dagegen entschieden. Angelegenheit erledigt.
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Meine Spielwiese: Schützenverein „Einigkeit“ Autenzell-Rettenbach
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Alt 22.02.2008, 21:35   #4
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copy bringt sich richtig ein
Zitat:
Zitat von TimRei Beitrag anzeigen
Nachdem X sich im Netz erkundigt hat, ist er zu dem Schluss gekommen, dass ein Widerruf gegen Bares möglich ist. Er möchte nun den Dealer erneut aufsuchen. Auf welche §§ kann er sich stützen,
Auf gar keinen.

"X" sollte sich nochmal genauer erkundigen, in welchen Fällen es überhaupt ein Widerrufsrecht gibt und wird dann erkennen, dass er keine Chance hat, sondern auf die Kulanz des Händlers angewiesen ist und hier eben nicht auf Kulanz stößt.

"X" kann mal hier gucken: http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht

copy
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Alt 22.02.2008, 21:57   #5
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ThomasMo bringt sich richtig einThomasMo bringt sich richtig ein
Im übrigen bin ich mir auch nicht sicher, ob im Falle eines unter das Fernabsatzgesetz fallenden Kaufes der Händler die Ware zurücknehmen müsste. Das Fernabsatzgesetz hat den Sinn, dem Kunden eine kostenlose "Prüfung der Ware in der Form zu ermöglichen, wie es im Laden möglich wäre". Ein Öffnen einer derartigen Packung ist jedoch auch im Laden um die Ecke nicht erlaubt. Zumindest eine Wertminderung müsste hier der Käufer auf jeden Fall tragen.

Beim Kauf im Laden besteht eh kein verbrieftes Recht auf einen Umtausch, schon gar nicht bei beschädigter Packung.
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Alt 22.02.2008, 22:04   #6
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Zitat:
Zitat von ThomasMo Beitrag anzeigen
...Ein Öffnen einer derartigen Packung ist jedoch auch im Laden um die Ecke nicht erlaubt. ...
Aber eine Prüfung/ein Test eines entsprechenden Gerätes - das berühmte "Vorführgerät". Man will ja doch wissen, was man da eigentlich kauft.

Ansonsten geh ich mit den anderen konform: wenn das Gerät keinen Mangel aufweist und der Händler sich stur stellt - keine Chance.
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Alt 22.02.2008, 22:09   #7
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Der Ursprungsfall ist ja schon geklärt, nur eine Anmerkung zum vorletzten Post:
Wie soll denn die Ware geprüft werden, wenn man die Verpackung nicht aufmachen darf??
Im Laden gibt es dafür meist ein Ausstellungsstück. Und selbst wenn man zur Prüfung eine Verpackung öffnet, müsste man dem Händler maximal die beschädigte Sache ersetzen (meistens ist das der Klebestreifen, der den Karton verschliesst). Solange die Ware nicht beschädigt wird und problemlos weiterverkauft werden kann, mindert sich natürlich auch nicht ihr Wert!
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Alt 22.02.2008, 22:24   #8
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Gegenfrage @Limax: würdest Du ein Gerät kaufen, dessen Verpackung definitiv schon mal geöffnet wurde, bzw in diesem Fall sogar beschädigt ist? Ich würd da automatisch denken: "Rückläufer - mit dem stimmt was nicht, den nehm ich nicht." = Lagerleiche.

Und meiner Erfahrung nach ist es (zumindest bei hochwertigeren Geräten) so, daß - wenn ich mich zum Kauf entschliesse - der Verkäufer in meiner Anwesenheit den Karton öffnet, die Vollständigkeit des Inhaltes von mir bestätigen lässt und (wenn möglich) einen kurzen Funktionstest macht. Übrigens sogar bei den vielgeschmähten Elektronikmärkten.
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Alt 22.02.2008, 22:54   #9
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Ja, würde ich, da es auch im Lager zu Schäden an der Verpackung kommen kann. Im Falle von beschädigter Ware habe ich ja trotzdem meine Käuferrechte.
Aktueller Fall: Geburtstagsgeschenk für die Liebste. Als ich endlich mal unauffällig alleine in den Markt konnte, gab es ihr Geschenk genau noch einmal: in einem völlig zerfetzten Karton. Hab's natürlich trotzdem gekauft

Grundsätzlich bezog ich mich mit meiner Aussage zudem auf ThomasMos Pauschalisierung, dass ein Öffnen der Ware nicht erlaubt ist bzw. der Käufer dann automatisch eine Wertminderung der Ware bezahlen muss.

Natürlich kaufe ich auch lieber unbeschädigte Verpackungen, wer auch nicht? Aber hier ging es um eine pauschale Wertminderung wegen des "Öffnens" einer über den Fernabsatzweg bezogenen Ware.
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Alt 22.02.2008, 23:00   #10
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Na ja, ich glaube schon, daß man Lagerschäden ( angedatschte Ecken ) von unsachgemäßem Öffnen ( abgerissene Siegel/Laschen ) unterscheiden kann...

Und wenn mir der Verkäufer die Funktionsfähigkeit des Gerätes beweisen ( = vorführen ) kann, kauf ich auch was angedatschtes - schon klar.

Aber irgendwie hab ich den Eindruck, daß wir uns hier etwas in's OT verzetteln ( obwohl die Frage ja eigentlich beantwortet ist - also dürften wir's, theoretisch... )
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Geändert von webmichl (22.02.2008 um 23:21 Uhr).
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Alt 22.02.2008, 23:16   #11
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Eigentlich sind wir uns doch auch einig, oder?

Gruß,
Alex

P.S: Natürlich ist der (potentielle) Kunde zum Schadensersatz verpflichtet, sobald ein Schaden entsteht. Das ist z.B. auch die Differenz, wenn die Ware nicht mehr zum Originalpreis verkauft werden kann. Aber dieser Schaden ist vom Händler nachzuweisen und kann nicht pauschal abgegolten werden.
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Alt 22.02.2008, 23:22   #12
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Zitat:
Zitat von LimaX Beitrag anzeigen
Eigentlich sind wir uns doch auch einig, oder?
Yup.
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Alt 23.02.2008, 00:05   #13
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Zitat:
Zitat von webmichl Beitrag anzeigen
Aber eine Prüfung/ein Test eines entsprechenden Gerätes - das berühmte "Vorführgerät". Man will ja doch wissen, was man da eigentlich kauft.
Vorführgeräte gibt es aber auch nicht immer von jedem Gerät, gerade wenn es wirklich nur um einen billigen Taschenrechner geht. Abgesehen davon gibt es Artikel wie z. B. Speicherkarten oder Kabel, bei denen ein Öffnen der Packung wohl kaum was bringt wenn man das Produkt genauer kennen lernen will.

Wer kennt nicht die Schilder "das Öffnen der Packung verpflichtet zum Kauf"?

Zitat:
Zitat von LimaX Beitrag anzeigen
Das ist z.B. auch die Differenz, wenn die Ware nicht mehr zum Originalpreis verkauft werden kann.
Leider ist genau diese Differenz oftmals kaum zu bestimmen, weswegen in der Praxis oftmals prozentuale Pauschalen verlangt werden.

Zitat:
Aber dieser Schaden ist vom Händler nachzuweisen und kann nicht pauschal abgegolten werden.
Wie soll so ein Nachweis aussehen? Wenn der Händler noch mehr davon hat und es wieder ins Regal legt werden die nächsten Kunden erst mal die noch originalverpackte Ware kaufen.
ThomasMo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.02.2008, 01:32   #14
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Zitat:
Zitat von ThomasMo Beitrag anzeigen
Wer kennt nicht die Schilder "das Öffnen der Packung verpflichtet zum Kauf"?
Nur weil etwas auf einem Schild steht, heißt das noch lange nicht, das es gültig ist. Diese Schilder sind es jedenfalls nicht. Sie dienen im günstigsten Fall der Abschreckung und bezeugen im schlimmsten Fall die Unkenntnis der Rechtslage vom Verkäufer.

Zitat:
Leider ist genau diese Differenz oftmals kaum zu bestimmen, weswegen in der Praxis oftmals prozentuale Pauschalen verlangt werden.
Eine entsprechende Klausel in den AGB ist leider unwirksam.

Zitat:
Wie soll so ein Nachweis aussehen?
Was fragst Du mich?
Wie soll ein Nachweis aussehen, dass ein Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, wie es zum Beispiel die Gewährleistungspflicht im ersten halben Jahr vom Händler fordert? Ich habe nie bestritten, dass der Händler keinen Nachteil hat. Aber unsere Gesetze sind nun mal verbraucherfreundlich.
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Alt 23.02.2008, 13:24   #15
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TimRei macht alles soweit korrekt
Vielen lieben Dank für die rechtliche Einschätzung, Jungs und Mädels. Ein anderer Mitarbeiter des Marktes hat heute den Artikel anstandslos zurück genommen.
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