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Alt 15.04.2008, 12:35   #1
TP-Member
 
Registriert seit: Jan 2007
Kugelfisch macht alles soweit korrekt

Betriebsausgaben im Ausland immer absetzbar?


Hallo,

folgende Situation:
Ich habe in Deutschland ein Einzelunternehmen (Geschäftssitz, Büro,...). Aber der Platz ist begrenzt und ich muss demnächst ausweichen. Wir wohnen in Frankreich, so dass ich gerne ein Zimmer bei uns umrüsten würde als Lagerstätte und ein zweites Zimmer als Büro (für abends und am Wochenende).
Mir ist zwar klar, dass ich damit keine Betriebsstätte im Ausland errichte, was ich auch nicht will, aber die Kosten, die mir dadurch entstehen, z.B. der Umbau und der laufende Betrieb (Miete, NK, Internetanschluss, usw.), was ist damit?
Kann ich diese Kosten problemlos als Betriebsausgaben ansetzen oder nicht? Mir gehts auch nicht darum, die Vorsteuer daraus zu ziehen, was ja eh nicht geht, da Ausland, aber die gesamten Kosten würde ich natürlich gerne als Betriebsausgaben ansetzen. Geht das oder muss dies zwingend in Deutschland unterhalten werden?

Vielen Dank!
Kugelfisch ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 16.04.2008, 11:07   #2
TP-Senior
 
Benutzerbild von junimond
 
Registriert seit: Jan 2007
junimond ist auf einem guten Weg
Wenn ich das aber richtig verstehe, wäre dies doch eine 2. Betriebsstätte...
Oder korrigiert mich hier, wenn ich da falsch liege.
Innerhalb Deutschlands ist es jedenfalls bei mir so, das alles, wo ich regelmässig tätig bin automatisch als Betriebsstätte gilt, wodurch ich mittlerweile fiskalisch gesehen alleine 3 Betriebsstätten "mein eigen" nennen darf...
junimond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.04.2008, 20:21   #3
TP-Senior
 
Benutzerbild von Alberich
 
Registriert seit: Mar 2007
Alberich macht alles soweit korrekt
Was eine Betriebsstätte ist, richtet sich nach §12 AO.
Gemäß der Nummer drei des Paragraphen ist bereits ein Warenlager als Betriebstätte anzusehen. Die Betriebsstätte ist also in Frankreich.

Dann aber greift das DBA mit Frankreich:
Artikel 4
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragstaaten können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Ist das Unternehmen auf diese Weise gewerblich tätig, so können in dem anderen Staate die Gewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet werden können. Dieser Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragstaat nicht besteuert werden.
(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.

Frankreich hat demnach grundsätzlich ein Besteuerungsrecht. Wie die Einkünfte genau zwischen beiden Betriebsstätten aufzuteilen sind, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
__________________
Der Wert eines guten Abkommens beruht auf seiner Dauer.
Dschuang Dsi (370-302 v.Chr.), chin. Weiser
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