hi @ all,
Mobile Geräte:
UMTS-Handys oder Laptops fallen auch unter diese Befreiungsregelung, wenn sie im Inventarverzeichnis des Betriebes aufgeführt sind oder auf vergleichbare Weise für dieses Betriebsgrundstück dokumentiert sind.
Beispiel:
Ein angemeldeter Computer im Betrieb reicht aus, um die betriebseigenen und im Inventarverzeichnis eingetragenen Laptops der Außendienstmitarbeiter von der Gebührenpflicht zu befreien.
quelle:
http://www.erfurt.ihk.de/files/10E31...ehren_FAQs.pdf
bedeutet das, wenn ich z.b. an drei mitarbeitern je ein notebook gebe, diese diesen priv. nutzen dürfen aber eigentümer die fa. ist, dann muss nur für ein gerät gez gezahlt werden?
danke schonmal
gruß
greenhorn